{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-15_5_StR_425_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-15","aktenzeichen":"5 StR 425/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 425/60\n\n- 2167 033\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Johannes N ED zus SEE.\ngeboren am EEE 1927 in ol.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb)\nvom 1.März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 —\n\nGründese\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurfe,\nim Offenbarungseidsverfahren einen Meineid geleistet zu\nhaben, freigesprochen.\n\nSchon die erste Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft\ngreift durch, Die Strafkammer hat die Zeugen Johann und\nElli HÜEED nach § 61 Nr.3 StPO unvereidigt gelassen.\nBeide Aussagen sind jedoch für das Urteil, wie dieses\nerkennen läßt, nicht ohne wesentliche Bedeutung. Die einleitende Bemerkung der Urteilsgründe, nach welcher der\nSachverhalt u.a. auf Grund der Aussagen der Eheleute HB\nGEB festgestellt worden ist, ist nicht formelhafter Art,\nsondern sachlich zutreffend. Das ergibt sich aus folgenden;\n\nEs gir.: in der Hauptverhandlung um die Frage, ob der\nAngeklagte nicht unmittelbar mit der Firma Ip in Sim\nEEE. sonäern nur mit ihrer Bezirksvertreterin Elli\nHOEEEED ir. OD =15 deren Untervertreter in\nvertraglichen Beziehungen stand. Sein Offenbarungseid war\ndann objektiv falsch, wenn er zur Zeit der Eidesleistung\nnicht die angegebene Forderung gegen die Firma LliBhatte\noder wenn er gegen Johann oder Elli HEEW einen Anspruch\nhatte, den er nicht offenbart hat.\n\nEr hat sich dahin eingelassen, er habe nicht mit Elli,\nsondern allein mit Johann HB verhandelt. Er habe\nin der ersten Zeit nur mit diesem und erst später mit jener\nabgerechnet. Der Inhaber der Firma IB habe ihm den Apschluß des Vertrages bestätigt und ihm während seiner Tätigkeit unmittelbar Weisungen erteilt,\n\nWie schon hieraus hervorgeht, kann die Strafkammer zu\nihrer Feststellung, die Einlassung des Angeklagten treffe\nzu, nicht allein auf Grund des Auftragsbuches und der\nSchriftlichen Inkassovollmacht der Firma Id gekommen\nSein. Die Vollmacht war übrigens \"vom Zeugen Fur\nunterschrieben und mit dem Stempel dieses Zeugen versehen!\n(UA 5.3). Das Landgericht, das den Inhaber der Tirma Ip\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nnicht vernommen hat, muß den im Urteil ausdrücklich erwähnten\nAngaben der Eheleute HÜMEEEEW über die vertraglichen Beziehungen des Angeklagten, also über den entscheidenden\nPunkt, mindestens eine unterstützende Bedeutung beigelegt\nhaben. Es hat daher den § 61 Nr.3 StPO unrichtig angewendet\n(BGHSt 1,8,12). Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen.\nEr berührt auch die Hilfserwägung der Strafkammer, der\nAngeklagte habe jedenfalls annehmen dürfen, nur mit der\nFirma IB in vertraglichen Beziehungen zu stehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-425-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-425-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.522622+00:00"}}