{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-15_5_StR_401_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-15","aktenzeichen":"5 StR 401/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR 401/60\n= 2157 097\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\nden Ingenieur Wilfried S ED zus Gem,\ngeboren am EB 13902 in U.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr,Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Justizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 11.Februar 1960\n\nl. in den Schuldsprüchen wegen Betruges zum\nNachteil Pag, wegen fortgesetzten Betruges\nzum Nachteil VD und CE und wegen\nversuchter Unterschlagung zum Nachteil Pi»;\n\n2. in allen Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n- 2.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in\nHamburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-53_\n\nGründe:\n\n1. Betrug zum Nachteil der DR -:ntH.\n\nDer Vortrag der Revision entfernt sich unzulässig\n\nvon den Peststellungen des Urteils. Dieses enthält nichts\ndarüber, daß dem Angeklagten gegen die DEEED-CGnmbH eine\nprovisionsforderung von mindestens 400 DM zugestanden habe.\nDas Revisionsgericht ist nach § 337 StPO nicht berechtigt,\ndie Behauptung der Revision zu prüfen, der Geschäftsführer\nHB habe als Zeuge in der Hauptverhandlung \"auf Vorhalt\ndie Möglichkeit einer solchen Provisionsforderung des Angeklagten gegen die DGEMB-CnbH nicht in Abrede stellen\nkönnen\", Übrigens bestätigt die Sitzungsniederschrift nicht\ndie weitere Behauptung der Revision, der Zeuge Hggpsei\n\"vom Gericht ersucht worden, diese Angelegenheit in seinen\nBüchern zu prüfen und Auskunft zu geben\", sei jedoch am\nnächsten Verhandlungstage nicht wieder erschienen. Laut\nSitzungsniederschrift ist der Zeuge Hp@ vielmehr nach\nseiner Vernehmung am 9.Februar 1960 \"in allseitigem Einverständnis entlassen\" worden.\n\n2, Betrug zum Nachteil Loge\n\nEs kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie die Revision\ngeltend macht, schon einen fälligen Anspruch auf 1500 DM\nProvision hatte. Nach den Urteilsgründen wollte er diesen,\netwaigen Anspruch jedenfalls nicht durch seine Täuschungshandlungen verwirklichen.\n\nSoweit die Ausführungen der Revision im Inhalt des\nUrteils keine tatsächliche Grundlage haben, sind sie unzulässig.\n\n3. Betrug zum Nachteil Pag, Vep und CE\n\nDer Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens\n(Band II Blatt 238-242 d.A.)-hatte in diesem Punkte nur\neinen einzigen Betrug angenommen. Nach der allein maßgebenden\nSitzungsniederschrift hat die Strafkammer den Angeklagten\n\n-4-\n\n-4-\n\nnicht darauf hingewiesen,. daß er nicht nur wegen eines\nBetruges zum Nachteil des Direktors Pa sondern auch\nwegen eines weiteren fortgesetzten Betruges zum Nachteil\nder Handwerker VE und CB verurteilt werden könne, wie\nes dann geschehen ist. Die Revision rügt daher mit Recht\nVerletzung des § 265 Abs.1 StPO.\n\nAuf dem Verstoß kann zunächst die Verurteilung wegen\ndes zweiten Betruges beruhen,\n\nBei dem engen tatsächlichen Zusammenhange beider Fälle\n1äßt sich nicht ausschließen, daß der verfahrensrechtliche\nFehler alle Feststellungen über diesen Punkt, also auch im\nersten Betrugsfalle, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt\nhat. Die Verurteilung wird daher in beiden Fällen aufgehoben.\n\n4. Versuchte Unterschlagung zum Nachteil Prog.\n\nDem Zusammenhange der Urteilsgründe mag zwar zu entnehmen sein, daß der Angeklagte es nicht nur versehentlich,\nsondern bewußt unterließ, dem Kaufmann PD die Pfändung\nder Möbel mitzuteilen. Der Grund dafür geht aber aus dem\nUrteil nicht hervor. Dieses läßt nicht erkennen, ob der\nAngeklagte, der schon am 19.März 1955 den Offenbarungseid\ngeleistet hatte (UA 3.37), ‘von der Forderung des pfändenden\nGläubigers durch die Versteigerung der Möbel auf Kosten\nra befreit werden, sich also die Möbel aneignen wollte,\noder ob er PB nur aus Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit\nnicht unterrichtete. Die fehlenden Feststellungen hierüber\nwerden nicht ersetzt durch die formelhafte Wendung in der\nrechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe \"versucht, den\nZeugen um sein Sicherungseigentum zu bringen und die Möbel\nsich zuzueignen\". lt\n\nDa die, Verurteilung wegen versuchter Unterschlagung schon\naus diesem Grund aufzuheben ist, können die Unstimmigkeiten\nin den Zeitangaben auf sich beruhen, nach denen die ungültige\nÜbereignung der Möbel am 2.Juli 1956 erklärt worden, die\nPfändung aber schon im Frühjahr 1956 geschehen sein soll\n(UA 8.35). | |\n\n5; Untreue zum Nachteil Tüw\n\nDie Angriffe der Revision gehen von einem anderen als\ndem festgestellten Sachverhalt aus, Das ist unzulässig.\nDie rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge\nnötigt, deckt keinen Fehler auf,\n\n6. Die Strafaussprüche.\n\nSie müssen auch insoweit aufgehoben werden, als die\nSchuldsprüche bestehenbleiben, Denn das Landgericht\nberücksichtigt zu Ungunsten des Angeklagten, daß \"vierzehn\nstrafbare Handlungen, deren er hinreichend verdächtigt war\",\nvon der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO nicht weiter\nverfolgt worden sind (UA S.41). Das ist keine zulässige\nStrafzumessungserwägung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nBei dem jetzigen Stande des Verfahrens ist es nicht mehr\ngerechtfertigt, die Sache nicht vor dem grundsätzlich\nzuständigen Schöffengericht, sondern nach §§ 24 Abs.1 Nr.2,\n74 Abs.1 Satz 2 GVG vor der Strafkammer verhandeln zu lassen.\nDer Senat verweist sie daher gemäß § 354 Abs.3 StPO an das\nSchöffengericht zurück (vgl. BGH bei Herlan GA 1959,337/338).\n\nSarstedt Koffka Siemer\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-401-60","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-401-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.502075+00:00"}}