{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-15_5_StR_399_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-15","aktenzeichen":"5 StR 399/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 399/60 2157 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Erich L aus DEE,\ngeboren am 1907 in EB,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Braunschweig vom 13.Juni 1960 im Falle\nErnst CHE und hinsichtlich der Gesamtstrafe. mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\nVon Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts, Das\nRechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden zum Fall Ernst Ci»\n\n+3. Eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht\nbegründen (BGHSt 11,213).\n\n2. Es ist Sache der Verteidigung, Beweisamträge mit\nbestimmten Behauptungen in der Hauptverhandlung zu stellen,\n\n3. Die Revision macht weiter geltend, die Vereidigung des\nZeugen Ernst CB verstoße gegen § 60 Nr.3 StPO. Er habe\nsich an der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt werde, in\nstrafbarer Weise beteiligt; denn durch seinen Ehebruch mit\nder Frau des Angeklagten (§ 172 StGB) sei die schwere Kuppelei\nerst vollendet worden.\n\nDiese Rüge greift durch,\n\nUnter. der \"den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat\"\nim Sinne des: § 60 Nr.3 StPO ist der ganze geschichtliche\nVorgang zu verstehen, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht\nworden ist (BGHSt 4,255,256). Hierzu gehört im vorliegenden\nFalle auch der Geschlechtsverkehr der verkuppelten Personen;\n\nYdenn § 181 Abs.1 Nr.2 StGB setzt voraus, daß die Unzucht,\n\n\\ der der Kuppler Vorschub leistet, demnächst auch wirklich\ngetrieben wird (RGSt 25,369,370). Wie diese Frage bei einfacher\nKuppelei zu beurteilen wäre (vgl. RGSt 6,286), braucht hier\nnicht entschieden zu werden.\n\nDer Begriff der \"Beteiligung\" nach § 60 Nr.3 StPO ist\nweiter als der der \"Teilnahme\" im Sinne der §§ 47 ff StGB.\nBeteiligt ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem Vorgang\nund in der gleichen Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt\nhat (BGH NJW 1951,324°* und 1952,110220), \"In derselben Richtung\"\n\n- 3-\n\n-3-\n\nwie der Beschuldigte hat sich der Zeuge beteiligt, wenn\n\ner für den rechtsverletzenden Erfolg mitverantwortlich ist,\nDas trifft für Ernst CB zu. Es kommt ferner nicht darauf\nan, ob die Bestrafung im Einzelfalle herbeigeführt werden\nkann. Es genügt das Vorhandensein des äußeren und inneren\nTatbestandes einer im Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohten\nHandlung (RGSt 55,233). Insoweit hat Ernst CE aen Tatbestand des § 172 StGB erfüllt. Die Ehescheidung wegen des\nEhebruchs ist eine Prozeßvoraussetzung für die Strafverfolgung\naus § 172 StGB, deren Fehlen die Anwendung des § 60 Nr.3 Stpo\nnicht ausschließt (RGSt 22,135,137; RG HRR 1940,966). Es\n\nist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, daß der\nAngeklagte in den Fhebruch eingewilligt hat (RG GA 54,305)\nund der nach § 172 Abs.2 StGB erforderliche Strafantrag\nfehlt (RGSt 64,377,378).\n\nDer Zeuge Ernst CB hätte somit bei richtiger Anwendung des § 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil berühen,\nsoweit der Angeklagte im Falle Ernst Ci verurteilt worden\nist (§ 337 StPO). Die Feststellungen stützen sich zu einen\nwesentlichen Teile auf die eidlichen Bekundungen dieses\nZeugen. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die\nStrafkammer diesen Aussagen um der Vereidigung willen bei\nder Beweiswüräigung größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat,\nals sie es sonst getan hätte.\n\nNach dem Sitzungsprotokoll ist zwar keine Entscheidung\ndes Gerichts gemäß § 238 Abs.2 StPO über die Vereidigung\ndieses Zeugen ergangen. Das schließt.aber nicht aus, daß das\nUrteil auf der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO beruht (BGH\n5 StR 449/57 vom 8.0ktober 1957).\n\nDie Verurteilung im Falle Ernst CB nuß deshalb\naufgehoben werden.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerden zum Falle Karı Ci\nhaben keinen Erfolg.\n\n1. Zwar bemängelt die Revision mit Recht, daß der Zeug®\n\n-A-\n\nKarl co wegen des Verdachtes der Begünstigung nicht\nvereidigt worden ist. Die Vereidigung eines Zeugen darf\nnicht deshalb nach § 60 Nr.3 StPO unterbleiben, weil das\nGericht den Verdacht hegt, seine Aussage in der Hauptverhandlung sei eine Begünstigung des Angeklagten (BGHSt 1,\n360,363). Davon ist aber das Landgericht ausgegangen, wie\nseine Ausführungen UA S.13/14 zeigen,\n\nDurch diesen Rechtsirrtum wird aber der Angeklagte\nnicht beschwert, denn auch dieser Zeuge hätte aus den unter\nI 3 angeführten Gründen nicht vereidigt werden dürfen.\n\nEs ist im vorliegenden Falle auch ausgeschlossen, daß die\nVerteidigung durch die rechtsirrige Begründung der Nichtvereidigung dieses Zeugen in einem für die Entscheidung\nwesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden ist.\n\n2. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe die\n88 250, 261 StPO verletzt, weil die Angaben des Karl Ci»\nvor der Polizei dem Urteil zugrunde gelegt worden seien,\nobwohl dieser in der Hauptverhandlung anderes bekundet habe.\n\nDas Gericht konnte auf Grund der Aussagen der Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung vernommen und dem\nAngeklagten gegenübergestellt wurden, und aus den eigenen\nEinlassungen des Angeklagten ohne Verstoß gegen die von der\nRevision angeführten Gesetzesvorschriften die Überzeugung\ngewinnen, daß die früheren polizeilichen Aussagen des\nKarl Christ glaubhaft seien und daher von diesen auszugehen sei,\n\nIII. Die Sachrüge,\n\n1. Soweit die Sachrüge den Fall Frnst CB betrifft,\nbraucht der Senat nicht darauf einzugehen,\n\n2. Im Falle Karl CB nält das Urteil der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der schweren Kuppelei (§ 181 Abs.1 Nr.2 StGB)\nohne Rechtsfehler festgestellt.\n\n-5-\n\nDer Einwand der Revision, eine vermittelnde Tätigkeit\ndes Angeklagten könne deshalb nicht in Betracht kommen,\nweil eine solche bei der bereits bestehenden engen Bekanntschaft zwischen den Beteiligten nicht notwendig gewesen sei,\ngeht offensichtlich fehl. Es haben sich keine Anhaltspunkte\ndafür ergeben, daß diese Bekanntschaft auch schon zuvor der\nAusübung der Unzucht gedient hätte.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nIV. Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe. Dagegen\nwird nach Ansicht des Senats die im Falle Karı CE\n\n‘ verhängte Einzelstrafe von der Aufhebung nicht berührt.\n\nDie weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-399-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/5-str-399-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.479973+00:00"}}