{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-11_5_StR_86_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-11","aktenzeichen":"5 StR 86/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"be}\n\n5 StR 86/60 BE\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Regierungsdirektor a.D.\nProfessor Dr.Hans M HERE - pP am\naus CR über nn\ngeboren am GESEHEN : SE Herz,\n\n2. den Kaufmann Gerhard B um\naus Triangel Kreis Cm\ngeboren am MEN ir. 1,\n\nwegen Vergehens gegen §§ 8la, 84 GmbHG u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\n\nVerhandlung vom 11.November 1960 in der Sitzung vom\n13.Dezember 1960, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter‘ Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n‚Bundesanwalt Dr uiiuip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Professor\n\na 1 und zu seinen Gunsten auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hannover vom 20.Februar 1959\naufgehoben, soweit der Angeklagte Prof. Dr.mw-Fie\n\nverurteilt worden ist.\n\n-2-\n\nDer Angeklagte Prof. Dr. ME-> EB wird\nauch insoweit auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. .\n\nDem Angeklagten Prof.Dr.Cm-FiB sind\nweiterhin die im Verfahren vor dem Landgericht\nund in der Revisionsinstanz wegen des Vorwurfs\nder GmbH-Untreue zum Nachteil der NED\nEEE TORE GmbH (NTG) erwachsenen\n\nausscheidbaren notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Prof.Dr. Min-P@EMB verworfen. Insoweit werden die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft der Landeskasse\nauferlegt und hat der Angeklagte Prof.Dr. Vis-PM die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit sie sich dagegen wendet, daß der Angeklagte BB freigösprochen worden ist, wird auf\nKosten der Landeskasse verworfen, jedoch wird\ndas angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß die\nausscheidbaren notwendigen. Auslagen, die diesem\nAngeklagten wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur\nGmbH-Untreue des Angeklagten Prof. Dr. cuup-> WE\nzum Nachteil der NTG erwachsen sind, der Landeskasse auferlegt werden.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes: | Pr\n\nA.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Prof. Dr. Müp-’\nunter Freisprechung im übrigen wegen GmbH-Untreue inder\n\nZeit von April 1953 bis März 1954 zum Nachteil der NTG\n(Vergehen gegen § 8la GmbHG) verurteilt.\n\nDagegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist der Auffassung,\nder Angeklagte habe sich schon seit Oktober 1952 der\nGmbH-Untreue zum Nachteil der NTG schuldig gemacht, außerdem habe die Strafkammer zu Unrecht angenommen, die Strafverfolgung gegen Prof. Dr. MEmr- > Gi wegen Anstiftung des\nMitangeklagten Dr. J WW zu einem Vergehen nach § 84 GmbHG,\ndas mit der GmbH-Untreue tateinheitlich verounden wäre,\nsei verjährt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\n\nund erhebt außerdem die Sachrüge. Sie erstrebt die Frei-\n'sprechung des Angeklagten in vollem Umfange und will außer-\n\ndem erreichen, daß auch die dem Angeklagten erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden.\n. ' 3\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das zu /-\nUngunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, ist anbegründet. Es führt jedoch gemäß § 301 StPO eberiso wie die\n\n‚vom Angeklagten eingelegte ‘Sachbeschwerde zur Freisprechung\n‚des Angeklagten in vollem Umfange und außerdem zu sine\n\nBerichtigung der Kostenentscheidung zugunsten des An-,\n\n\"msn\n\n— geklagten. .\n\nDiese Änderung der. Kostenentscheidung erstreckt sich\njedoch nur auf die ausscheiäbaren notwendigen Auslagen,\ndie dem Angeklagten wegen des Vorwurfs der GmbH-Untreue\nzum Nachteil der NTG erwachsen sind. Soweit der Angeklagte\nvon dem Vorwurf der GmbH-Untreue zum Nachteil der\n\n-4-\n\n-4-\n\nNiedersachen-GmbH freigesprochen worden ist, ist die\ngegen die Kostenentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten unbegründet.\n\nI.\n\n1. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft meint zunächst, die Strafkammer hätte den Angeklagten Prof.Dr.V -\nPam auch für die Zeit vor April 1955 wegen GmbH-Untreue\nzum: Nachteil der NTG verurteilen müssen, weil Zahlungen\nan eine überschuldete Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung (hier die Eib-Werk GmbH). überhaupt nur dann\nzulässig seien, wenn dadurch die Überschuldung innerhalb\nder Dreiwocheifrist des § 64 GmbHG beseitigt werden könne.\nAnderenfalls müsse der Geschäftsführer einer überschuldeten GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des\nVergleichsverfahrens beantragen.\n\n” Diesen Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Es Kommt für die Frage, ob der Angeklagte Prof. Dr.ME-P Eh pflichtwidrig gehandelt und den\nTatbestand des § 8la GmbHG erfüllt hat, nicht darauf an,\nob der Geschäftsführer der notleidend. gewordenen Gesell-\n‚schaft, der Mitangeklagte Dr./amm eis Geschäftsführer\nder Erlit-Werk GmbH, nach § 64 GmbHG zur Anmeldung des\nKonkurses oder Vergleichsverfahrens verpflichtet war,\nsondern „darauf, ob die Zahlungen der NIG, deren Geschäftsführer \"dertAngeklagte Prof.Dr.V@EER-? ER war, pflichtwidrig waren, d.h. ei,nen Zweck verfolgten, der vom Standpulft, zer NTG aus zu beanstanden war. Das war nicht der\nFall; wenn die Zahlungen geleistet wurden, um die.\n EdMR-Werk GmbH wieder lebensfählg zu machen und sie in.\ndie Lage zu versetzen, aus dem zu erwartenden Gewinn die\nvon der NTG erhältenen Gelder zurückzuerstatten. Nur\ndarauf, ob der Angeklagte Prof.Pr.MÜMM-r EB aus den\nVermögen der NTG aus diesem Gedanken heraus Aufwendungen\nfür die EIEB-Werk GmbH machte und hierbei nicht pflichtwiärig zu Werke ging,’ \"kommt es an.\n\n}\ndh\nı\n)\n’\n!\n!\nt\n\n-5.-\n\n\"Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Sanierungspläne\nin ihrer Durchführbarkeit immer mit einem gewissen Risiko\nverbunden sind. Das muß im vorliegenden Falle um so mehr\ngelten, als es zu den Sonderaufgaben der NTG gehörte, .\nnotleidende, praktisch konkursreife Unternehmen im\nstaats- und sozialpolitischen Interesse zu sanieren.\nHiernach waren auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer an die Aussichten der Sanierungspläne keine besonders großen Anforderungen zu stellen.\nHandelte der Angeklagte aber mit der Sorgfalt eines\nordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, 80\nhandelte er nicht pflichtwidrig (vgl.hierzu Eb.Schmidt\nin Gadow/Heinichen, Aktiengesetz.1939,8 294 Anm.20).\n\nb) Daß der Angeklagte in diesem Sinne nicht pflichtwidrig gehandelt hat, ergeben die Feststellungen des\nLandgerichts. Die Strafkammer sagt hierzu allerdings nur,.\nder Angeklagte habe bis März 1953 nicht bewußt pflichtwidrig gehandelt. Sie stellt hierbei in erster Linie\ndarauf ab, der Angeklagte habe in dieser Zeit unwiderlegbar an den Erfolg seiner Sanierungspläne geglaubt. Das\nLandgericht ist aber der Auffassung, die Zahlungen bis\nMärz 1953 seien deshalb objektiv pflichtwidrig gewesen,\nweil schon damals keine kurzfristig realisierbaren\nSanierungsmöglichkeiten bestanden hätten. Dazu steht es\naber im Widerspruch, wenn später dargelegt wird, daß\ndie Sanierungsprojekte während dieser Zeit nicht von\nvornherein ungeeignet und aussichtslos waren und daß auch\nlangfristige Sanierungsprojekte hätten in Kauf genommen\nwerden dürfen, wie dies auch bei anderen konkursreifen\nUnternehmen mit Erfolg ‚geschehen sei. |\n\nDiese an sich nur zum Bewußtsein der Pflichtwiärig-\n. keit gemachten Ausführungen zeigen, daß auch objektiv\nkeine Pflichtwidrigkeit ‚vorgelegen hat, wobei auch wieder\nzu berücksichtigen ist, daß es sich um Risikogeschäfte\nhandelte. Nicht jede vorsätzliche Minderung des Vermögens einer GmbH erfüllt den gesetzlichen Tatbestand\n\n-6-\n\n.6-\n\nder Untreue. § 8la GmbHG setzt vielmehr schon objektiv\nein pflichtwidriges Handeln zum Nachteil einer -GmbH\nvoraus. Trotz Herbeiführung einer Vermögensminderung .\nliegt hiernach eine Untreue nicht vor, wenn der Handelnde\nim Hinblick auf die von ihr (hier der NTG) verfolgten\nZwecke annehmen konnte, pflichtgemäß im Interesse der\nGesellschaft zu handeln (vgl. BGH I ZR 169/51 =\n\n'GmbH6G $ zoNr.1 mit weiteren 'Nachweisen).\n\nDie Auffassung der Strafkamner, nur kurzfristig\nrealisierbare Objekte hätten weitere Zahlungen rechtfertigen können; ist rechtlich nicht haltbar. Nicht auf\ndie Zeit kam es entscheidend an,. sondern darauf, ob die\nProjekte ernsthaft betrieben wurden und Aussicht auf\nErfolg versprachen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft macht hun allerdings geltend, dies sei nicht der Fall. Hiermit wendet\nsie sich jedoch im wesentlichen unzulässigerweise gegen\ndie Beweiswürdigung und berücksichtigt nicht, daß es\nsich um Risikogeschäfte handelte, wobei sich das Risiko\nin ganz besonderem Maße schon aus den Sonderaufgaben der\nNTG ergab. Gerade unter Berlicksichtigung dieser Tatsache\nergibt das Urteil nichts, was der Überzeugung der Straf-\n\nkammer von der Ernsthaftigkeit der Sanierungspläne entgegen-\n\nstand. Der Ernsthaftigkeit einzelner Pläne steht auch\nnicht entgegen; daß der Angeklagte gleichzeitig oder\nnacheinander, während ‘der Bemühungen um eines der erörterten Vorhaben, oder wenn dieses sich 'als wenig aussichtsreich erwies, neue Pläne ausarbeiten ließ. Er tat.\nnur seine Pflicht, wenn er allen Möglichkeiten nachging,\ndie Erlit-Werk GmbH wieder flott zu machen. Im einzelnen\nbraucht der Senat nur auf folgendes einzugehens-\n\nWas die Revision über die Sanierungsmöglichkeit\ndurch die Beteiligung der Flachsröste U) vorträgt, ist gegenstandslos, weil sich hierauf die Strafkammer in diesem Zusammenhange nicht gestützt hat.\n\nin\n\nm\n\n- T-\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer und der\nRevision der Staatsanwaltschaft war in diesem Zusammen-\n\n\"hang jedoch auch der Plan einer Umstellung der Produktion\n\nauf Bitumenfilz von Bedeutung. Der Meinung der Strafkammer,\ndieses seit Ende Dezember 1952 erörterte Projekt könne\nnicht herangezogen werden, weil es sich nicht mehr im\nRahmen der NTG gehalten habe, vermag der Senat nicht beizupflichten. Zwar sollte das Fertigungsprogramnm gewechselt\nwerden und war eine Gemeinschaftsproduktion von Fe,\nKW und der EWiB-Werk GmbH vorgesehen. Da aber Aussicht bestand, daß die E@ib-Werk GmbH auf diese Weise\nGewinne erzielen würde, und da auch nach Meinung des\nAufsichtsrats dadurch die Öffentliche . Hand hätte vor\nVerlusten bewahrt werden können, ist nicht einzusehen,\nwarum es pflichtwidrig gewesen sein sollte, wenn der Angeklagte Prof.Dr. Mmm-P ei» dieses Unstellungsprojekt\n\n\"betrieb. Er hat auch entgegen der Auffassung der Revision\n\ndieses Projekt ernsthaft verfolgt. Dies zeigt sich u.a.\ndaran, daß er sich an die Bankengläubiger der Eb-Verk\nGmbH gewandt hat, um durch Veräußerung des Anlagevermögens\nder Egiib-Werk GmbH die Mittel für die Umstellung der\nProduktion zu gewinnen. Im übrigen stellt die Strafkammer\nauch ausdrücklich fest, das Bitumenfilz-Projekt sei bis\nzum 23.Februar 1953 ernsthaft erörtert worden.\n\nHiemit ist der Revision der Staatsanwaltschaft zugleich die von ihr vermißte Aufklärung gegeben, \"ab wann\nder Angeklagte Prof.Dr. Mm-P m die Sanierungsprojekte nicht mehr für geeignet gehalten hat, die\nEiih-Werk GmbH erfolgreich zu sanieren\". Dieser. Zeitpunkt muß also nach dem 23.Februar 19553 gelegen haben.\nVon diesem Tage bis zum April 1953 sind jedoch im Urteil\nkeine Zahlungen der NTG an die EMih-Verk GmbH festgestellt. 0\n\nc) Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nnoch gegen die Ansicht der Strafkammer wendet, es lägen\nkeine Anhaltspunkte für eine bewußte Täuschung oder für\n\n-8.-\n\neine unvollständige Unterrichtung des Aufsichtsrats vor,\ngreift sie ausschließlich in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung an.\n\nInsgesamt ergeben daher die bisherigen Ausführungen, daß\n\nbis März 1953 die an oder für die E-Werk GmbH geleisteten Zahlungen nicht nur subjektiv, sondern auch\nobjektiv nicht pflichtwidrig waren und daher bis zu\ndiesem Zeitpunkt eine GmbH-Untreue nicht vorliegt. Die\nhiergegen zu Ungunsten des Angeklagten Prof. Dr. Neir-PO eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist\ndaher unbegründet. .\n\nBei den bisherigen Darlegungen ist allerdings stets\n\nvon der Auffassung des Landgerichts ausgegangen, der\nAngeklagte Prof.Dr.Vpe-? in sei für le Zahlungen an\n\ndie E@MB-Werk GmbH verantwortlich, er habe insoweit als\n\nGeschäftsführer zum Nachteil der NTG gehandelt. Dengegenüber hat die Revision des Angeklagten beachtliche\nAusführungen gemacht, die dahin gehen, bei den hier in\n\nFrage kommenden Leistungen habe nach § 9 der Satzung der\n\nNTG nicht der Angeklagte als deren Geschäftsführer zu\n\nentscheiden gehabt, sondern der Aufsichtsrat, und dieser\n\nhabe auch entschieden, und nicht. nur - wie die Strafkammer angenommen hat -— den Vorschlägen des Geschäftsführers zugestimmt, ohne selbst zu entscheiden.\n\n‚Der Senat braucht zu dieser Frage aus den folgenden\n\nGründen keine Ausführungen zu machen. Wie dargelegt\nworden ist, waren die hier in Betracht kommenden\nZahlungen für einen ordentlichen und gewissenhaften\nGeschäftsieiter nicht pflichtwidrig.. Das gilt sowohl\nfür den Angeklagten Prof. Dr. MERED-? di als Geschäftsführer als auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates\nder NTG, falls diese und nicht der Angeklagte im Sinne\n\ndes § 8la GmbHG \"gehandelt\" haben sollten. Auch wenn man\n\nhiervon ausgeht, hat sich der Angeklagte. nicht strafbar\ngemacht, weil dann der Aufsichtarat sich nicht strafbar\ngemacht hätte.\n\n- 9.\n\n\"2. Nach § 301 StPO hat jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert werden\nkann. Außerdem ist nicht nur auf die Revision des Angeklag-\n\nten, sondern auch auf die der Staatsanwaltschaft nach-\n\nzuprüfen, ob die Verurteilung wegen einer von April 1953\nbis zum März 1954 begangenen Untreue zu Recht ergangen\nist; dies ist notwendig, weil beide Zeitabschnitte entsprechend dem Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Tat\n\n\"bilden würden und die Revision nicht auf einen Teil einer.\n\nfortgesetzten Handlung beschränkt werden kann. Die Wirkung\nzugunsten des Angeklagten hat zur Folge, daß der Angeklagte in vollem Umfange freizusprechen ist, weil für den\n\ngesamten Zeitraum, nicht nur für die Zeit von Oktober 1952\n\n. bis zum März 1953, sondern auch für die vom 1.April 1953\n\nbis zum März 1954 (objektiv) GmbH-Untreue nicht vorliegt.\n\nAuch insoweit läßt der Senat die Frage offen, ob der\nAngeklagte Prof. Dr. Mn Pen als (Allein-)Täter oder\nTeilnehmer anzusehen wäre, und unterstellt, er habe als\nGeschäftsführer im-Sinne des § 81a GmbHG gehandelt. Denn\nauch für die Zeit von April 1953 bis zum März 1954 gilt\n\nalles, was zum Verhalten des Angeklagten als Geschäfts-\n\nführers auszuführen ist, auch für den Aufsichtsrat, falls\nman diesen als den Verantwortlichen und den Angeklagten\nnur als Teilnehmer ansähe.\n\na) Nach dem l.April 1953 bestanden allerdings keine\n\n Sanierungsmöglichkeiten mehr. Der Angeklagte Prof.Dr.M-\n\nPe war zu dieser Zeit auch bereits entschlossen, die\nE-Werk GmbH zu liquidieren. Die Zahlungen verminderten\nalso das Vermögen. der NTG, ohne daß Aussicht vorhanden\nwar, sie wieder hereinzubringen.\n\nb) Die Strafkammer geht weiterhin davon aus, daß\nfür die Zeit nach dem 1.April 1953 eine Rechtspflicht,\ndie \"Kleingläubiger\" zu befriedigen, nicht bestand. ‚Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in\n\n- 10. -\n\n- 10 -\n\nBGHZ 22,226 ff und BGH NW 1960, 285,287. Außerdem könnte\n\n- falls es auf diese Frage entscheidend enkäme -— die |\n\n_ Verfahrensrüge von Bedeutung sein, die Strafkammer habe\n\nzu Unrecht den Hilfsbeweisamtrag der Ver rteidigung abgelehnt, es solle ein Sachverständiger darüber gehört\n“werden, wieweit die nach dem 16.Juni 1953 von der NTG\nbezahlten Schulden vor diesem Zeitpunkt entstanden waren. _\n\nDer Senat brauchte die aufgeworfene Frage nicht zu\nbeantworten und daher auch auf die von der Verteidigung\nin der Verhandlung vor dem Senat aufrechterhaltene\nVerfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\n-. nicht einzugehen. Selbst wenn man zu Ungunsten des Angeklagten Prof.Dr.NEEEE-PEB davon ausgeht, für die\n.NTG habe keine Pflicht bestanden, die nach dem l.April 1955\nabgedeckten Schulden der EW@iB-Werk GmbH zu bezahlen,\n\nwäre das Verhalten des Angeklagten als Geschäftsführers\nder NTG (oder der Mitglieder des Aufsichtsrats) nicht\npflichtwidrig gewesen. Denn das Bestreben, die E-Werk\n“GmbH ohne ein Konkursverfahren zu liquidieren, nahm der\nweiteren Unterstützung. der EiB-Verk GmbH die Pflichtwidrigkeit.\n\nc) Eine Pflichtwiärigkeit. kann auch dann entfallen,\nwenn das Unterlassen einer vermögensmindernden Handlung\neine Schädigung des Rufes der Gesellschaft (hier der NTG) u\nzur Folge haben könnte (BGHZ. 13,61,66). Jedenfalls muß\ndas gelten, wenn die Mittel, die. nötig sind, um eine\n\nSchädigung abzuwenden, nach den gesamten Umständen erträg-\n\n. lich erscheinen. Das ist hier der. Fall. Die 7. 900 DM,\nderen Zahlung dem Angeklagten von der Strafkamner zur\nLast gelegt wird, waren im Verhältnis zu den Forderungen\n‘der Großgläubiger und zu dem sonstigen finanziellen\nEngagement der NTG eine nur geringfügige Summe. Andererseits war zu berücksichtigen; daß ein Konkurs der Erlit-Werk: GmbH, äurch den die Kleingläubiger ihrer Forderungen\nverlustig gegangen wären, in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt hätte. Ein solicher Zusammenbruch\n\n-u\n\n- 11-\n\nkonnte auch auf die übrigen Beteiligungsgesellschaften\nder NTG und damit für diese selbst schädliche Rückwirkungen haben. Es liegt auf der Hand, daß nach dem\nKonkurs der Glashütte Peofuuw, ebenfalls einer Beteiligungsgesellschaft der NTG, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu allen Beteiligungsgesellschaften der NTG\nerschüttert werden konnte, wenn es auch noch zu einen\nKonkurs der E-Werk GmbH kam. In der Öffentlichkeit\nhätte die Befürchtung aufkommen können, daß es auch\nanderen Unternehmen, die von der NTG betreut wurden,\nebenso ergehen würde, d.h. daß die NIG nichts unternehmen\n‚würde, um einen Konkurs auch der übrigen Beteiligungsgesellschaften abzuwenden und private Gläubiger vor\nVerlusten zu bewahren, die im Vertrauen darauf, daß die\nNTG die Sanierung betrieb, einem Unternehmen Kredite\ngewährt hatten, das an sich konkursreif war. Schädigende\nWirkungen auf die. Beteiligungsgesellschaften - das\nbraucht nicht näher ausgeführt zu werden - mußten sich\ndann auch auf die NTG selbst auswirken.\n\nMindestens die naheliegende Gefahr einer derartigen\nSchädigung wird auch nicht durch die Erwägung der Strafkammer aus der Welt geschafft, daß die NTG mit ihren\nBeteiligungsgesellschaften keinen Konzern gebildet habe.\nDie Öffentlichkeit hätte sich nicht darum gekümmert,\nwelche gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bestanden;\nfür sie war nur die Tatsache von Bedeutung, daß es sich\num Gesellschaften handelte, deren Sanierung von der NTG\nbetrieben wurde. Jedenfalls mußte ein ordentlicher und\ngewissenhafter Geschäftsleiter (sei es also der Angeklagte'Prof. Dr. Mm -? EB oder der Aufsichtsrat der NTG)\nmit Schädigungen der .NTG rechnen, falls ein weiterer\nZusammenbruch einer ‚Beteiligungsgesellschaft bekannt\nwurde. Leistete er Zahlungen an die Erlit-Werk GmbH,\num eine derartige Gefahr abzuwenden, so handelte er\nnicht pflichtwiärig, falls sich die Leistungen in einen\nangemessenen Rahmen hielten. Das haben entweder der Angeklagte selbst oder auf seine Veranlassung oder unter\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nseiner Mitwirkung der Aufsichtsrat getan.\n\nd) Wenn demnach die weiteren Zahlungen an die Erlit-Werk GmbH objektiv gerechtfertigt waren, so kommt es\nnicht darauf an, welche Motive der Angeklagte oder der\nAufsichtsrat verfolgten, d.h. ob sie den Konkurs vermeiden wollten, um ‚Angriffe gegen sich selbst zu verhindern.\n\ne) Im Hinblick auf einen von der Revision der\nStaatsanwaltschaft geltend gemachten Gesichtspunkt ist\nnur noch darzulegen, daß die Zahlungen von April 1953\nbis März 1954 nicht. schon deshalb pflichtwidrig waren,\nweil der Mitangeklagte Dr. Jam innerhalb dieses Zeitraumes hach.§ 64 GmbHG gesetzlich verpflichtet war,\nKonkursäntrag zu stellen, und weil der Angeklagte\nProf.Dr. MuBD- 7 GEN ihn veranlaßt hat, dies zu unterlassen.\n\nWegen Anstiftung des Mitangeklagten Dr.Igge zu\neinem Vergehen gegen § 64 GmbHG ist der Angeklagte\nProf.Dr.Me-> EB allerdings nur deshalb nicht bestraft worden, weil insoweit - wie noch auszuführen ist -\nmit Recht die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist,\ndie Strafverfolgung sei verjährt. Das bedeutet jedoch\nnicht, daß der Angeklagte Prof. Dr. EEE -? in aus\ndiesem Grunde keine weiteren Zahlungen an die Eiib-Werk\nGmbH hätte leisten dürfen. Die Tatsache, daß der Angeklagte Prof. Dr. Meiiir- Pe sich einer Anstiftung zu\neiner Konkursverschleppung schuldig gemacht hat, hat\nnichts mit der Frage zu tun, ob er damit zugleich eine\nUntreue zum Nachteil: der .NTG begangen hat. Entscheidend\nist vielmehr, ob er Aussicht hatte, den Konkurs solange\nhinausschieben zu können, bis die Überschuldung beseitigt war. Darum hat er sich ernstlich bemüht, 'inden\ner versuchte, die. Bankengläubiger zum Verzicht auf ihre\nForderungen zu bewegen. Während die anderen \"Banken\nkeinen Forderungsnachlaß gewährten, verzichtete die\nDrang: Staatesbank Ende Juli 1954 auf ihre\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nForderungen gegen die E-Werk GmbH. Dies zeigt, daß\ndie Bemühungen des Angeklagten nicht von vornherein |\naussichtslos waren. Damit war sein Verhalten auch in\ndieser Beziehung nicht pflichtwidrig.\n\n| 11:\n\nSoweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen wendet, daß die Strafverfolgung des Angeklagten\nProf. Dr. Ne -? EB wegen Anstiftung des Mitangeklagten\n\nDr.Jander zur Konkursverschleppung als verjährt betrachtet |\nworden ist, ist sie gleichfalls unbegründet.\n\nDie. Strafkammer hat allerdings die Entscheidung\n\nRGSt 65,361,362 nicht richtig ausgelegt. Die letzte\nZahlung der NTG an die E-Werk GmbH am 19.März 1954\nwurde nicht auf Grund eines zeitlich beschränkten Vorsatzes des Angeklagten Prof. Dr.Mp-Pep zeleistet,\nsondern sollte gerade die Konkursanmeldung. durch den\nMitangeklagten Dr. J@WW® noch länger hinausschieben. Die\nVerjährung der Strafverfolgung wegen der Teilnahme an dem\nVergehen des Mitangeklagten Dr. JE, mag sie eine Anstiftung oder eine Beihilfe gewesen sein, begann also\nerst am 13.August 1954, dem Tage der Konkursanmeldung,\n\nzu laufen. Sie ist aber weder durch den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 19.März 1955 noch\ndurch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß dieses\nGerichts vom 28.Marz 1957 unterbrochen worden.\n\nNach § 68 Abs.2 StGB wird die Verjährung nur hinsichtlich desjenigen unterbrochen, auf. den sich die Handlung\nbezieht. Irgendwelche Anhaltspunkte. dafür, daß sich der\nBeschluß vom:19.März 1955 (Bd.III Bl.37 d. A.) außer auf\nden Angeklagten Dr. Je auch .noch auf andere. Personen,\ninsbesondere den Angeklagten Prof.Dr.Miiiw-? die dezogen hätte, sind nicht ersichtlich. Sowohl der Antrag\nder Staatsanwaltschaft (Bd.IIT B1.35 d.A.) als auch\nder Beschluß des Amtsgerichts bezeichnen als Beschuläigten nur den Angeklagten Dr.JIEBB. Auch ‚der Bericht der.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nTreuarbeit H 10865, auf den die Staatsanwaltschaft in\nihrem Antrag Bezug genommen hatte und auf den: sich jetzt\n\n‚ihre Revision beruft, enthält keine Hinweise darauf, daß\n\nder Angeklagte Prof. Dr. em? Em als Anstifter oder\nGehilfe in Betracht kommen könnte.\n\nEbenso ist der Strafkammer darin zuzustimmen, daß\nauch der richterliche. Beschluß vom 28.März 1957 die Ver-\n\n jährung der Strafverfolgung wegen Teilnahme des Angeklag-\n\nten Prof. Dr .Megmn-Feib an der Konkursverschleppung des\nAngeklagten Dr.Jander nicht unterbrochen hat. Dieser Beschluß bezog sieh nach seinem Rubrum nur auf die GmbH-\n\n: Untreue des Angeklagten Prof.Dr. “Em -? Um zum Nachteil der Niedersachsen-GmbH,. begangen durch Anlegung von\nFestgeldern bei dem Bankhaus In & Ic in\nHannover. Nun betreffen zwar richterliche Handlungen in’\neinem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, in der Regel\nalle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen\nHandlung schon Gegenstand des Verfahrens sind (BGH\n\n5 StR 619/55 vom 24. April 1956 bei Dallinger MDR 1956,\n395). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem\nInhalt des Beschlusses, daß er sich ausschließlich aufdie GmbH-Untreue des Angeklagten Prof. Dr. Min -?\nzum Nachteil der Niedersachsen-GmbH bezog, denn durch\ndie Durchsuchung der Geschäftsräume des Bankhauses\nIn & Le nit konnte das Verfahren wegen der Anstiftung zur Konkursverschleppung gar nicht: gefördert\nwerden. Außerdem führt auch der Antrag der Staatsanwalt-\n\nschaft (BA.III B1.47 d. A.) nur.die Untreue auf und enthält.\n\nden ausdrücklichen Hinweis, daß wegen der Konkursverschleppung gegen Dr. MOD DEE ein gesondertes\nErmittlungsverfahren unter einem anderen Aktenzeichen\nlaufe (vgl.hierzu Bd.I Bl.149 d.A.).\n\n‚III.\n\nSoweit der Angeklagte Prof. Dr .MEBERe-? > von der\nAnklage der GmbH-Untreue zum Nachteil der Niedersachsen-\n\n- 15 -\n\nPa)\n\n- 15 -\n\n“\n\nGmbH durch Vereinbarung zu niedriger Zinssätze mangels\nBeweises freigesprochen worden ist und die Kosten der\nLandeskasse auferlegt worden sind, hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision ausdrücklich zurückgenommen. Die\nRevision des Angeklagten hat hierzu beantragt, der Landeskasse auch die dem Angeklagten. erwachsenen notwendigen\nAuslagen aufzuerlegen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Die Strafkammer hat den dahingehenden, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\ngestellten Antrag der Verteidigung mit der Begründung abgelehnt, dies sei nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO nicht geboten, weil nach wie vor ein begründeter Tatverdacht\nbestehe und auch nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO kein Anlaß\ngegeben sei, der Landeskasse die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIV.\n\nInsgesamt ist daher die zu Ungunsten des Angeklagten\n\nProf.Dr. van? GE eingelegte Revision der Staats-\n\nanwaltschaft unbegründet. Sie führt jedoch gemäß § 301 StPO\nebenso wie die Revision des Angeklagten dazu, daß das.\nUrteil insoweit zu ändern ist, als der Angeklagte\nProfDr. Nw- Fe von dem Vorwurf ‚der GmbH-Untreue zum\nNachteil der NTG in vollem Umfange freigesprochen werden\n\"mußte (§ 354 Abs.1 StPO). Da dieses aus Rechtsgründen,\nmithin wegen erwiesener Unschuld: geschieht und da auch\neiner der in § 2 des Gesetzes, betreffend die. Entschädigung\nfür unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vorgesehenen\nAusnahmefälle ersichtlich nicht gegeben ist, sind gemäß\n8 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landeskasse die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Da\n\nder Angeklagte jedoch von der weiteren selbständigen\nBeschuldigung, durch Anlegung von Festgeldern Untreue .\ngegenüber der Niedersachsen-GmbH begangen zu haben, nur\nmangels Beweises freigesprochen und dieser Teil der\nKostenentscheidung nicht zu beanstanden ist, können der\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nLandeskasse nur die ausschsidbaren Auslagen auferlegt\nwerden, die dem Angeklagien wegen des Vormurfs der |\nOrganuntrceue zum Nachteil der NTG notwendig erwachsen\nsind (BGH NOW 1960, 878°). |\n\nB.\n\nDem Angeklagten BB ist zur Last gelegt worden, er\nhabe sich in zwei Fällen der Beihilfe zur GmbH--Untreue\n\ndes Argeklagten' Prof.Dr. Ems -? Em schuldig gemacht,\neinmal der Untreue zum Nachteil der NTG und andererseits\nder Niedersachsen-GnbH. Hiervon hat das Landgericht den\nAngeklagten freigesprochen, ebenso von der weiteren\nAnklage, vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuß\ndes Niedersächsischen landtages unei dlich falsch ausgesagt zu haben.\n\n Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Zu dem Vorwurf der \"Beihilfe zur Untreue des Angeklagten Prof.TDr. nem - > hat die Strafkammer zunächst ausgeführt, eine Beihilfehandlung des Angeklagten\nkomme nur für die Zeit von April 1955 bis März 1954 in\nFrage. Für die frühere Zeit fehle es an einer vorsätzlich\npflichtwidrigen Handlung des Haupttäters. Die Revision\n\n. der Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, der Angeklagte Bin habe einen wesentlichen Anteil an den Handlungen des Angeklagten Prof. Dr. vEmp- > EEE gehabt, die\ndieser in der Zeit von September 1952 bis zum März 1953\nbegangen habe. re De\n\nFür diese’ Zeit iiegt aber, wie .bei der. Erörterung\nder Revision des Angeklagten Prof. Dr. mu -? En dargelegt ist (s.o. AILl unter c), bei diesem weder\nobjektiv noch subjektiv Untreue vor. Da mithin keine.\nHauptt at vorliegt, kann der Angeklagte DaB auch nicht\nwegen Beihilfe dazu verurteilt werden. Aus den oben\nunter A IV dargelegten Grürden sind auch bei dem An-\n'geklagten Be die ihm wegen des Vorwurfs der Beihilfe\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nzur GmbH-Untreue des Angeklagten Prof.Dr. Nee -7 ww\n\n‘entstandenen ausscheidbaren Auslagen der Landeskasse\n\nauferlegt worden. (§ 3 301, 467 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2. Auch soweit die Revision der Staatsanwaltschaft\ndie Freisprechung des Angeklagten Be von der Beschuldigung, Beihilfe zur GmbH-Untreue des Angeklagten\nProf. Dr. Muy-?wie zum Nachteil der Tiuuuuiuigp- GmbH\ndurch Vereinbarung zu niedriger Zinssätze geleistet zu\nhaben, angreift, kann sie keinen Erfolg haben. Unter -\n\n‚diesem rechtlichen Gesichtspunkt schied eine Bestrafung\n\nschon deswegen aus, weil es an einer Haupttat fehlte.\n\nDie Strafkammer hat darüber hinaus das Tun des Angeklagten BE auch unter allen sonstigen in Betracht kommenden\nGesichtspunkten geprüft, ist aber insoweit ohne Rechts-\n\nirrtum zu einer Verneinung des inneren Tatbestandes\n\ngelangt.\n\nDie Revision meint, der Argeklagte habe als Täter\n\neiner Untreue nach § 266 StGB sämtliche Tatumstände ge-\n\nkannt, welche die Verabredung eines zu niedrigen Zins-\n\n satzes pflichtwiädrig erscheinen ließen. ‘Hierbei ist\n\nfolgendes verkannt: Auch eine objektiv das Vermögen.\nmindernde Handlung kann pflichtmäßig sein, wenn dadurch\ngleichzeitig andere Nachteile vermieden werden. Wer\nirrtümlich glaubt, eine Vermögensminderung müsse zur\nErreichung eines solchen Zieles im Interesse. des Treugebers in Kauf genommen werden, ist trotz Kenntnis aller\näußeren Tatumstände der Meinung, daß sein Handeln nicht\npflichtwiärig sei. Das Bewußtsein des Täters von der .\nPflichtwidrigkeit seines Tuns ist ein unentbehrliches\nMerkmal des inneren Tatbestandes (ReSt 69, 203,207;\n\n5 'StR 240/53 vom 24.September 1953 S.10). Ein solches\nBewußtsein ist dem Angeklagten Bock nicht‘ nachgewiesen\nworden.\n\nDer Sachverhalt ist schließlich auch dahin zu\nverstehen, daß dem Angeklagten seine Einlassung nicht\nwiderlegt werden konnte, er habe der Niedersachsen-GmbH\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\ndurch die Anlegung der Festgelder keinen Nachteil zufügen\nwollen. Auch das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ‘des\nN 266 StGB konnte daher nicht festgestellt werden.\n\nSoweit die Revision vorbr ingt, die Strafkammer habe\nnicht berücksichtigt, daß der Angeklagte in seinem Aktenvermerk vom 29.April 1953 eine bewußt unrichtige Darstellung des Sachverhalte gegeben habe; übersieht sie,\ndaß das Urteil hierzu auf UA S.202 eine Beweiswürdigung\nenthält, die mit der Revision nicht angegriffen werden\nkann.\n\n3. Mit ihren Ausführungen gegen die Freisprechung.\ndes Angeklagten Bee von der Anklage der uneidlich falschen\nAussage wendet sich die Revision im wesentlichen gegen die\nsatsächlichen Feststellungen.\n\nDie Strafkanner ist zutreffend davon ausgegangen,\ndaß die Erklärung des Angeklagten, er habe weder einen\nVersicherungsbetrug noch ein unseriöses Geschäft geplant,\nein Werturteil über tatsächliche Vorgänge gewesen ‚sei, in\nder nur dann eine Falschaussage liege, wenn er bei seiner\nVernehmung anderer Überzeugung gewesen sei. Das hat das\n‘Gericht jedoch nicht als erwiesen angesehen. Unrichtige\nAngaben über tatsächliche Geschehnisse hat der Angeklagte\nnicht gemacht. Was die Revision über die Bewertung .des\nAktenvermerks vom 27.0Kktober 1952 und der Aussage des.\nZeugen Fame ausführt, .richtet. sich ausschließlich\ngegen die Beweiswürdigung.\n\nDie Strafkammer hat auch ‚geprüft, ob der Angeklagte\netwa vorsätzlich die Tatsache verschwiegen hat, daß sein\nAktenvermerk auch etwas über ‚die Behauptung völliger\nUnbrauchbarkeit der Presse enthielt. Es ist zwar etwas\nauffällig, daß der Angeklagte an diesen besonders\nwichtigen Teil seines Planes nicht gedacht haben sollte),\nobwohl er bei seiner Vernehmung von sich aus die Sprache\nauf den Vorwuri.des Versicherungsbetruges gebracht hatte.\nDoch ist. auch dies mit Rechtsgründen nicht angreifbar.:\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nEs ist nicht von vornherein auszuschließen, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung zwar noch den ihm damals\ngemachten Vorwurf des Versicherungsbetruges in Erinnerung\ngehabt, aber nicht mehr darari gedacht hat, durch welche\nÄußerungen er sich diesen Vorwurf zugezogen hatte, zumal\nder Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.\n\n4. Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen den\nAngeklagten B@ richtet; sie führt jedoch gemäß § 301 StPO\nzu einer Berichtigung der Xostenentscheidung.\n\n°.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-11/5-str-86-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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