{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-08_5_StR_438_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-08","aktenzeichen":"5 StR 438/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fa u 2157 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Heinz GC Ep zus HE,\ngeboren em EEE 1915 in Ip Kreis am (Mecklenburg),\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.November 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 25.Mai 1960 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landes-\n\nkasse zur last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nwe\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nzwischen Männern (Vergehen gegen § 175 StGB) zu einer\nGefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Strafe\nist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt,\nführt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) ist\nallerdings unbegründet. Die Vernehmung eines Psychiaters\noder Psychologen als Sachverständigen brauchte sich dem\nLandgericht bei der gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.\n\n2. Gegen die Verurteilung bestehen aber durchgreifende\nsachlichrechtliche Bedenken.\n\nDie erschöpfenden Feststellungen des landgerichtlichen\nUrteils ergeben, daß es an dem Tatbestand des Unzuchttreibens\nfehlt. Wenn das Landgericht UA S.18 meint, daß das Unzuchttreiben gleichbedeutend mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen sei, so entspricht dies zwar der früher vom Reichsgericht vertretenen Auffassung (vgl. RGSt 70,224). Heute\nsind aber Rechtsprechung und Schrifttum ausnahmslos der\nAnsicht, daß Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB im\nGegensatz zu der Vornahme einer unzüchtigen Handlung eine .\nzeitlich länger andauernde schamverletzende Betätigung\nvoraussetzt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1,293 ff\nmit ausführlicher Begründung dargelegt hat, treibt Unzucht\nim Sinne des § 175 StGB, wer mit einem anderen Manne '\"unzüchtige Handlungen\" im Sinne des § 176 StGB von einer\ngewissen Stärke und Dauer vornimmt. Schon der Oberste\nGerichtshof für die Britische Zone hat in OGHst 1,126,131\ndie Ansicht vertreten, daß ein einziger, überraschender\nGriff an den Geschlechtsteil eines anderen Mannes über der .\nHose auch bei weitester Auslegung außerhalb des Tatbestandes\ndes § 175 StGB bleibe. Dem tritt der Senat in Übereinstimmung\nmit der angeführten Entscheidung BGHSt 1,293 bei,\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nDas Urteil stellt aber gerade eine solche Handlungs.\nweise des Angeklagten fest. Er griff dem Walter Hi\nüber der Hose an das Glied, \"reagierte!\" aber auf dessen\nMißfallensäußerung (\"Na\") sofort und zog seine Hand zurück,\nDabei blieb es, und deshalb nahm auch HW, wie das\nUrteil UA S.6 ausdrücklich feststellt, den Vorfall zunächst\nnicht tragisch. Sonst sind keine unzüchtigen Handlungen des\nAngeklagten festgestellt worden. Daß der Angeklagte sein\nVorhaben planmäßig vorbereitet hatte, kann nicht zur Kennzeichnung des Grades und der Dauer der unzüchtigen Handlung\nherangezogen werden (BGH aaO S.298).:\n\nDen Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach\n8 175a Nr.3 StGB hat die Strafkammer aus tatsächlichen\nErwägungen verneint. Diese sind aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nSoweit die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung als\nBeleidigung beurteilt werden könnte, fehlt der zur Strafverfolgung erforderliche Antrag. Zur Stellung eines Strafantrages ist zunächst nach § 65 Abs.2 StGB die Mutter des\nWalter HD perschtigt gewesen. Sie ist am 10.Dezember\n1959 verstorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben. Seit\ndem Tode der Mutter ist Frau FT Vormunäa (TA S.13).\nSie hat nach den Feststellungen UA S.14 schon vor der Hauptverhandlung (25.Mai 1960) von dem Vorfall und der Person\ndes Täters Kenntnis gehabt, bis heute aber keinen Strafantrag gestellt. Inzwischen ist die Antragsfrist verstrichen\n(§ 61 StGB). Die Möglichkeit, daß der Strafantrag noch |\nnachgeholt werden könnte, ist deshalb auszuschließen.\n\n3. Die Verurteilung wird nur wegen Gesetzesverletzung\nbei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben. Es ist nach dem Sachverhalt auch ausgeschlossen, daß eine weitere tatsächliche\nErörterung zu abweichenden Feststellungen führen könnte.\n\nDer Senat hat deshalb gemäß § 354 Abs.1 StPO den Angeklagten\nmit der Kostenfolge aus § 467 Abs.1l StPO freigesprochen,\n.da dieser im hauptsächlichen Anklagepunkt nicht schuldig\n\n-A-\n\n-4-\n\nist (vgl. RGSt 66,51; 72,296,300; BGHSt 1,231,235).\n\nDa die Tat des Angeklagten aber eine grobe Unsittlichkeit in sich schließt, hat der Senat keinen Anlaß gesehen,\nauch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO in Verbindung\nmit dem entsprechend anzuwendenden § 2 des Gesetzes,\nbetreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene\n\nUntersuchungshaft).\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schnitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/5-str-438-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/5-str-438-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.127855+00:00"}}