{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-08_5_StR_432_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-08","aktenzeichen":"5 StR 432/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"gste uh2/6o\n\nImNanen des Volkes\n\nPP]\n\n2167 035\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten Karı VOTE zu: Sa,\ngeboren am EEE 1900 in zB (71sa2),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr,Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr RER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 30.Mai 1960 im Strafausspruch wegen des Betrugsfalles VWB- WB una\nim Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht war entgegen der Auffassung der\nRevision nicht verpflichtet, die als Beweismittel benutzten\nUrkunden in den Urteilsgründen zu bezeichnen und sich dort\nmit ihrem Inhslt ausdrücklich auseinanderzusetzen,\n\nEs brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen,\nals weitere urkundliche Beweismittel das Kaufangebot und\ndie Kaufbestätigung der Firma KB von Auts wegen heranzuziehen. Insoweit durfte sich das Landgericht mit der\nVernehmung der Zeugen N una KB reenügen. Was der\nBeschwerdeführer über den Inhalt der Urkunden vorträgt\nund aus ihm folgert, kann das Revisionsgericht nicht\nberücksichtigen, weil es tatsächlicher Art ist und in den\nUrteilsgründen keine Stütze hat.\n\nDie Feststellungen des Urteils sind rechtlich einwandfrei, verletzen insbesondere nicht die Denkgesetze oder\nErfahrungssätze. Entgegen der Meinung der. Revision ist den\nUrteil nicht die Feststellung zu entnehmen, der Angeklagte\nsei in Verbindung zu seinem Lieferanten KW erst getreten,\nnachdem er der Frau SED den Kaufpreis genannt und mit\nihr abgeschlossen hatte. Was er ihr laut Urteilsgründen\nerklärte, waren keine bloßen allgemeinen Anpreisungen, sondern\nbewußt falsche Behauptungen über Tatsachen. An der Feststellung, er habe Frau SB zu dem Abschluß bewogen,\n\n\"um den Verdienst von 20% der Kaufsumme für sich zu behalten\"\n(UA S.6), ändert sich nichts dadurch, daß er Umsatzsteuer zahlen\nmußte. Die Behauptung der Revision, er habe der Frau Si»\n2% Skonto gewährt, entfernt sich unzulässig von den Fest-Stellungen des Urteils, das darüber nichts sagt. Das Land-Sericht spricht dem Angeklagten auch nicht das Recht ab, an\nSeinen Geschäften zu verdienen. Er darf aber seine Vertrags-Partner nicht täuschen und dadurch schädigen. Dieser Schade\nbestände auch dann, wenn der Maurer Reden Preis für\nAngemessen hielt; MP hatte von dem Aufschlag des Angeklagten\n\n- 3.\n\nnichts gewußt und seinen Frklärungen, die Steine billiger\nbesorgen zu können, Glauben geschenkt (UA S.9). Alle\nübrigen Ausführungen der Revision über den Fall Ss\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nIn dem Fall xD bemängelt die Revision nur einen\nPunkt mit Recht. Das Lendgericht sieht nicht nur die Firma\nKGB sonäern auch ihren Vertreter MB 21: geschädigt an,\nweil er \"mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises\nbisher keine Provision erhalten\" habe (UA S.12). Das ist\nrechtsirrig. Hätte Mg nit dem Angeklagten nicht abgeschlossen, so hätte er die Provision erst recht nicht\nbekommen, Sein Vermögen war nach dem Geschäft nicht geringer\nals vorher, ist durch dieses also nicht beschädigt worden.\nSein Interesse an der Frfüllung des Vertrages begründet\nkeinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB.\n\nDas Landgericht hat also in dem Falle Klein, den es\nsonst rechtlich fehlerfrei beurteilt, einen zu großen Tatumfang angenommen. Dadurch kann die Strafe von zwei Jahren\nZuchthaus zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden\nsein. Sie muß daher aufgehoben werden, Dasselbe gilt für\ndie Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schnitt\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/5-str-432-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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