{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-01_5_StR_444_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-01","aktenzeichen":"5 StR 444/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 444/60 2157 033\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ungelernten Arbeiter Karl-Heinz v GUN\naus DEE\ndort geboren am NEED 1927,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.November 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten WED gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Mai 1960\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\nDie nach dem 16.Mai 1960 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe se\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfall verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nIs\n\nDie Revision beanstandet mit ihren Verfahrensrügen,\ndie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls im ersten Fall Cup (Fall I 2 a der\nUrteilsgründe) richten, die Ablehnung von zwei hilfsweise\ngestellten Beweisamträgen,\n\n1. Die Verteidigerin hat in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkamner beantragt, zum Beweise dafür, daß der Zeuge\nRB von Fenster seiner Wohnung aus den Angeklagten nicht\nhabe erkennen können, den Tatort in Augenschein zu nehmen.\n\nDie Strafksammer hat dem Antrage nicht stattgegeben.\nHierzu heißt es auf Seite 15 Mitte UA:\n\n\"Der Beweisamtrag der Verteidigung, durch Augenscheinseinnahme festzustellen, daß der Zeuge\nRBB vom Fenster seiner Wohnung aus unmöglich\ndas Gesicht.des Angeklagten habe erkennen können,\nwar abzulehnen, weil die zu beweisende Tatsache\naus tatsächlichen Gründen für die Mtscheidung\nohne Bedeutung ist (§ 244 Abs.3 StPO). Der Zeuge\nBGB Hat glaubhaft bekundet, -er habe das Gesicht\ndes Angeklagten nicht nur vom Fenster seiner\nWohnung, sondern auch von seiner Haustür aus\ninfolge der geringen Entfernung und der günstigen\nSichtverhältnisse genau gesehen. Das aber genigt\nzur Überführung des Angeklagten, ohne daß es auf\ndie Sichtverhältnisse ankommt, die von der Wohnung\ndes Zeugen her bestehen. !\"\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDiese Entscheidung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß die unter Beweis\ngestellte Unrichtigkeit der Zeugenaussage, soweit diese\ndie Beobachtungen betrifft, die der Zeuge vom Fenster seiner\nWohnung aus gemacht haben will, auch Zweifel an der Richtig.\nkeit seiner weiteren Aussage begründen konnte. Die mitgeteilten Urteilsausführungen ergeben, daß sie jene Zweifel\ngesehen und überwunden hat.\n\nDie Strafkammer hat bei der Entscheidung auch nicht\ndie dem Tatrichter gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzt. Sie hat die volle Überzeugung gewonnen, daß die Bekundungen des Zeugen RB über\ndie Wahrnehmungen, die er später von der Haustür aus gemacht\nhat, der Wahrheit entsprechen, gleichgültig, ob die Aussage\ndes Zeugen über seine Beobachtungen aus dem Wohnungsfenster\nwahr oder unwahr ist. Das beweisen die Darlegungen auf\nSeite 13 unten bis 15 oben UA. Diese Entscheidung hält\n: sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter\nzustehenden Beweiswürdigung. Sie ist bei der hier gegebenen\nSachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden..\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Ablehnung\ndes weiteren Hilfsbeweisamtrages, mit dem die Vernehmung von\nZeugen darüber begehrt worden ist, daß der Angeklagte keine\nbraune Lederjacke mit Strickbesatz \"besitze\". Hierauf kam\nes für die Entscheidung der Strafkammer in der Tat nicht\nan. Daß der Angeklagte keine Lederjacke mit Strickbesatz\n\"besitztt, schließt nicht aus, daß er sich für die Tat eine\nsolche Jacke geliehen hatte. Das Urteil stellt fest, daß er\nauch bei einer anderen Tat Gegenstände (Wollhandschuhe) trug\ndie er nicht \"besaß\", sondern sich für die Tat geliehen hatte.\n\n- A\n\n1\nH\n\\\n\\\ni\n1\nI\nÄ\n\n-A-\n\nIl.\n\nDer Senat hat auf die - nicht näher ausgeführte -\nSachrüge das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es 1äßt\nkeinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schnitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-01/5-str-444-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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