{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-11-01_5_StR_440_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-11-01","aktenzeichen":"5 StR 440/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_440/80 2167 054\n\n—a\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Adolf R ED ; ohne festen Wohnsitz, geboren an 1935 in raw,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: BED u.a. -\n\nwegen Diebstahls i.R,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten RiinED\ngegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck\n\nvom 31.Mai 1960 wird verworfen,\n\nDer Schuldspruch wird jedoch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Diebstahls im Rückfall\nin vier Fällen und der Anstiftung zum Diebstahl\nim Rückfall schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n\ndes Rechtsmittels.,.\n- 2.\n\n- 2.\n\nDie nach dem 31.Mai 1960 erlittene Unter.\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate über. -\nsteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n- 3, -\n\nGründeseg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei\njahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die\npolizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nIs Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt\nund daher unzulässig.\n\nII, Die allgemeine Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet,\n\nl. Im Falle II,4 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nden Angeklagten allerdings zu Unrecht als Mittäter verurteilt.\nEr hat nicht in der Absicht gehandelt, sich die Hose zuzueignen, vielmehr den Mitverurteilten Bw dazu bestimmt, die\nHose wegzunehmen und anzuziehen. Er hat sich somit der\nAnstiftung zum Diebstahl schuldig gemacht.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in eigener Zuständigkeit geändert. Ein Hindernis für diese Entscheidung sieht\ner in der Vorschrift des § 265 StPO nicht. Demn es ist nicht\nersichtlich, wie der geständige Angeklagte sich in diesen\nFalle gegen den Vorwurf der Anstiftung zum Diebstahl hätte\nanders verteidigen sollen als gegen den Vorwurf, den Diebstahl als Mittäter begangen zu haben.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs berührt auch nicht den\nStrafausspruch. Die Strafkammer hat es UA S.11/12 allgemein\nabgelehnt, dem Angeklagten nochmals mildernde Umstände\nZuzubilligen,. Sie hat im Falle II,4 der Urteilsgründe auf\nlie Mindeststrafe erkannt. Der Senat hält es ferner für\nAusgeschlossen, daß die Gesamtstrafe und die Nebenstrafen\nvon dem Rechtsfehler beeinflußt sind.\n\n-4-\n\n-4-\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Anreklagten aufgedeckt. Die\nVoraussetzungen einer Notentwendung nach § 248a StGB liegen\n\nin keinem Falle vor.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.\nOb mildernde Umstände vorliegen, hat der Tatrichter unter\nWürdigung aller Umstände zu beurteilen, die für die Wertung\nvon Tat und Täter in Betracht kommen. Das hat die Strafkammer getan. Es ist nicht ersichtlich, daß ihr hierbei\nein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Es ist insbesondere\nnicht zu beanstanden, daß sie dem Angeklagten die Zubilligung\nmildernder Umstände im Hinblick auf seine fünf einschlägigen\n\nVorstrafen (seit 19553) versagt hat.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-01/5-str-440-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-01/5-str-440-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.825253+00:00"}}