{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-10-27_5_StR_892_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-03-06","aktenzeichen":"5 StR 892/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 892/83 005\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Bernd DB ED aus LUD (EB),\ndort geboren am 27. Oktober 1960,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n>\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Raehs\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus EEE»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 27.. April 1983\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Beschluß des Jugendschöffengerichts Lingen vom\n\n12. Januar 1983, mit dem die Sache gemäß § 270 StPO an das\nLandgericht Osnabrück verwiesen worden ist, ist entgegen der\nAuffassung der Revision voll wirksam. Weder der Beschluß\nselbst noch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des\n‚Schöffengerichts ergeben die geringsten Anhaltspunkte dafür,\ndaß die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts\nberuht,\n\nDie weiteren Verfahrensbeanstandungen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Das gilt auch für die zur Sachbeschwerde gemachten Einzel-\n\nausführungen. § 31 Nr. 1 BtMG hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler nicht angewendet, da nach den Feststellungen der An-\n\n-u-\n\ngeklagte über seine, PB und Re Beteiligung hinaus auch hinsichtlich des Geschäfts vom 14. September 1982\n\n- Tatsachen, die der Kripo bereits bekannt waren - nichts\naufgedeckt hat (UA S, 16). Die weitere Feststellung, daß\ndiese Sache bereits einmal \"erfolglos observiert worden\" ist,\nsteht damit nicht in Widerspruch.\n\nDie umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils\ndeckt Rechtsfehler ebenfalls nicht auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-06/5-str-892-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-06/5-str-892-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.695102+00:00"}}