{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-10-18_5_StR_376_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-10-18","aktenzeichen":"5 StR 376/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sen 316/60 2157 037\n\ninNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Gustav C GEB zus BED,\ndort geboren am EEEEEEEEED 1905,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntt\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 12.April 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründejz3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug, gemäß den §§ 17 UnedNMG, 242, 243,\n275a, 73 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, es liege vollendeter\nDiebstahl vor, weil der Angeklagte schon mit dem Abschrauben der Mischbatterie eigenen Gewahrsam an dieser\nbegründet habe, hält einer rechtlichen Prüfung nicht. _\nstand. Der Diebstahl ist erst vollendet, wenn der Täter\nden Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers gebrochen\nhat und ein neuer Gewahrsam - sei es des Täters, sei es\neines Dritten -— begründet worden ist. Dies setzt voraus,\ndaß der Täter (oder der Dritte) die Herrschaft über die\nSache derart erlangt hat, daß sie ohne Hindernisse seitens\ndes alten Gewahrsamsinhabers ausgeübt werden kann (vgl.\nBGH 5 StR 313/54 vom 14.September 1954, bei Dallinger\nMDR 1955,145 zu § 249 StGB). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\nDer Angeklagte betrat nach den Feststellungen des\nUrteils in diebischer Absicht einen Neubau, dessen\nWohnungen erst zum Teil von Mietern bezogen waren. Nachdem er unbeobachtet durch die offene Haustür und über eine\nbereits fertiggestellte Treppe in das erste Stockwerk gelangt war, betrat er dort eine noch leerstehende Wohnung,\nderen Tür unverschlossen war, schlug die Tür hinter sich\nzu und schraubte in der Badestube eine Mischbatterie ab,\num sie mitzunehmen und zu verkaufen. Als er die Mischbatterie abgeschraubt hatte, wurde er durch die Zeugen\nHe und TEE gestört, die inzwischen vor der Tür\nder Wohnung erschienen waren, um gerade diese Wohnung\nzu kontrollieren. Der Angeklagte legte daraufhin die\nMischbatterie in einen in der Küche der Wohnung befind-\n\n-3-—\n\n-3-\n\nlichen Einbauschrank, dessen Schiebetür er zwar zuschob,\njedoch nicht so weit, daß die Mischbatterie völlig verdeckt wurde. Alsdann versuchte er ohne Erfolg, durch\ndie Wohnungstür zu entkommen.\n\nBei dieser Sachlage kann von einem Gewahrsam, den\nder Angeklagte für sich oder einen Dritten begründet\nhätte, nicht die Rede sein.\n\nDaß der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, in\ndem Zeitpunkte, in dem er die Mischbatterie abgeschraubt\nhatte, damit rechnen durfte, er könne mit ihr ungestört\nverschwinden, wenn er sie in seiner Aktentasche verberge,\nist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Angeklagte hat die Mischbatterie nicht in seiner Aktentasche\nverborgen. Erst hiermit hätte er vielleicht einen Ge-\n\n‚ wahrsam begründen können.\n\nAn der rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts,\ndaß der Angeklagte die Mischbatterie in einen Einbauschrank gelegt und dessen Schiebetür zugeschoben hat.\nAuch in diesem Zeitpunkte war der Diebstahl noch nicht\nvollendet. Zwar kann ein neuer Gewahrsam auch schon\ndann begründet sein, wenn die Sache in den Räumen des\nalten Gewahrsamsinhabers verbleibt, der Täter sie aber\ndort so versteckt, daß der alte Gewahrsamsinhaber sie\nnicht oder nur schwer findet, und der Täter sie - sei\nes selbst, sei es durch einen anderen -— bei späterer\nGelegenheit ungehindert entfernen kann. So lag es hier\naber schon deshalb nicht, weil der Angeklagte die\nMischbatterie nicht so versteckt hat, däß der alte\n. Gewahrsamsinhaber sie nicht oder nur schwer finden\nkonnte. Er hat die Schiebetür des Einbauschrankes nicht\nso weit zugeschoben, daß die Mischbatterie völlig verdeckt wurde. j |\n\nDie Strafkammer wird sich in der neuen Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die Vorschrift des\n§ 46 StGB (strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten\n\n-4-\n\n-4L-\n\nVersuch) darüber schlüssig werden müssen, ob sie die\nEinlassung des Angeklagten, er habe, bevor er das Er-\n\nscheinen der Zeugen Hg und FEB benerkte, Reue\nempfunden und sich entschlossen, unverrichteterdinge\n\ndas Feld zu räumen, als widerlegt ansieht oder nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalpundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-18/5-str-376-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-18/5-str-376-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.372950+00:00"}}