{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-10-11_5_StR_420_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-10-11","aktenzeichen":"5 StR 420/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 420/60 2157 042\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Egon RÜB aus Ha,\ndort geboren an E 1930,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Oktober 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 20.April 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 20.April 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nwegen Nötigung zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und\nPolizeiaufsicht für zulässig erklärt. Seine Revision rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision beantragt zwar Aufhebung des angefochtenen\nUrteils \"in seinem Hauptschuldspruch\", führt in der Begründung\naber selbst aus, daß die Strafkammer den Tatbestand des\nvollendeten Raubes \"wohl zutreffend\" angenommen habe. Auch\nder Senat hat keinen Rechtsfehler gefunden.\n\nEbensowenig leidet die von der Revisionsbegründung\nausführlich angefochtene Strafzumessung an Rechtsirrtünmern.\nDer Richter braucht nicht anzugeben, warum er eine höhere\nStrafe für angemessen hält als der Staatsamalt. In der\nAbschreckung anderer hat die Strafkammer nicht den entscheidenden, sondern nur einen unter mehreren Strafzwecken gesehen.\nDagegen ist rechtlich nichts zu sagen. Die Behauptung der\nRevision, die Strafkammer gehe auf die Person des Angeklagten\nnur in einer \"formelhaften Wendung\" ein, verschweigt dabei\ndie Tatsache, daß das angefochtene Urteil auf mehr als neun\nSeiten der Entwicklungsgeschichte des Angeklagten eine sehr\neingehende Darstellung widmet. Von einer \"Verquickung von\nFeststellungen über das grundsätzliche Schuldmaß mit solchen\nüber Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe\" im Urteil\nkann keine Rede sein, abgesehen davon, daß das kein Rechtsfehler wäre. Zu einer schriftlichen Auseinandersetzung mit\ndem Gutachten des Sachverständigen bestand kein Anlaß. Der\nSachverständige hatte nach eingehender Untersuchung erklärt,\nder Angeklagte sei geistig völlig gesund. Die Richtigkeit\ndieses Gutachtens ist, soweit für das Revisionsgericht\nersichtlich, auch von der Verteidigung nicht in Frage\ngestellt worden. Mit diesem Ergebnis aber war die Aufgabe\ndes Sachverständigen beendet. Bei der Strafzumessung für\n\n- 3_\n\neinen geistig gesunden Angeklagten hat das Gericht sich\n\nnicht der Hilfe von ärztlichen Sachverständigen zu bedienen,\nmuß sich vielmehr der allein von ihm selbst zu tragenden\nVerantwortlichkeit bewußt sein: Die Planung des Tluchtweges\nvor der Tat durfte strafschärfend berücksichtigt werden,\n\nweil sie eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens\nbedeutet. Die Angriffe der Revision dagegen, daß die Strafkammer die Ausführung der Tat als brutal bezeichnet, sind\nebenfalls haltlos. Der Angeklagte hat bei der Tat acht\n\nSchüsse in einer Weise abgegeben, die Menschenleben gefährdete,\nDas hat er nach den Feststellungen des Urteils auch erkannt.\nUnter diesen Umständen läßt die Verwendung des Wortes \"brutal\"\nnicht auf einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung schließen,\n\nDas angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit nur noch 80 Pfennige besaß. Wenngleich das Landgericht diese Feststellung bei den Strafzumessungsgründen nicht noch einmal wiederholt, heißt das\nnicht, daß es sie dabei übersehen habe. Der Tatrichter ist\nnicht genötigt, jeden einzelnen Umstand, in dem sich ein\nStrafschärfungs- oder süilderungsgrund sehen ließe, ausdrücklich hervorzuheben. Übrigens hätte der Angeklagte sich in\nwesentlich besserer Vermögenslage befunden, wenn er die zur\nTat verwendete Pistole nicht gekauft hätte.\n\n- A-\n\nDie Revisionsbegründung läuft darauf hinaus, daß der\npeschwerdeführer sein eigenes Ermessen an die Stelle des\nrichterlichen Ermessens setzen will. Solchen Versuchen\nist der Erfolg zu versagen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-11/5-str-420-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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