{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-10-11_5_StR_418_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-10-11","aktenzeichen":"5 StR 418/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 sin 428/60 2157 041\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Adolf S (EEEEEEEEEED>\n\naus 7\ngeboren am GEB 1921 in OEEEEENED,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Oktober 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt. beim Bundesgerichtshof Dr .iEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n20.Juli 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon sechs Monaten verurteilt. Die Strafkammer hat es abgelehnt, diese Strafe zur Bewährung auszusetzen. Sie ist\nder Auffassung, eine Strafaussetzung zur Bewährung sei\ngemäß § 23 Abs.3 Nr.3 StGB ausgeschlossen. Der Angeklagte\nsei am 7.Februar 1950 vom Schöffengericht in Oldenburg\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre verurteilt\nworden. Die hiergegen eingelegte Berufung sei am 20.Mai 1950\nverworfen worden. Die erste der jetzt abgeurteilten Taten\nhabe der Angeklagte am 18.Dezember 1955 begangen. Dennoch\nsei die fünfjährige Frist des § 23 Abs.3 Nr.3 StGB nicht\nverstrichen. Denn der Angeklagte habe vom 22.September 1950\nbis zum 21.März 1951 sechs Monate Gefängnis verbüßt. Außerdem\nhabe er sich vom 4.September 1954 bis zum 2.März 1955 in\nUntersuchungshaft befunden. Diese Zeiten seien nach § 23\nAbs.4 StGB in die Frist nach § 23 Abs,3 Nr.3 StGB nicht\neinzurechnen,\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich nur dagegen,\ndaß die Strafkammer es abgelehnt hat, die verhängte Strafe\nzur Bewährung auszusetzen. Sie ist der Auffassung, die\nUntersuchungshaft sei keine Verwahrung in einer Anstalt auf\nbehördliche Anordnung. Somit seien bei der Berechnung nach\nAbs.3 und 4 des § 23 StGB nur die sechs Monate Strafhaft\nzu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen und es ergebe\nsich, daß die erste jetzige Tat mehr als fünf Jahre nach\nder letzten Verurteilung - nicht der Rechtskraft des sie\nverhängenden Urteils - begangen worden sei.\n\nDie Auffassung der Revision trifft nicht zu. Zunächst\nist entgegen der Auffassung der Revision für die Frage, ob\neine Vorstrafe in die Fünfjahresfrist des § 23 Abs.3 Nr.3 StGB\nfällt, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Vorverurteilung\nabzustellen (vgl.Jagusch in LK 8.Aufl. § 23 Anm. 3 c), hier\nalso frühestens auf den 20.Mai 1950. Danach liegt die Vor-Verurteilung ohne Abzug der Verbüßungs- und Verwahrzeiten\n\n- 3-\n\n-— 3.\n\nmehr als fünf Jahre zurück, nämlich fast sieben Monate\ndarüber.\n\nZieht man hiervon zunächst die sechsmonatige Verbüßungszeit ab, so wird die Fünfjahresfrist noch um etwa einen\nMonat übertroffen. Dieser Zeitraum ist kleiner als die\nUntersuchungshaft, die fünf Monate’ und 28 Tage gedauert\nhat. Auch diese ist entgegen der Ansicht der Revision bei\nErrechnung der Fünfjahresfrist abzuziehen. Auch während\nder. Untersuchungshaft wird der von ihr Betroffene auf\nbehördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt (vgl.Jagusch\naaO. Ann.3 b; Schönke/Schröder,StGB 9.Aufl. § 23 Anm. V 4).\n\nZu Unrecht bekämpft dic Revision diese Auffassung\nmit dem Hinweis, daß auch ein Unschuldiger in Untersuchungshaft geraten kann. Die Möglichkeit, daß gegen einen Beschuldigten die Untersuchungshaft angsordnet wird, der sich\nnachträglich als unschuldig erweist (daß die Voraussetzungen\nbei der Inhaftierung des Angeklagten vorlagen, hat die\nRevision nicht einmal behauptet), macht sie noch nicht\nunrechtmäßig, wie etwa die Haft in einem Konzentrationslager. Übrigens trifft der gesctzgeberische Grund, weshalb\ndie Zeit einer behördlichen Anstaltsverwahrung bei der.\nBerechnung der Fünfjahresfrist des § 23 Abs.3 Nr.3 StGB\nnicht berücksichtigt werden soll, für jeden Untersuchungshäftling zu, gleichgültig, ob der dringende Tatverdacht\nnachträglich bestätigt wird oder entfällt. Er hat während\nder Untersuchungshaft keine Möglichkeit, sich zu bewähren\n(vgl.Maurach, Dt.Strafrecht Allg. Teil 2.Aufl. S.680: \"wer\nsitzt, kann sich nicht bewähren\").\n\n-4A-\n\nDie Entscheidung untspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-11/5-str-418-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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