{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-10-04_5_StR_392_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-10-04","aktenzeichen":"5 StR 392/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 392/60 2157 045\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Wäschereibesitzerin Helge TEE zeborene LEE\n\naus TED,\ngeboren am EEE 1955 in ZuEEEEEED Kreis Sm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Oktober 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.,Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 9.Juni 1960 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 9.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Zuchthausstrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe3 :\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges\nim Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei\nFällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen\nvon 200 Dit, 200 DM und 100 DM verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des förmlichen und des\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensbeschwerde,\n\nDie Revision meint, das Landgericht hätte durch Einholung von Schriftproben aufklären müssen, daß die Unterschriften \"Bodo Busch!\" auf den Wechseln nicht von der\nAngeklagten, sondern von Erich SCEEB stammten.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Gericht hat die ihm\nnach § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht\nverletzt. Die Feststellungen des Urteils beruhen ausschließlich auf dem Geständnis der Angeklagten (UA S.6).\nNach den ganzen: Umständen des Falles brauchten sich der\nStrafkammer keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses\nGeständnisses aufzudrängen. Daß die Angeklagte die\nUrkundenfälschungen nicht selbst begangen habe, wird\nerstmals in der Revisionsrechtfertigungsschrift behauptet.\n\nII. Die -Sachrüge.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das ganze\nUrteil überprüft.\n\nl. Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in’\nTateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen läßt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nZu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte\ndie beiden Taten als eine. einzige fortgesetzte Handlung\nwerten müssen. UA S.1l1 wird ausdrücklich festgestellt,\ndaß die Angeklagte bei ihrer Betrugshandlung zum Nachteil\n\nu Zum\n\nder Spar- und Darlehenskasse BB \"einen völlig\nneuen Vorsatz\" gefaßt hat. Durch die Einrichtung eines\nKontos bei dieser Kasse habe sie erst die Möglichkeit |\ngeschaffen, den gefälschten Wechsel dort unterzubringen. i\nDiese Feststellung genügt für die Annahme zweier |\nselbständiger Handlungen. Auch bei mehrfacher Verwirk- ,\nlichung des gleichen Tatbestandes ist Realkonkurrenz ;\n\ndie Regel.\n\nWas die Revision zu diesen beiden Fällen noch vorträgt, sind neue Tatsachenbehauptungen, die in diesem\nRechtszuge nicht berücksichtigt werden können.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges !\nim Rückfall hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nMit Recht hat das Landgericht die Handlungen der\nAngeklagten als den \"Anfang der Ausführung\" eines Betruges gewertet.\n\nBedenklich ist allerdings die Begründung, mit der\ndas Landgericht die Anwendbarkeit des § 46 Nr.1 StGB ver- |\nneint; denn die Angeklagte konnte ihren Tatplan auch aufgeben und die Tat abbrechen, ohne von dem Kaufvertrag\nzurückzutreten. Dazu genügte das Abstehen von weiteren\nauf das Ziel gerichteten Handlungen.\n\nDies bedarf aber keiner weiteren Erörterung; denn\ndadurch wird die Verurteilung wegen versuchten Betruges |\nim Ergebnis nicht gefährdet.\n\nDas Urteil stellt fest, daß die Angeklagte am Tage\nder Tat fast ohne Geldmittel war und daß sie in Anbetracht\nder damals schon aufgedeckten Wechselfälschungen (Fälle 1\nund 2 der Urteilsgründe) und ihrer sonstigen finanziellen\nVerhältnisse auch nicht damit rechnen konnte, in absehbarer Zeit wieder zu Geld zu kommen. Dessen war sie sich\nauch bewußt (UA S.9,12). Nach den ganzen Umständen des\nFalles ging deshalb ihr Tatplan dahin, durch Vorspiegelung\nihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit die Firma IDEE\nzur Herausgabe des Pelzmantels ohne Anzahlung zu veranlassen. Das war bei dem derzeitigen Geschäftsgebaren\n\nI.\n\n- 4 -\n\nvieler Firmen kein von vornherein untauglicher Versuch.\nDem Senat ist aus zahlreichen anderen Strafverfahren\nbekannt, daß es in vielen Geschäftskreisen nicht unüblich\nist, dem Käufer Gegenstände von erheblichem Wert ohne\njegliche Anzahlung oder sonstige Sicherheiten gegen das\nbloße Versprechen künftiger Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen, selbst wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Käufers nicht näher bekannt sind.\n\nEntgegen den Erwartungen der Angeklagten bestand\n\"aber die Firma DB auf einer Anzahlung von 225 DM.\nHierzu stellt die Strafkammer UA S.12 fest: \"Zur\nVollendung des Deliktes ist es nur deshalb nicht gekommen, weil sich die Pelzfirma DB weigerte, ohne\nZahlung der Anzahlungssumme von 225 DM den Pelzmantel\nder Angeklagten auszuhändigen.\" Damit war aber der Versuch bereits fehlgeschlagen.\n\nEs kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen\nbeendeten oder einen unbeendeten Versuch handelte. Das\nhängt von den Vorstellungen der Angeklagten über die\nAusführung der Tat ab (BGH MDR 1951,117; BGHSt 4,180,181).\n\nHat die Angeklagte ausdrücklich an die Firma DEEP\ndas Ansinnen gestellt, ihr den Mantel ohne Anzahlung auszuhändigen - das Urteil stellt dies nicht deutlich fest -,\ndann würde ein beendeter Versuch vorliegen. Da dieser\nVersuch fehlgeschlagen war, konnte die Angeklagte später\nnicht mehr mit strafbefreiender Wirkung davon zurücktreten.\n\nIm anderen Falle hat die Angeklagte im Hinblick auf\nihre bisherigen wirkungslosen Versuchshandlungen die Aussichtslosigkeit ihres Beginnens erkannt und aus diesem\nGrunde ihren Plan aufgegeben. Dann war der Rücktritt vom\nnicht beendeten Versuch unfreiwillig im Sinne des § 46\nNr.1 StGB (RGSt 52,181, BGH MDR 1951,369 f).\n\nEs ist auch unerheblich, daß die Angeklagte dann\nerklärte, sie werde den Mantel am anderen Tage abholen,\n\n- 5-\n\n-5-\n\nund erst nach Verlassen der Ausstellungsräume der Firma\nDEE diesen Plan aufgab. Denn dabei konnte es sich\nnach dem festgestellten Sachverhalt nicht mehr um die\nFortsetzung eines begonnenen, sondern nur um eine Wiederholung des fehlgeschlagenen Versuches handeln (vgl.\nUrteil des erkennenden Senats vom l4.Februar 1956\n\n- 5 StR 544/55 -, mitgeteilt von Dallinger MDR 1956,\n394/395). | |\n\n53. Das Urteil läßt auch sonst keinen Rechtfehler\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, das Urteil\nteilweise aufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-04/5-str-392-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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