{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-10-04_5_StR_360_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-10-04","aktenzeichen":"5 StR 360/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 360/60 2157 047\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Ingenieur Paul M EEE , wohnungslos,\n\ngeboren am ED '897 in zB\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Oktober 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte > j\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Februar 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen mittelbarer Falsch-\n\nbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Zides Statt im Fall B V\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu befinden hat.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\nGründe:\n\npie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprecnun\nim übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen\nRückfallbetruges in vier Fällen, wegen eines weiteren Rück\nfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit\nmittelbarer Falschbeurkundung und wegen mittelbarer Falsch.\nbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Ver.\nsicherung.an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von sech,\nJahren Zuchthaus und zu fünf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat sie die Siche_\n\nrungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des ga.n\nlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in vier\nFällen (Fälle B I, III (2 Fälle) und VI der Urteilsgrüng.)\nund wegen 'Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung (Fall 5 Iv\nder Urteilsgründe) ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtu,,\n\n_ Dies braucht nur näher erörtert zu werden, soweit die\nStrafkammer den Angeklagten im Fall B IV der Urteilsgrüng,\nwegen tateinheitlich begangener mittelbarer Falschbeurk,,,_\ndung nach § 271 StGB verurteilt hat.\n\nDie Strafkammer hat die mittelbare Falschbeurkundun,\ndarin gesehen, daß der Angeklagte durch die Angabe fal.\nscher Personalien (falscher Vorname, falsches Geburtsdat,..\nund falscher Geburtsort) in seinem Antrag auf Ausstellung\neines Westberliner Behelfsmäßigen Personalausweises be.\nwirkte, daß Tatsachen, welche für Rechte und Rechtsverna],_\nnisse von Erheblichkeit sind, in \"öffentlichen Registern»\nunrichtig beurkundet wurden (vgl.8.40 UA). Das gibt zu n,_\ndenken 'Anlaß.\n\n§ 271 StGB setzt voraus, daß die in ihm genannten\n\"öffentlichen Urkunden, Bücher oder Register\" öffentliche,\nGlauben genießen, d.h. Beweis für und gegen jedermann er\nbringen. Dies trifft für die hier in Rede stehenden Registern\n\n- 3 —-\n\n- in Betracht kommt bei der gegebenen Sachlage nur das\nMelderegister - nicht zu. Die Einwohnerverzeichnisse\n(Melderegister der Meldebehörden) sind keine öffentlichen\nRegister. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem\nUrteil 1 StR 43/54 vom 5.Mai 1954 entschieden (vgl. hierzu\nauch BGH LM StcB § 271 Nr.4 und § 348 Abs.2 Nr.8 unter 2).\n\nDies kann jedoch die Verurteilung wegen mittelbarer\nFalschbeurkundung im Ergebnis nicht gefährden. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß dem Angeklagten auf\nden erwähnten Antrag am 14.Dezember 1956 durch den Polizei-\n'präsidenten in West-Berlin ein Behelfsmäßiger Personalausweis erteilt wurde, der die von dem. Angeklagten angegebenen falschen Personalien enthielt (vgl.S.24 UA). Die\nWestberliner Behelfsmäßigen Personalausweise sind \"öffentliche Urkunden\" im Sinne des § 271 StGB (vgl.Kammergericht\nJR 1955,393). Der Angeklagte hat daher durch die falschen\nAngaben über seine Personalien bewirkt, daß rechtserhebliche Tatsachen in einer Öffentlichen Urkunde unrichtig\nbeurkundet wurden. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener mittelbarer Falschbeurkundung\nim Fall B IV der Urteilsgründe.\n\n2. Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung\nan Eides Statt (§§ 271,156,753 StGB) im Fall B-V der Urteilsgründe hat dagegen keinen Bestand.\n\nZur Anwendung des § 156 StGB heißt es auf Seite 41 UA,\nder Angeklagte habe den Tatbestand dieser Vorschrift daaurch verwirklicht, daß er bei der Aufgebotsverhandlung\nvor dem Standesbeamten in Trier (am 26. Februar 1957) eidesstattlich versicherte, er sei bisher nicht verheiratet gewesen, obwohl er in Wahrheit bereits zweimal verheiratet\nwar (1.Ehe geschlossen am 31.Dezember 1929, geschieden 1946;\n2.Ehe geschlossen am 31.August 1946, ‚geschieden am 27.April\n1950).\n\n-4-\n\nDiese Ausführungen wären unbedenklich, wenn die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hätte,\ndaß der Angeklagte eidesstattlich versicherte, er sei bisher nicht verheiratet gewesen. Der Standesbeamte war für\ndie Abnahme einer solchen eidesstattlichen Versicherung\nzuständig. § 5 Abs.1 des Personenstandsgesetzes in seiner\ndamals geltenden Fassung vom 3.November 1957 ergibt, daß\nder Standesbeamte zu prüfen hatte, ob ein Ehehindernis besteht. Er durfte das Aufgebot nur erlassen, wenn er ein\nEhehindernis nicht für gegeben hielt. Nach § 5 Abs.3 aaO\ndurfte er zum Nachweis von Tatsachen, die das Nichtvorliegen eines Ehehindernisses ergaben, eine eidesstattliche\nVersicherung entgegennehmen (so BGH 1 StR 634/53 vom\n5.Mai 1954). Zu diesen Tatsachen gehörte das Nichtbestehen\neiner früheren Ehe. Das folgt aus der Erwägung, daß eine\nfrühere Ehe, die geschieden worden war, das Ehehindernis\ndes § 6 EheG begründen konnte. |\n\nDie Ausführungen auf Seite 41 UA können aber die Anwendung des § 156 StGB deshalb nicht rechtfertigen, weil\nsie zu den Feststellungen auf Seite 26 UA in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Nach ihnen versicherte der Angeklagte an Eides Statt nur, daß er ledig sei. Das entsprach der Wahrheit. Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Urteils am 26.Februar 1957 unverheiratet.\n\nDie Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung\nin Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an\nEides Statt im Fall B V der Urteilsgründe muß schon aus\ndiesem Grunde aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\nDie Ausführungen des Urteils zu § 271 StGB lassen es\nunklar, welche Eintragung (in der Aufgebotsverhandlung, im\nFamilienbuch oder in beidem) nach Ansicht der Strafkammer\nden Tatbestand des § 271 StGB begründet. Das Urteil spricht\nauf S.41 UA nur von \"öffentlichen Registern\" und von der\n\n-5-\n\nEintragung, da3 \"der Angeklagte bisher nicht verheiratet\nwar\",\n\nDie Niederschrift über die Bestellung des Aufgebots\nist zwar eine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft für und\n' gegen jedermann. Diese Beweiskraft bezieht sich aber nur\nauf solche Angaben, die die Identität der erschienenen\nund erklärenden Personen betreffen. Hierzu gehören nicht\nAngaben darüber, ob diese Personen oder eine von ihnen\nfrüher verheiratet waren.\n\nHinsichtlich des Familienbuches bestimmt § 60 des\nPersonenstandsgesetzes vom 3.November 1987, daß nur die\nEintragungen im ersten Teil des Familienbuches Beweiskraft\nfür und gegen jedermann haben. Sie sind in § 11 aaO bestimmt. Zu ihnen gehören zwar Eintragungen über Vor- und\nFamiliennamen der Eheschließenden und Ort und Tag ihrer\nGeburt, nicht dagegen Eintragungen über frühere Ehen\n(vgl.BCHSt 6,380; BGH NIW 1952,1424'?).\n\n3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Senat hält es auch für ausgeschlossen, daß die\nrechtsirrige Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung\nan Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe die Anwendung\ndes § 20a StGB, die Einzelstrafen, welche die Strafkammer\nfür die übrigen Straftaten verhängt hat, und die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung beeinflußt haben kann.\n\nDie Strafe von einem Jahr Zuchthaus für die mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe ist gegenüber den Einzelstrafen, welche die Strafkammer für die übrigen S4rafen verhängt hat (zwei Jahre\nsechs Monate Zuchthaus für den Rückfallbetrug im Fall B I,\nje ein ‚Jahr. sechs Monate Zuchthaus für die beiden Rückfallbetrügereien in den Fällen B III, zwei Jahre sechs Monate\n\n- 6-\n\nZuchthaus für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung in\nFall B IV und vier Jahre Zuchthaus für den Rückfallbetrug\nim Fall B VI der Urteilsgründe) ohne wesentliche Bedeutung.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und daß die\nöffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert,\nberuht ausweislich der Urteilsgründe auf einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der zahlreichen Betrugstaten, insbesondere Heiratsschwindeleien,\ndie er seit 1920 immer wieder begangen hat und die dazu\ngeführt haben, daß er bereits zweimal (1932 und 1951) mit\nlangjährigen Zuchthausstrafen (drei bzw. sechs Jahre) bestraft und bereits zweimal (1934 und 1951) Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist. Die - rechtsirrige -— Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung\nund wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im\nFall B V der Urteilsgründe hat bei dieser Entscheidung der\nStrafkammer erkennbar überhaupt keine Rolle gespielt. |\n\n4. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-04/5-str-360-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-04/5-str-360-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.143527+00:00"}}