{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-10-04_5_StR_356_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-10-04","aktenzeichen":"5 StR 356/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 043\n\n5 str 356/60\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Verwaltungsangestellten Wilheln S EEEEENED\n\naus OD (0140),\ngeboren an ED 1911 in EB (Ostfriesiand),\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Oktober 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom 3.Juni 1960\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt anordnet.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage\ndes Betruges freigesprochen und seine Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nSeine Revision greift nur die Anordnung der Maßregel\nan. Sie hat Erfolg.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre Auffassung begründet, die Öffentliche Sicherheit erfordere\ndie Unterbringung des Angeklagten, sind bei der besonderen\nLage des Falles nicht ausreichend.\n\nil. Die bisherigen mit Strafe bedrohten Taten des\nAngeklagten bestechen durchweg darin, daß er Wohnungsuchende\nzur Hergabe von Mietvorauszahlungen mit der unrichtigen\nBehauptung veranlaßt hat, er könne ihnen zu einem bestimmten\nZeitpunkt eine der vier Wohnungen seines Hauses vermieten.\nDie Gefährlichkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer\nin der Wahrscheinlichkeit, \"daß er mit größter Wahrscheinlichkeit wieder Taten begehen wird, wie sie ihm im vorliegenden\nVerfahren nachgewiesen sind\". Dabei setzt sich die Straf-\n\n- kammer nicht mit einem Gesichtspunkt auseinander, der sich\nbei Lage der Sache aufdrängt. Zu der Feststellung, daß der\nAngeklagte geisteskrank ist, ist es gekommen, weil Gericht,\nStaatsanwaltschaft und Verteidigung übereinstimmend auf\nGrund ‚des auffälligen Verhaltens des Angeklagten in der\nHauptverhandlung Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit\nhatten, und weil deshalb das Gericht seine klinische Untersuchung und Begutachtung angeordnet hat. Die Untersuchung\nergab, daß bei dem Angeklagten \"ein hirnatrophischer Prozeß\nmit diffusem Hydrocephalus internus und Rindenschwund im\nBereich beider Stirnpole besteht. Diese hirnorganische\nErkrankung hat zu erheblichen geistigen Veränderungen bei\ndem Angeklagten geführt. Nach seiner Verstandestätigkeit\nund Persönlichkeit bestehen nur noch Trümmerformen seiner\nursprünglichen Fähigkeiten. Er befindet sich infolge des\nHirnabbaues in einem weit fortgeschrittenen Stadium von\n\n- 3 -\n\n- 3 -\nEinsichts- und Hemmungsunfähigkeit\". Mit einer Besserung\nder Krankheit ist nicht zu rechnen, vielmehr wird nach\närztlicher Erfahrung der Hirnschwund weiterschreiten, und\ninfolgedessen wird die jetzt schon an Schwachsinn grenzende\nniedrige Intelligenz des Angeklagten noch immer geringer\nwerden.\n\nBei dieser Sachlage hätte das Gericht prüfen müssen,\nob der Angeklagte in Zukunft überhaupt noch in der Lage\nsein wird, Taten wie die vorliegenden zu begehen. Die\nErwägung liegt nicht fern, daß der Angeklagte in seinen\näußeren Verhalten künftig so auffällig sein wird, daß Mietinteressenten schon hierdurch vor ihm gewarnt werden. Der\nUmstand, daß sein Zustand den Angeklagten bisher nicht\ngehindert hat, die ihm zur Last gelegten Taten zu begehen,\nmacht Erörterungen in diesem Sinne nicht überflüssig,\n\nDer Angeklagte hat seine letzte Tat im Juli 1958 begangen,\nalso nahezu zwei Jahre vor der Hauptverhandlung. Da es\nsich um einen fortschreitenden Prozeß handelt, ist es\ndurchaus denkbar, daß der Angeklagte zur Zeit seiner\nTaten äußerlich noch nicht oder jedenfalls wesentlich\nweniger auffällig war als zur Zeit der Hauptverhandlung.\n\n2. Aus diesem Grunde muß das Urteil gemäß dem Antrag\nder Bundesanwaltschaft aufgehoben werden.\n\nSollte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, daß\ntrotz der äußeren Auffälligkeit des Angeklagten die nahe\nWahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft die\n\n-A-\n\n-4-\n\nRechtsordnung erheblich stören wird, so empfiehlt es sich,\ndaß sie sich auch mit der Frage auseinandersetzt, ob die\nGefährlichkeit des Angeklagten durch die von der Revision\nvorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend bekämpft werden\n\nkönnte.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchnitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-04/5-str-356-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-04/5-str-356-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.126103+00:00"}}