{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-27_5_StR_397_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-27","aktenzeichen":"5 StR 397/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 397/60 2158 N 41\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler, jetzigen Vertreter Hans P um\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1907 in va,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 14.April 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 14.April 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen wiederholten\nBetruges in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung in fünf\nFällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von je 50,-—- DM\nverurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil in\nvollem Umfange an und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, im Falle 1 der\nUrteilsgründe rechtfertige der (UA S.6) festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht;\ndenn IB habe keinen Vermögensschaden erlitten.\n\nICE nänäigte Mitte Oktober 1958 die beiden Bände\ndes \"Kleinen Brockhaus\" dem Angeklagten nur deswegen aus,\nweil dieser erklärte, er könne sie für 50,-- DM an einen\nZollbeamten verkaufen, und ihm den Mehrerlös von 17,50' DM\nversprach. Dieses Versprechen hielt der Angeklagte - seiner\nvorgefaßten Apsicht entsprechend -— nicht. IWW erlitt\ndaher durch die Weggabe der beiden Bände einen Vermögensschaden. Für die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals\ndes § 263 StGB kommt es lediglich auf den Zeitpunkt der\nVermögensverfügung an (RGSt 74,129,130). Deshalb ist es\nunerheblich, daß IB die Bände Fnde 1958 an den Buchvertrieb Böttcher hätte zurückgeben müssen, zumal da der\nAngeklagte und IB übereingekommen waren, sie nicht\nzurückzugeben, sondern zu verkaufen. Es ist dabei auch\nnicht von Bedeutung, ob der Angeklagte die Bände tatsächlich\nverkauft und 30,-- DM erlöst oder ob er sie - wie er\nbehauptet -— später an den Buchvertrieb Böttcher zurückgegeben hat.\n\n2. In den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe sind die\nTatbestandsmerkmale des Betrugs, im Falle 4 außerdem die\n\n- 3 _-\n\n-.\n\n- 3 -\n\neiner Urkundenfälschung rechtlich einwandfrei festgestellt.\n\n3. Auch gegen die Annahme eines Betruges im Falle 5\nbestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Radioapparat befand sich in der Wohnung der Frau\nAB und unterlag daher ihrer tatsächlichen Finwirkungsmöglichkeit. Der Angeklagte täuschte der Frau Apvor,\ndaß er befugt sei, das Gerät mitzunehmen, und bewog sie\ndadurch, es an ihn herauszugeben.\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung in den Fällen 6 bis 10 der Urteilsgründe läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Anreklagten\nerkennen, Im Falle 10 (Unterschlagung des Radiogerätes\nSCED-LOB) richtet sich der Angriff der Revision\ngegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und ist\ndaher unbeachtlich. Ob der Angeklagte in diesen Fällen\nauch den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, brauchte\nder Senat nicht zu prüfen.\n\n5. Was die Revision gegen die Versagung mildernder\n\nUmstände in den Fällen 2, 4 bis 10 vorträgt, ist überwiegend\n\ntatsächlicher Art und kann daher im Revisionsrechtszuge\nnicht berücksichtigt werden. Im übrigen ist es eine Frage\n\ndes tatrichterlichen Ermessens, ob dem Angeklagten mildernde\n\nUmstände zuzubilligen sind. Daß dem Landgericht bei der\n\nAusübung dieses Ermessens ein Rechtsfehler unterlaufen wäre,\n\nist nicht ersichtlich,\n\nOb der Angeklagte gegen den Rundfunkmechaniker De\n\n-4A-\n\nnn in *\n\n-4-\n\nnoch Provisionsforderungen in Höhe von mehr als 1000 DM\nhatte, hält das Landgericht (UA S.15) für sehr zweifelhaft. Aber selbst wenn dem Angeklagten solche Forderungen\nzustanden, war das Gericht bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht gehalten, ihm im Hinblick auf\ndiesen Umstand mildernde Umstände zuzubilligen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/5-str-397-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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