{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-27_5_StR_385_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-27","aktenzeichen":"5 StR 385/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 385/60\n\n2158 053.\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Fritz POEEB zus sul,\ngeboren am EEE 1902 in um,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.September 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 19.Februar 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen\nRuckfallbetruges im Fall III 10 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung verurteilt\nhat,\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\n-2-\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPa en\n\nhen,\n\nTao were ee\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 18 Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen\nUnterschlagung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet...\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift keine\nErklärungen abgegeben. Das bedeutet jedoch nicht, daß er\nentgegen der Vorschrift des § 243 StPO nicht vernommen\nworden wäre oder daß er entgegen Artikel 103 Abs.1 GG kein\nrechtliches Gehör gehabt hätte. Kein Angeklagter ist\nverfahrensrechtlich verpflichtet, sich in der Hauptverhandlung zu erklären. Es muß ihm nur Gelegenheit zur\nErklärung gegeben werden. Das ist im vorliegenden Falle\ngeschehen.\n\nZu Unrecht meint die Revision, dem Angeklagten hätte\nGelegenheit gegeben werden müssen, schriftlich Stellung\nzu nehmen, weil er infolge Schwerhörigkeit der Verhandlung\nnicht habe folgen und wegen einer Sprachstörung nicht\nhabe reden können. Die Sitzungsniederschrift und die\nUrteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sorgfältig geprüft hat. Sie hat\nbei Beginn der Hauptverhandlung und vor Schluß der Beweisaufnahme drei ärztliche Sachverständige hierzu gehört\nund in Übereinstimmung mit den gutachtlichen Äußerungen\ndieser Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß\nder Angeklagte seine Verhandlungsunfähigkeit, insbesondere\nseine Taubheit und Stummheit in vollem Umfange vorgetäuscht\nhat. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n-4-\n\n-h-\n\nDie Sachrüge ist nur bsgründet, soweit sie den Betrug\n\nim Fall III 10 der Urteilsgründe und die Unterschlagung\nbetrifft. In allen übrigen Fällen ist die Anwendung des\n\n§ 263 StGB (Betrug) auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt frei von Rechtsirrtum. Insoweit\nerhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung (§ 267 StGB).\n\nOhne Rechtsirrtum ist im Gegensatz zur Meinung der\nRevision auch die Auffassung der Strafkammer, daß der\nAngeklagte die Betrugstaten unter den strafschärfenden\nVoraussetzungen des Rückfalls (§§ 264,245 StGB) begangen\nhat. Daß seit der Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom\n10.November 1936 und den Betrugstaten, die Gegenstand der\nVerurteilung vom 10.November 1952 waren, mehr als zehn\nJahre verflossen sind, steht der Verurteilung wegen Rückfallbetruges nicht entgegen. § 245 StGB schließt Rückfall nur\naus, wenn seit der Verbüßung der letzten Strafe - hier\nder Strafe aus dem Urteil vom 10..!ovember 1952 - bis\nzur Begehung des neuen Betruges zehn Jahre verflossen sind.\nDas trifft im vorliegenden Fall nicht zu.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges (Rückfallbetruges)\nim Fall III 10 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung\nhat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer ist bei dieser\nEntscheidung erkennbar dawn ausgegangen, daß der Angeklagte\nauch in diesem Falle schon beim Abschluß der Kaufverträge\nzahlungsunwillig und zahlungsunfähig gewesen sei. Dies\nwiderspricht jedoch den weiteren Feststellungen. Sie ergeben,\ndaß der Angeklagte dem Verkäufer Hp jeweils beim\nAbschluß der Kaufverträge seine Rentenkarte übergab, und\ndaß HB sich wegen der Kaufpreisforderungen dadurch\nbefriedigen sollte, daß cr die Rente bei Fälligkeit abhob,.\nDas Urteil 1äßt die Möglichkeit offen, daß FEB auf\ndiese Weise volle Befriedigung erlangen konnte. War es aber\nso, dann kann von mangelndem Zahlungswillen oder mangelnder\nZehlungsfähigkeit des Angeklagten nicht die Rede sein. An\n\n. 5.\n\nPERF TERPENEFODER\n\nAu et en\n\n-5-\n\nder ruchtlichen Beurtcilung ändsrt im Ergebnis auch nichts,\ndaß die Rentenzahlungsn gesperrt waren, als HE nach\ndem Abschluß des letzten Kaufvertrages die Rente abholen\nwollte. Die Strafkammer hat nicht fustgcstellt, daß die\nRentenzahlungen bereits im Zeitpunkte des Kaufabschlusses\ngesperrt waren. Sie hat auch nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte sich in diesem Zeitpunkte der Möglichkeit einer\nspäteren Sperre bewußt war. Wußte der Angeklagte aber\n\nbeim Kaufabschluß nichts von einer Sperre der Rentenzahlungen\nund rechnete er auch nicht nit der Möglichkeit einer\nspäteren Sperre, so würde es zumindest am Täuschungs- und\nSchädigungsvorsatz fehlen.\n\nDie Unterschlagung ist eine straflose Nachtat gegenüber\nden Betrugstaten, die der Angeklagte in den Fällen II 5 und\n7 der Urteilsgründe begangen hat.\n\nDaß die rechtsirrige Verurteilung wegen Rückfallbetruges\nim Fall III 10 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung\ndie Einzelstrafen beeinflußt hat, welche die Strafkammer\nfür die übrigen Straftaten verhängt hat, hält der Senat\nfür ausgeschlossen.\n\n- 5.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrags des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/5-str-385-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/5-str-385-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.885255+00:00"}}