{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-27_5_StR_377_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-27","aktenzeichen":"5 StR 377/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 377/60 2167 059\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbekaufmann Hermann r (EEE\naus FÜ dei x,\ngeboren am EEE 1914 in EEE,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.September 1960, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 18.März 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 =\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 14 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nund zu Geldstrafen von 14 :wl 300 DM verurteilt, im übrigen\nfreigesprochen. Außerdem sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt\nund die Ausübung des Berufes als selbständiger Werbeunternehmer auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden.\n\nDie Revision’ des Angeklagten rügt einen Verfahrensfehler und die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer die \"in das Wissen des Zeugen >\ngestellten Tatsachen\" als wahr behandelt hat. Das Gericht\nbrauchte daraus nicht zu folgern, daß der Angeklagte ohne\nbetrügerische Absichten gehandelt habe.\n\nB. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.\n\nDas Iamdgericht hat den Angeklagten des Betruges für\nschuldig befunden\n\na) zum Nachteil der Firmen, die nit ihm einen Vertrag über die Teilnahme an einer Quizveranstaltung abgeschlossen und gemäß den Vertragsbedingungen Geldbeträge\nim voraus bezahlt hatten,\n\nb) zum Nachteil der veranstaltenden Vereine und Verbände, die ebenfalls nach den Vertragsbedingungen Vorauszahlungen an ihn geleistet hatten.\n\nHiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Die Tatbestandsmerkmale des sogenannten \"Eingehungsbetruges\" sind in allen 14 Fällen nach der äußeren\nund inneren Tatseite einwandfrei festgestellt.\n\nI. Der äußere Tatbestand.\n\nDie Täuschungshandlungen, der dadurch verursachte\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nIrrtum des Getäuschten, seine Vermögensverfügung, die\nVermögensbeschädigung und der ursächliche Zusammenhang sind\nin dem Urteil ausreichend nachgewiesen.\n\n1. Der Angeklagte verpflichtete sich den Firmen gegenüber schriftlich, die eingezahlten Geldbeträge zu ersetzen,\nfalls die Veranstaltung nicht stattfinden sollte (UA S.1l1,\n12). Aus welchem Grunde die Veranstaltung ausfiel, spielte\nnach den Vertragsbedingungen keine Rolle.\n\nAuch den veranstaltenden Vereinen und Verbänden war\nder Angeklagte zur Rückzahlung der empfangenen Vorschüsse\nverpflichtet, falls er \"den Anlaß für die Nichteinhaltung\ndes Termins gegeben hatte\" (UA S.12).\n\nDas Landgericht hat in ausführlichen Erörterungen\nohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte in\nAnbetracht seiner katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnisse, bei seiner Lebensführung und nach seinem Geschäftsgebaren von vornherein weder imstande noch willens war,\netwas zurückzuzahlen (UA S.35-37). Darüber hat er die Firmen,\nVereine und Verbände getäuscht und in Irrtum versetzt.\n\n2. Dieser Irrtum über die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten war ursächlich dafür,\ndaß die Vertragspartner im voraus bezahlten. Sie gingen\ndavon aus, daß sie die Gelder zurückerhalten würden, falls\n‘die Veranstaltungen ausfallen sollten. Das gilt auch für\ndie Firmen. Zwar mag der wohltätige Zweck der Veranstaltungen\nfür sie ein Beweggrund gewesen sein, sich daran zu beteiligen\nund mit dem Angeklagten Verträge abzuschließen. Die eingezahlten Geldbeträge waren aber keine Spenden, sondern - wie\naus den schriftlichen Verträgen für die Firmen klar ersichtlich war -— Gegenleistungen für die \"gesamte Werbung!\" des\nAngeklagten.\n\n3. Für die Feststellung der Vermögensbeschädigung\nist zu prüfen, ob sich die Vermögenslage der Getäuschten\ndurch die Vermögensverfügungen, zu denen sie durch die\n\n-4-\n\n-4-\n\nTäuschung veranlaßt worden sind, ungünstiger als vorher\ngestaltet hat. Dabei kommt es lediglich auf den Zeitpunkt\nder Vermögensverfügung an (RGSt 74,129,130; BGH NJW 1953,\n\n836).\n\nDas hat das Landgericht mit Recht bejaht. Die Firmen,\nVereine und Verbände zahlten an den Angeklagten Geldbeträge\nund erhielten dafür eine (bedingte) Forderung auf Rückzahlung gegen den zahlungsunfähigen und zahlungsumilligen\nAngeklagten. Dieser erlangte Gegenanspruch war im Vergleich\nzu dem hingegebenen Vermögenswert minderwertig. Daß es sich\ndabei vereinbarungsgemäß nur um eine bedingte Forderung\n\nhandelte, ist unerheblich.\nII. Die innere Tatseite.\n\n1. Das Landgericht hat hinreichende Tatsachen festgestellt, die einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz\ndes Angeklagten ausmachen. Zwar läßt das Urteil es ausdrücklich offen, ob der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die (später ausgefallenen) Veranstaltungen nicht\ndurchzuführen (UA S.37). Darauf kommt es aber nicht an.\nDer Angeklagte mußte in Anbetracht seiner finanziellen\nLage und der Umstände, unter denen sein Unternehmen\narbeitete, jederzeit damit rechnen, und er rechnete auch\nddmit, daß einzelne Veranstaltungen nicht durchgeführt\nwerden könnten (UA S.37/38). Er kannte aber seine wirtschaftliche Lage genau und wußte, daß er nicht in der\nLage sein würde, in einem solchen Falle die Gelder zurückzuzahlen, und er war auch von Anfang an nicht willens,\netwas zurückzuzahlen (UA S.35). Er wußte und billigte\nalso, daß die Vertragspartner keine gleichwertige Gegenforderung erwarben und dadurch einen Schaden erlitten.\n\n2. Der Angeklagte handelte auch in allen Fällen mit\ndem Willen, einen Vermögensvorteil zu erlangen. Nach der\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes braucht sich die Absicht des Täters nur auf den\nVermögensvorteil zu beziehen, nicht auf dessen Rechts-\n\n-5_\n\n-5.-\n\nwidrigkeit. Bezüglich der Rechtswidrigkeit des Vorteils\ngenügt bedingter Vorsatz (vgl. RGSt 55,257 ff; RG HRR .\n1940,1270; BGHSt 3,99,101;5 Urteil des Senats - 5 StR 989/52 -\nvom 7.Mai 1953). Diesen bedingten Vorsatz hat das Landgericht ebenfalls ausreichend festgestellt. Der Angeklagte\nwollte in keinem Falle etwas zurückzahlen, obwohl er seine\nRückzahlungsverpflichtungen bei Ausfall der Veranstaltungen\nkannte.\n\nIII. Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bei dem festgestellten Sachverhalt bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen\ndie Annahme von 14 selbständigen Handlungen. Realkonkurrenz\nist auch bei mehrfacher Erfüllung des gleichen Tatbestandes\ndie Regel.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/5-str-377-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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