{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-27_5_StR_357_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-27","aktenzeichen":"5 StR 357/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 060\n\n5_StR_357/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Wilhelm M EB aus SED,\ngeboren am ÜEEEED 1905 in vo,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter versuchter Blutschande\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.September 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten Wilhelm MB\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg\nvom 10.Juni 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe3z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Wilheln ME»\nwegen fortgesetzter versuchter Blutschande zu einem Jahr\nZuchthaus verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndeshalb unzulässig,\n\nII.\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen die gezogene Schlußfolgerung, daß der Angeklagte bei jedem Einzelakt der fortgesetzten Handlung (d.h. in der Zeit von November 1959 bis\nMärz 1960 fast täglich) den äußeren und inneren Tatbestand\nder versuchten Blutschande erfüllt hat. Sie ergeben, daß\nder Angeklagte in jedem einzelnen Fall, in dem er seine\nTochter zum Geschlechtsverkehr aufgefordert hat oder zudringlich gegen sie geworden ist oder sie bedroht hat, in unmittelbarem Anschluß an die betreffende Einwirkung mit ihr\ngeschlechtlich verkehren wollte. Wirkte aber der Angeklagte\nJeweils durch eines der genannten Mittel auf seine Tochter\nein, um sie zum unmittelbar anschließenden Geschlechtsverkehr\nzu veranlassen, dann enthielt diese Einwirkung bereits den\nAnfang der Ausführung der Blutschande und war keine bloße\nVorbereitungshandlung. Welches der genannten Mittel der\nAngeklagte in jedem Einzelfall angewandt hat, brauchte die\nStrafkammer nicht festzustellen. Auch die ungefähre Zahl der\nTeilakte ist im Urteil ausreichend genau festgestellt.\n\nDie Einzelausführungen der Revision richten sich im\nwesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Widersprüche enthält das Urteil nicht.\n\nAuch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die\nvolle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, sind\n\n- 3.\n\nrechtlich bedenkenfrei.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker Faller\nist beurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht unter-\n\nschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/5-str-357-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/5-str-357-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.852146+00:00"}}