{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-27_5_StR_237_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-27","aktenzeichen":"5 StR 237/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 237/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeimeister Heinz > EEE zu: Em,\ndort geboren am EEE 1923,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Februar 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensbeschwerden gegen die Ablehnung zweier\nBeweisamträge dringen nicht durch. Das braucht nicht\nbegründet zu werden, weil das Urteil auf die Sachrüge\naufgehoben werden muß,\n\nSeine. rechtliche Prüfung ist dadurch erschwert, daß\ndie Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen über\nden eigentlichen Tathergang (vgl. § 267 Abs.1 Satz 1 StPO)\ntrifft, ihn insbesondere nicht, wie es zweckmäßig und üblich\nist, in einem besonderen Abschnitt des Urteils vor der\nBeweiswürdigung so darstellt, wie er sich nach ihrer Überzeugung abgespielt hat. Immerhin läßt sich dem Zusammenhange der Urteilsgründe, vor allem der Beweiswürdigung und\nden rechtlichen Ausführungen entnehmen, daß der Tatrichter\nden Vorfall so feststellen will, wie ihn Peter DEEEED\nseinem Vater geschildert hat (UA S.8/9 oben).\n\nDie Entscheidung des Landgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten kann von Rechtsirrtum beeinflußt\nsein.\n\nDie Strafkammer geht von 2,4 Yo Blutalkoholgehalt zur\nTatzeit aus. Sie kann daher nicht ausschließen, daß der\nAngeklagte, der überdies ermüdet war, \"nicht imstande war\",\nnach seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln,\n\"und daß ihm insoweit in dubio der Schutz des. § 51 Abs.2 StGB\nzuzubilligen war\". Er sei infolge \"der alkoholbedingten\nEnthemmung zwar einsichtsfähig, aber nicht mehr steuerungsfähig, mithin erheblich vermindert zurechnungsfähig\"\ngewesen (UA S.20).\n\nDiese Ausführungen bemängelt der Beschwerdeführer mit\nRecht. Sie erwecken die Besorgnis, daß das Landgericht die\nBedeutung verkennt, die das Hemmungsvermögen nach § 51 StGB\nfür die Zurechnungsfähigkeit hat. Fehlt jenes, so ist diese\nnicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, nur erheblich\n\n- 3.\n\n- 3.\nvermindert, sondern ausgeschlossen.\n\nDaß sich das Landgericht nur im Ausdruck vergriffen\nund gemeint habe, die Fähigkeit des Angeklagten, nach\nseiner Einsicht zu handeln, sei nur erheblich vermindert\ngewesen, kann der Senat dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Von dem Rausch des Angeklagten\nhandelt zwar noch eine andere Stelle (UA S.17). Sie ist\naber recht allgemein gefaßt, unterscheidet insbesondere\nnicht zwischen Einsichts- und Hemmungsvermögen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß in der Frage, ob das Hemmungsvermögen durch den\nEinfluß von Alkohol ausgeschlossen war, grundsätzlich\nstrenge Anforderungen an die Selbstbeherrschung des Täters\nzu Stellen sind (RGSt 67,149,150 am Ende).\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/5-str-237-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/5-str-237-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.833447+00:00"}}