{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-21_5_StR_594_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-21","aktenzeichen":"5 StR 594/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 594/60 2173 015\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Friedhelm S EEE aus OD;\n\ndort geboren am w 1930,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21,Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Osnabrück vom 21.September\n1960 wird verworfen,\n\nDie nach dem 21.September 1960 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 ._\n\nGründes\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nDer Antrag des Verteidigers war kein Beweisamtrag,\nweil er keine Tatsachen enthielt, die zur Ermittlung der\ngewünschten Zeugin dienen konnten. Mindestens dies ist\nerforderlich, wenn der genaue Name und die Anschrift oder\nder derzeitige Aufenthalt nicht angegeben werden können.\n\nDer Antrag und der überreichte Brief nötigten das\nSchwurgericht daher nur, mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) zu erwägen, ob es erforderlich erschien, Ermittlungen nach der Schreiberin des Briefes, die sich als Augenzeugin der Tat ausgab, anzustellen.\nEs hat über den einzigen sofort nachprüfbaren Punkt des\nBriefes zwei anwesende Zeugen gehört, die jedoch die Angaben nicht bestätigten, Hieraus und aus der Form und dem\nInhalt des Briefes zieht das Schwurgericht in rechtlich\nnicht angreifbarer Weise den Schluß, daß er Erfindungen\nenthält und seine Verfasserin nur \"aus Sensationslust oder\neinem ähnlichen Beweggrund\" gehandelt hat. Das Schwurgericht brauchte sich daher keinen Erfolg von weiteren\nErmittlungen zu versprechen, Diese waren auch nicht durch\ndas Ergebnis geboten, das die Beweisaufnahme laut Urteilsgründen gehabt hatte. Der § 244 Abs.2 StPO ist also nicht\nverletzt,\n\nDie Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Urteilsspruch.\n\nNotwehr und \"Notwehrexzeß\" nach § 53 Abs.3 StGB liegen\nnicht vor. Insoweit genügt es, auf die zutreffenden und\nerschöpfenden Rechtsausführungen des Schwurgerichts (UA S.\n27,31/32) zu verweisen. Was die Revision hierzu vorträgt,\nentfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils.\nDer Widerspruch, den sie in diesem Zusammenhange rügt, ist\nnicht vorhanden. Sie übersieht, daß das Schwurgericht\nUA S.25 Zeugen nennt, die es gehört hat. Unter ihnen kann\n\n- 53.\n\n-\n\nsich Hanstein, dessen Tod der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht befinden.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Revision darlegen\nwill, der Angeklagte sei der Tat nicht überführt, bezwecken\nnur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere\nzu ersetzen. Das ist unzulässig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-21/5-str-594-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-21/5-str-594-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.774323+00:00"}}