{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-20_5_StR_412_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-20","aktenzeichen":"5 StR 412/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 412/60 2167 062\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinz-Georg W CD zus :EEEEED\ndort geboren am EEE 19:3,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten WED zesen\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n18.Juni 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 18.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nl. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin,\ndaß der Zeuge KB richt vereidigt worden ist. Kg, von\nBeruf Kriminalsekretär in TG, hat vor dem Berichterstatter der Strafkammer als beauftragtem Richter zur Sache\nfolgendes ausgesagt:\n\n\"In dieser Sache habe ich lediglich die Anzeigen\naufgenommen. Deshalb bin ich über den Tatortbefund\nund die hiesigen Frmittlungen nicht so genau\ninformiert wie mein Kollege Kriminalsekretär Sp,\nden ich an meiner Stelle zu vernehmen bitte.\"\n\nDer beauftragte Richter hat den Zeugen nicht vereidigt,\n\"weil er zur Sache nichts Wesentliches aussagen konnte\".\nIn der Hauptverhandlung ist das Vernehmungsprotokoll verlesen worden. Sodann wurde der Beschluß verkündet:\n\n\"Der Zeuge soll als Geschädigter gemäß § 61 Ziff.2\nStPO unbeeidigt bleiben.\"\n\nDer Beschluß hat in der Tat eine falsche Begründung. Kae\nwar nicht geschädigt. Dem Angeklagten war keine zum Nachteil\ndieses Zeugen begangene Tat zur Last gelegt; er ist auch\nnicht wegen einer solchen Tat verurteilt worden. Hiernach\nund nach dem Inhalt der Aussage kann das Urteil nicht auf\ndem Begründungsfehler beruhen. Die Urteilsgründe sagen\n\nzwar (UA S.13), der Sachverhalt sei unter anderem auf\n\nGrund der Aussage des Zeugen Kg festgestellt worden.\n\nDas kann jedoch schlechterdings nicht zutreffen und\ngefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht.\n\n2. Was die Revision im übrigen ausführt, sind\nunbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Die Strafkammer hat keine Erfahrungssätze\n\n- 3\n\n- 3 _-\n\nfür zwingend gehalten, die nicht zwingend sind. Auf die\nallgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft,\nJedoch keinen Rechtsfehler gefunden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Faller -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-20/5-str-412-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-20/5-str-412-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.733229+00:00"}}