{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-09_5_StR_552_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-09","aktenzeichen":"5 StR 552/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 552/60\n\n2167 026\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otto T ED aus em ,\ngeboren am MEN 1900 ir. zei,\n\n- Sachbezeichnung: HB u.a. -\nwegen Einbruchsdiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24,.Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr is»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tu wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9.September 1960\ndahin ergänzt, daß der Angeklagte TB im übrigen freigesprochen wird und daß die insoweit entstandenen Verfahrenskosten der Landeskasse zur Last fallen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich auf die Sachrüge stützt, hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nl. Den Begriff der Fahrlässigkeit hat das Landgericht\nnicht verkannt. Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers sind unzulässig, weil sie sich nur gegen\ndie Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche\nrichten, Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt\nebenfalls nicht, daß der Angeklagte durch die Annahme fahrlässigen Verhaltens beschwert ist,\n\n2. Unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision\ngegen die Strafen. Das Landgericht brauchte nicht alle denkbaren Zumessungserwägungen in den schriftlichen Gründen zu\nbehandeln, sondern konnte sich mit der Angabe derjenigen\nUmstände begnügen, die für die Zumessung der Strafen bestimmend waren (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO). Daß hier die Strafhöhe vor allem durch die Vorstrafen des Angeklagten wegen\nHehlerei (unter besonderer Berücksichtigung seines Berufes)\nbestimmt worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge war der Urteilsspruch\nzu ergänzen.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten ist wegen fortgesetzter Hehlerei - begangen durch 18 Einzelhandlungen -\neröffnet worden. Die Mehrzahl der Vorwürfe hat der Tatrichter\nals nicht erwiesen angesehen, den Beschwerdeführer jedoch\ninsoweit nicht ausdrücklich freigesprochen.\n\nDessen hätte es hier aber bedurft. Es ist dies nämlich\nimmer dann notwendig, wenn dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß fortgesetztes Handeln vorgeworfen wird, der erkennende Richter jedoch eine oder mehrere darunter fallende\nunselbständige Einzelhandlungen als selbständige Einzelstraftaten würdigt und nur deswegen verurteilt. Die einzelnen\n\n-3-\n\nVerwürfe sind nun nicht mehr durch Annahme von Fortsetzungszusammenhang miteinander verbunden, der Eröffnungsbeschluß\nwürde daher ohne ausdrücklichen Freispruch nicht erschöpft\nwerden (BGH JR 1954,352),\n\nDer Spruch über die Verfahrenskosten war entsprechend\nzu ergänzen. Das Landgericht bringt zwar zum Ausdruck, daß\ndie Angeklagten nur im Umfange der Verurteilung die Kosten\ndes Verfahrens zu tragen haben, der Urteilsspruch läßt\njedoch offen, was mit den übrigen Kosten zu geschehen hat.\nDie richtige Rechtsanwendung ergibt sich allein aus den\nEntscheidungsgründen.\n\nDa der erkennende Teil des angefochtenen Urteils den\nGründen lediglich angeglichen worden ist, die Revision in\nder Hauptsache aber keinen Trfolg hatte, mußte der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels in vollem Umfange\ntragen (§ 473 Abs,1 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-09/5-str-552-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-09/5-str-552-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.629401+00:00"}}