{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-06_5_StR_250_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-06","aktenzeichen":"5 StR 250/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 250/60\nIm Namen des Volkes 2158 069\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Heinz S EEE zus em\n\ndort geboren an EB 1926,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 1l2.Januar 1960 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Landeskasse zur Last; der Angeklagte hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 12.Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf schwerer\nund drei einfacher Diebstähle im Rückfall sowie wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, die des\nAngeklagten außerdem Verstöße gegen Verfahrensvorschriften.\nBeide Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nl. Die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe\nsich in den Fällen 2, 4 und 5 der Urteilsgründe nicht des\neinfachen, sondern des Einsteigediebstahls schuldig gemacht.\n\nDer Senat vermag dem nicht beizutreten.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei\nin einer Weise auf die Grundstücke gelangt, die nicht als\n\"Einsteigen\" anzusehen sei, läßt bei dem festgestellten\nSachverhalt keinen Rechtsfehler erkennen. Wesentlich für\ndieses Tatbestandsmerkmal des § 2453 Abs.1 Nr.2 StGB ist,\ndaß der Täter unter Überwindung von Hindernissen, die den\nZugang erschweren, auf außergewöhnliche Weise in den Raum\neindringt (RGSt 53,174,175; BGHSt 10,132,133).\n\nDaß der Angeklagte mit einem Boot auf dem Billbrook-Kanal zu den Grundstücken ruderte, genügte nicht; denn\nnach den Urteilsfeststellungen konnte der Kanal als Wasserstraße von jedermann benutzt werden. Es bereitete bei den\ngegebenen Verhältnissen keine besonderen Schwierigkeiten,\nden Kanal mit einem Boot zu durchqueren.\n\nDer Senat ist ferner der Meinung, daß auch das\nHinübertreten vom Boot auf das Ufer des Kanals - für\nsich betrachtet - noch kein \"Einsteigen\" ist, selbst\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nwenn der Angeklagte hierzu keinen Landesteg benutzen\nkonnte.\n\nOb das Betreten und Besteigen der Uferböschung\n- zusammen gesehen - als die Überwindung eines ernstlichen Hindernisses zu werten waren, hing von der Beschaffenheit des Geländes an den betreffenden Uferstellen\nab. Das ist eine Frage, die ausschließlich der Beurteilung\ndes Tatrichters unterliegt. Das Landgericht hat ersichtlich in jedem einzelnen Falle die besonderen Geländeverhältnisse berücksichtigt. So hat es z.B. im Falle 1\nder Urteilsgründe nach dem geschilderten Sachverhalt zutreffend den Tatbestand des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB bejaht.\nZu den Fällen 2, 4 und 5 hat es hingegen (UA S.15/16) ausdrücklich festgestellt, daß die Grundstücke von Wasserfahrzeugen aus ohne größere Schwierigkeiten betreten\nwerden konnten und dabei keine erheblichen Hindernisse\nzu überwinden waren.\n\nAn diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hin hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten.\nl, Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.\n\na) Die Revision meint; der Zeuge SB hätte nach\n§ 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, da er im\nZusammenhang mit der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Tat der Hehlerei verdächtig sei.\n\nDiese Rüge ist unbegründet.\n\n. Es ist. grundsätzlich Sache des Tatrichters, darüber\nzu entscheiden, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe\n\nim Sinne des § 60 Nr.3 StPO vorliegen (BGH 2 StR 50/50\nvom 28.November 1950, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1951,\n538). Das Landgericht hat (UA S.16/17) einen solchen Verdacht gegen den Zeugen SWlWnit ausführlicher Be-\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ngründung ohne erkennbaren Rechtsfehler verneint. Die Ausführungen der Revision richten sich ausschließlich gegen\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts. Ein Zeuge ist nicht\nschon deshalb verdächtig, weil er gemäß § 55 Abs.2 StPO\nauf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden\nist.\nb) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe\n\ngegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, weil es nicht von Amts\n\nwegen einen Sachverständigen über den Geisteszustand des\nAngeklagten vernommen hat.\n\nEs ist zwar allgemein bekannt, daß die Kriegsgefangenen in Rußland oft gesundheitliche Schäden davongetragen haben. Die Tatsache einer früheren Kriegsgefangenschaft allein - ohne daß sonstige Verdachts-\n\"gründe vorlagen -— nötigte das Gericht aber nicht, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen,\nzumal da zwischen der Gefangenschaft und den Straftaten\nein Zeitraum von ungefähr neun Jahren lag.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Das Landgericht hat (UA S.16) festgestellt, daß\nder Angeklagte die einzelnen Diebstähle nicht auf Grund\neines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes beging. Im\nübrigen genügt es zur Annahme von selbständigen Handlungen\nim allgemeinen, wenn der Tatrichter einen Gesamtvorsatz\n\"nicht feststellen\" kann. Auch bei mehrfacher Verwirklichung des gleichen Tatbestandes ist Realkonkurrenz die\nRegel (vgl.BGH 2 StR 277/55 vom 18. /richtigı 25.7\nOktober 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956,9). Das\nLandgericht hat die Entwendung von Schweißgeräten für\nSCENE nur als ein \"besonders deutliches\" Zeichen eines\nneuen Tatentschlusses gewertet; das schloß aber nicht\naus, daß auch für alle anderen Fälle ein Gesamtvorsatz\nzu verneinen war.\n\nb) Im Falle der Verurteilung wegen Betruges vermißt\ndie Revision die Feststellung, daß der Angeklagte den\n\n-5-\n\n-5—-\n\nKäufer Sms bewußt getäuscht hat. Dieses Bewußtsein\n\n. ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe. Der Angeklagte machte falsche Angaben über\nsich und die Herkunft der Sachen. Schon daraus ergibt\nsich, daß er SiilBtäuschen wollte. Dieser fragte auch\nden Angeklagten wiederholt ausdrücklich, ob er Eigentümer der Sachen sei. Daraus konnte der Angeklagte ersehen, daß. SEE nur vom Berechtigten kaufen wollte.\n\nc) Daß das Urteil auch sonst keinen Mangel rechtlicher Art erkennen läßt, ist schon oben unter I 2 ausgeführt worden.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, das Urteil\nteilweise aufzuheben. |\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-06/5-str-250-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-06/5-str-250-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.468357+00:00"}}