{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-02_5_StR_231_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-02","aktenzeichen":"5 StR 231/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 231/60 2158 042\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Versicherungsvertreter Egon HemmiEii>\nLEE\n\naus ,\ngeboren am EEE 1906 in Tr,\n\n2. den Tischler und Versicherungsvertreter\n\nHeinz D aus LED,\ndort geboren am 1910,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wi\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten HilB und\nDOEEEEEEEEB zesen das Urteil des Landgerichts in Lübeck\nvom 20.November 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Hy unä\nDEE wesen fortgesetzten, teils gemeinschaftlichen\nBetruges, den Angeklagten TEE außerdem wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung sowie wegen Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im\nUrteil festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von\nRechtsirrtum. Dies braucht nur näher erörtert zu werden,\nsoweit die Strafkammer die Angeklagten wegen Betruges nach\n§ 263 StGB verurteilt hat.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum in den Fällen,\nin denen die Lebensversicherungsvz...äge mit Darlehensverträgen\ngekoppelt waren, die Täuschungshandlungen darin gesehen,\ndaß die Angeklagten die Versicherungsgesellschaften durch\ndie Einreichung der Anträge auf Abschluß von Lebensversicherungsverträgen in den - irrigen -— Glauben versetzten, die Antragsteller seien zahlungsfähige Personen, die auf Grund eines\nNechten Versicherungsbedürfnisses\" eine Lebensversicherung\nabschließen wollten, deren normale Laufdauer 20 bis 50 Jahre\nbeträgt,\n\nWas die Angeklagten in dieser Weise durch schlüssiges\nVerhalten erklärten, war nach den Feststellungen des Urteils\nfalsch, weil kein \"echtes Versicherungsbedürfnis\" bestand.\nUnter \"echtem Versicherungsbedürfnis\" versteht das Urteil\nerkennbar den Wunsch des Versicherungsnehmers, daß im Todesoder Erlebensfall die Versicherungssumme fällig werde,\n\nDiesen Wunsch hatte in Wahrheit, wie die Angeklagten wußten,\nkeiner der Antragsteller, Sie wollten nicht ihr Leben\nversichern, sondern nur ein Darlehen erhalten, Die Versicherungsverträge schlossen sie nur ab, weil die Angeklagten\n\n-3-\n\ndas zur Voraussetzung des Darlehens machten, das sie aus\nden Provisionen gaben und das mit den Versicherungsprämien\nfür das erste Jahr zurückgezahlt werden sollte. Die Antragsteller hatten, was die Angeklagten gleichfalls wußten, von\nvornherein die Absicht, nach einem Jahr gemäß den §§ 9,\n\n165 Aps.1 VVG die Versicherung zu kündigen oder die Versicherungssumme herabzusetzen.\n\nOhne Rechtsirrtum ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagten durch ihre unwahren Frklärungen\nden Versicherungsgesellschaften einen Vermögensschaden\nzugefügt haben. Er ist in den Provisionen zu sehen, welche\ndie Gesellschaften den Angeklagten zahlten.\n\nDaß durch die Zahlung der Provisionen das Vermögen der\nVersicherungsgesellschaften vermindert wurde, liegt auf der\nHand. Die Vermögensminderung wird nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß für die Versicherungsgesellschaften durch die Annahme\nder Anträge auf Abschluß von Lebensversicherungsverträgen\neine rechtliche Verpflichtung zur Provisionszahlung begründet\nwurde, wobei es gleichgültig ist, ob die Annahme der Anträge\nden Provisionszahlungen nachfolgte oder vorausging. Die\nAngeklagten haben nicht nur die Provisionszahlungen, sondern\nauch die Annahme der Anträge durch die oben erwähnten\nTäuschungshandlungen herbeigeführt.\n\nDie Vermögensminderung wurde auch nicht durch einen\ngleichwertigen Vermögenszuwachs ausgeglichen. Die Versicherungsgesellschaften erwarben zwar mit der Annahme der Anträge Ansprüche auf die Versicherungsprämien. Diese Ansprüche waren\naber keine gleichwertige Gegenleistung für die Provisionen,\ndie sie den Angeklagten für die Vermittlung der Lebensversicherungsverträge zahlten.\n\nDer Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob die Ansprüche auf die Versicherungsprämien\nschon deshalb weniger wert waren als die gezahlten Provisionen,\n\n-4-\n\nweil die Antragsteller von vornherein die Absicht hatten,\nnach einem Jahr die Versicherung zu kündigen oder die\nVersicherungssumme herabzusetzen. Die Strafkammer hat den\nVermögensschaden nicht hierin gefunden. Das Urteil erwähnt\ndiesen Umstand nur, um die Täuschung sowie den Ursachenzusammenhang zwischen ihr und den Provisionszahlungen darzutun.\n\nDie Strafkammer hat den Vermögensschaden im Sinne\ndes § 263 StGB erkennbar allein darin gesehen, daß die\nAnsprüche auf die Versicherungsprämien deshalb weniger wert\nwaren als die gezahlten Provisionen, weil schon die Erfüllung\nder Ansprüche auf die Versicherungsprämien für das erste\nJahr angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller ungewiß war. Das ist bei dem Sachverhalt, den die\nStrafkammer festgestellt hat, frei von Rechtsirrtum. Er\nergibt, daß alle Antragsteller sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer finanziellen Notlage befanden, und\ndaß in dem weitaus größten Teil der Fälle die Versicherungsprämien entweder nur für einige Monate oler überhaupt nicht\ngezahlt wurden. Ansprüche, deren Erfüllung derart ungewiß\nist, sind kein Vermögenszuwachs, der die Vermögensminderung\nausgleicht, die jemand dadurch erleidet, daß er bares Geld\naus der Hand gibt. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert\nnichts, daß in einigen Fällen die Versicherungsprämien für\ndas erste Jahr voll gezahlt wurden. Dies schließt nicht\naus, daß die Erfüllung der Ansprüche im Zeitpunkt der\nVertragsabschlüsse zweifelhaft war. Nur hierauf kommt es an.\n\nDas Urteil ergibt, daß die Angeklagten auch mit - teils\nunbedingte. , teils bedingtem - Schädigungsvorsatz gehandelt\nhaben. Die Strafkammer hat festgestellt, sie hätten in\nzahlreichen Fällen gewußt, in den anderen Fällen damit\ngerechnet und billigend in Kauf genommen, daß die Antragsteller die monatlichen Prämien nicht aufbringen konnten.\n\n-5-\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der\nStrafkammer, daß die Angeklagten in der Absicht handelten,\nsich einen rechts: jdrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\nDer erstrebte Vermögensvorteil waren die Provisionen. Die\nAngeklagten hatten keinen Anspruch auf sie. Das wußten die\nAngeklagten, Der erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögen.\nschaden, den sie den Versicherungsgesellschaften zufügten,\nwaren sachgleich. Beide bestanden in den Provisionen, welche\ndie Versicherungsgesellschaften den Angeklagten zahlten.\n\nZu Unrecht meint die Revision des Angeklagten Hi, dies\nin Abrede stellen zu können, weil die Vermögensverfügungen,\nwelche die Angeklagten durch Täuschung herbeiführten, nur\n\nin der jeweiligen Annahme der Anträge zu sehen seien, Die\n\n. Angeklagten haben auch die Provisionszahlungen durch Täuschun\nbewirkt.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Angeklagten in den 7 Fällen (Fälle III 3, 14, 20, 39, 40, 42\nund 48 der Urteilsgründe), in denen sie den Versicherungsgesellschaften Anträge auf Abschluß von Lebensversicherungsverträgen einreichten, die nicht mit Darlehensverträgen\ngekoppelt waren, den äußeren und inneren Tatbestand des\nBetruges gleichfalls erfüllt haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt _\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-02/5-str-231-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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