{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-09-02_5_StR_203_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-09-02","aktenzeichen":"5 StR 203/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 203/60\n\n2158 043\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckermeister Bernhard rR > zu: Lu;\n\ngeboren am EEEEB 1905 in sin,\nin dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.September 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Osnabrück vom 9.Oktober 1959 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur\nLast.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI»\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nSie ist darauf beschränkt, daß das Schwurgericht den\nAngeklagten insoweit freigesprochen hat, als ihm zur Last\ngelegt worden war, er habe auf dem Häftlingstransport\nvon Gleiwitz nach Oranienburg zusammen mit dem SS-Hauptscharführer Moll 20 bis 40 entkräftete Häftlinge durch\nGenickschüsse ermordet.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, daß während des\nEisenbahntransports mehrere entkräftete Häftlinge erschossen\nworden sind. Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß der\nAngeklagte sich an den Erschießungen beteiligt hat. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, über\ndie Frage hinaus, ob und in wievielen Fällen der Angeklagte\nRakers selbst Häftlinge erschossen habe, hätte geprüft\nwerden müssen, ob der Angeklagte durch seine Teilnahme\nan der Durchführung des Transportes und an der unmenschlichen Behandlung der Häftlinge während der Fahrt sich\nnicht an den Häftlingserschießungen mitschuldig gemacht\nhabe, zumal sein Einverständnis mit dieser Art der Häftlingsbehandlung im allgemeinen wohl außer jedem Zweifel\nstehe.\n\nDas Schwurgericht hatte jedoch keinen Anlaß, sich\nmit dieser Frage in den Urteilsgründen ausdrücklich zu\nbeschäftigen. Hierzu bot der von ihm festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Er ergibt nicht, daß der Angeklagte\nals Mittäter oder Gehilfe für fremdes Tun verantwortlich\nzu machen ist.\n\nZwar mag es richtig sein, daß der Angeklagte es innerlich gebilligt hat, daß auf dem Transport \"ein paarmal\n... mehrere entkräftete Häftlinge ('Muselmänner'!') erschossen\"\nworden sind. Das allein genügt jedoch nicht, ihm Teilnahme\ndaran vorzuwerfen. Er müßte vielmehr entweder an den Taten\n\n-3_\n\n- 3.\n\nselbst in irgendeiner Form mitgewirkt haben, den Entschluß\nder eigentlichen Täter bewußt gestärkt haben, an dem\n\nPlan zur Tat mit dem Willen und dem Bewußtsein teilgenommen\nhaben, die Tat zu fördern. Das hat das Schwurgericht jedoch\nnicht feststellen können.\n\nSoweit in der Haupt verhandlung als Zeugen vernommene\nfrühere Häftlinge, insbesondere die Zeugen Wege,\nEHE, SHE un: Om von Erschiegungen entkräfteter\nHäftlinge durch den Angeklagten berichtet haben, hat das\nSchwurgericht sich nicht davon überzeugen können, daß\ndiese Häftlinge erschossen worden sind.\n\nSoweit andere Häftlinge (die Zeugen Hi una\nHeil) über Erschießungen geschwächter Häftlinge\nberichtet haben, die nicht unmittelbar mit dem Angeklagten\nzusammenhängen, läßt sich dem Urteil des Schwurgerichts\nnicht klar entnehmen, ob es diese Vorfälle als erwiesen\nansieht. Jedenfalls hat es sich nicht davon überzeugen\nkönnen, daß die Erschießungen planmäßig durchgeführt\nworden sind. Die Schilderungen der Zeugen ergeben keine\nAnhaltspunkte dafür, daß den in Rede stehenden \"Aktionen!\"\nein Plan zugrunde lag, an dem der Angeklagte mitgewirkt\nund aus dem heraus er die von anderen Mitgliedern des.\nBewachungspersonals vorgenommenen Tötungen herbeigeführt\noder unterstützt hätte. Zwar geht das Schwurgericht davon\naus, daß der Angeklagte von dem Transportführer WB nit\nder Kontrolle der Posten beauftragt worden ist; es steht\naber nicht fest, ob in seinem Kontrollbereich Häftlinge\nerschossen worden sind.\n\nSonach bliebe schließlich nur die Frage, ob dem.\nAngeklagten in irgendeiner Form das Verhalten des Transportleiters ng zugerechnet werden kann. Auch das scheidet\naus. Der Angeklagte hatte auf MB, der alle wesentlichen\nBefehle selbst gegeben hat, keinen Einfluß.\n\nNach alledem lagen für das Schwurgericht keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte sei auch für fremdes Tun\n\n-4-\n\n-A-\n\nverantwortlich zu machen.\nII-\n\nDie Revision des Angeklagten hat ebenfalls keinen\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht\nwerden soll, ein gegen den Vorsitzenden gerichtetes\nAblehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist\nnicht in zulässiger Form erhoben worden. Die Revisionsbegründung teilt den Inhalt des Ablehnungsgesuches nur\nzum Teil mit, die Gründe des Ablehnungsgesuches überhaupt\nnicht. Das entspricht nicht dem § 344 Abs.2 Satz 2 StPO.\nNach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer \"die\nden Mangel enthaltenden Tatsachen angeben!\". Dies hat so\nvollständig zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf\nGrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein\nVerfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3,213,214). Eine Bezugnahme\nauf frühere Schriftsätze ist hierzu nicht ausreichend.\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\ndarauf geprüft, ob das sachliche Strafrecht zum Nachteil\ndes Angeklagten verletzt worden ist. Die Prüfung hat\njedoch keinen derartigen Fehler aufgedeckt.\n\nWas die Revision im einzelnen zur Begründung der\nSachrüge vorzutragen hat, ist unbeachtlich. Es wendet sich\nnur gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese enthält im Gegensatz zur Auffassung der\n\n-5.\n\n5;\n\nRevision keine ‚lidersprüche und Denkfehler.\n\nIIl.\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\n‚ Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-02/5-str-203-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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