{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-26_5_StR_247_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-26","aktenzeichen":"5 StR 247/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 247/60 2158 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Elisabeth x (EEE geborene Kg»\naus MED ‚\ndort geboren am EEE 912,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 29.März 1960 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer sieht einen Meineid der Angeklagten\ndarin, daß diese bei ihrer eidlichen Parteivernehmung\nvom 4.November 1958 vor dem Landgericht in Osnabrück\nverschwiegen habe, daß sie im Jahre 1957 eine Reise nach\nSchweden, und daß sie in den Jahren 1957 und 1958 drei\nReisen nach England gemacht habe.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer darlegt,\ndie Angeklagte sei zur Angabe dieser Reisen verpflichtet\ngewesen und habe dies gewußt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie von einer unrichtigen Auffassung über das Wesen der Parteivernehmung ausgeht.\n\nVon einer solchen unrichtigen Auffassung ist auch die\nZivilkammer ausgegangen, die die Parteivernehmung durchgeführt hat.\n\nDer Beschluß, auf Grund dessen die Angeklagte als\nPartei vernommen worden ist, lautet lediglichs\n\n\"Die anwesende Klägerin und Berufungsbeklagte\nsoll erneut als Partei vernommen werden.\"\n\nDie Angeklagte war schon vorher in demselben Verfahren vor der Zivilkammer einmal als Partei vernommen\nworden; auch in diesem Beschluß vom 4.März 1958 heißt es\nlediglich, daß die Parteien gehört werden sollen.\n\nDer Beschluß entspricht nicht den Vorschriften der\nZivilprozeßordnung. Nach § 450 ZPO wird die Parteivernehmung durch Beweisbeschluß angeordnet. Für den\nInhalt des Beweisbeschlusses gilt § 359 ZPO (vgl.\nStein/Jonas, Bem.1 zu § 450 ZPO). Hiernach muß der\nBeweisbeschluß enthalten:\n\n1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über\ndie der Beweis zu erheben ist;\n\n2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der ... zu vernehmenden Partei;\n\n- 3 -\n\n3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das\nBeweismittel berufen hat.\n\nVon diesen Angaben enthält der Beschluß der Zivilkammer nur die zweite. Er enthält weder das zu l vorgeschriebene Beweisthema noch die zu 5 vorgeschriebene\nBezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel\nberufen hat. Sollte es sich etwa um eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO handeln, so würde an die\nStelle der Bezeichnung der Partei die Bezugnahme auf\ndiese Vorschrift erforderlich sein.\n\nDie genaue Bezeichnung des Beweisthemas ist bei\neiner Parteivernehmung nicht etwa um deswillen überflüssig, weil ja die Partei weiß, worum es sich in\ndem Rechtsstreit handelt. Die Parteivernehmung im\nZivilprozeß bezieht sich ebenso wie die Zeugenvernehmung\nnur auf einzelne konkrete Behauptungen. Nur wenn diese\nim Beweisbeschluß angegeben werden, läßt sich die unzulässige Ausforschung der Partei im Rahmen ihrer Vernehmung vermeiden, und nur dann läßt sich der Gegenstand der Vernehmung feststellen. Bei einem Zeugen\nwird der Umfang der Aussagepflicht durch den Beweisbeschluß bestimmt und begrenzt (vel.BGHSt 1,22,24;5\n3,221,223). Das gilt entsprechend für die zur Aussage\nbereite Partei, solange diese nicht erklärt, zu irgendeinem Punkt die Aussage zu verweigern, Fehlt es wie hier\nvöllig an der Angabe eines Beweisthemas im Beweisbeschluß, so wird der Umfang der Aussagepflicht grundsätzlich .durch die konkreten, der Partei gestellten\nFragen begrenzt.\n\nDie Strafkammer hält es für möglich, daß die Angeklagte nur nach Englandreisen der Jahre 1954 bis 1956\ngefragt worden ist: ‘Dann brauchte sie auch keine Englandreisen der Jahre 1957/58 anzugeben. Das gilt um so mehr,\nweil die Reisen nicht unmittelbar beweiserheblich waren,\nsondern nur Indizien für den angeblichen Verdienst der\nAngeklagten bilden sollten, und weil sie in Wahrheit\n\n-4-\n\n- 4-\n\nhierfür unerheblich waren; nach den nicht widerlegten Angaben der Angeklagten sind sie von dritter Seite bezahlt\nworden, Der geschiedene Ehemann der Angeklagten, der aus\ndiesen Reisen herleiten wollte, die Angeklagte müsse\nmehr, als sie angegeben habe, verdient haben, war für\ndiese Reisen nicht nur beweis-, sondern zunächst konkret\nbehauptungspflichtig. Nach den bisherigen Feststellungen\nfehlt es daher hinsichtlich der Englandreisen bereits am\näußeren Tatbestand des Meineides.\n\nDie Angeklagte hat in ihrer Aussage angegeben:\n\n\"Eine Nordlandreise und sonstige größere Reisen\nin Deutschland habe ich seit 1954 nicht gemacht.\"\n\nDie Strafkammer konnte der Angeklagten ihre Einlassung nicht widerlegen, daß sie unter einer Nordlandreise nicht auch eine Reise nach Schweden verstanden habe.\nGeht man hiervon aus, dann ist die Angeklagte nach ihrer\nAuffassung nicht nach einer Schwedenreise gefragt worden.\nDa nach dem oben Dargelegten nur das, wonach die Angeklagte ausdrücklich gefragt worden war, unter das\nBeweisthema und den Eid fiel, befand sich die Angeklagte\ninsoweit nach den bisherigen Feststellungen im Tatbestandsirrtum.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-26/5-str-247-60","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-26/5-str-247-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.484381+00:00"}}