{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-26_5_StR_205_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-26","aktenzeichen":"5 StR 205/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_205/60 2173 091\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3.\n\n- Sachbezeichnung Gew u.a. -\nwegen gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 177 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.,Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Karl SEES»\nwird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg.)\nvom 20.Januar 1960 ohne die Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n2.\n\nEr wird von dem Vorwurf der unterlassenen\nHilfeleistung freigesprochen.\n\nDie hierdurch erwachsenen Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die\nLandeskasse zu tragen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten Ri und\n\nID weräden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer verurteilt:\n\n1. RG wezen unterlassener Hilfeleistung und\nwegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis ohne Bewilligung einer Bewährungsfristz\n\n2. IC und Karı SCENE wesen unterlassener\nHilfeleistung zu Jugendstrafen von je sechs Monaten. Diese\n\nStrafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts, die des Angeklagten IM außerdem\nVerletzung von Verfahrensvorschriften.\n\nNur die Revision des Angeklagten Karı See hat\nErfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Row.\n\nSie ist unbegründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hat die Revision auch\nnichts vorgetragen.\n\n2. Das Landgericht hat ferner auf Grund des festgestellten Sachverhalts die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 330c StGB ohne Rechtsfehler bejaht.\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, es sei fraglich, ob\ngerade die Hilfe dieses Angeklagten erforderlich gewesen\nsei, da bei seiner Ankunft am Tatort schon andere Personen\nanwesend gewesen seien.\n\nWenn mehrere Personen am Unfallort zugegen sind, so\nbesteht grundsätzlich für alle die Pflicht zur Hilfeleistung.\nEs darf sich niemand darauf verlassen, daß ein anderer\nhilft (BGH 2 StR 79/59 vom 16.März 1959; BayObL& NJW 1957,\n\n354 Nr.18). Der Angeklagte war daher durch die Anwesenheit\nanderer Personen nicht von seiner Pflicht zu helfen entbunden,\n\n-4-\n\nzumal da tatsächlich niemand der Anwesenden den Opfern des\nÜberfalls zu Hilfe kam (BGH JZ 1952,116). Es ist dabei\n\nohne Bedeutung und brauchte daher nicht untersucht zu werden,\nob der Angeklagte wirksamer und rascher helfen konnte als\n\ndie anderen.\n\nb) Das Lanägericht hat rechtlich bedenkenfrei dargelegt, daß der Angeklagte in der Lage war, wirksam zu\nhelfen, und ihm die Hilfeleistung auch zuzumuten war, ferner,\ndaß er \"das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflicht zur\nHilfeleistung gekannt\", sich übrigens auch der \"Verletzung\ndieser Pflicht durch das Unterlassen der Hilfeleistung\"\nbewußt war, Die im Urteil aufgezählten verschiedenen\nMöglichkeiten, der Familie Po zu helfen (UA S.25/26),\nlagen so nahe, daß es der ausdrücklichen Feststellung nicht\nbedurfte, der Angeklagte habe sie trotz des vorausgegangenen\nAlkoholgenusses erkannt.\n\nWas die Revision weiter vörträgt, ist nicht rechtlicher,\nsondern rein tatsächlicher Art und kann daher in diesem\nRechtsmittelzuge nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).\n\nII. Die Revision des Angeklagten I».\nl. Die Verfahrensbeschwerde,\n\nDie Revision rügt Verletzung der §§ 244, 338 Ziff.8 StPO,\nweil das Gericht einen Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung\nzu Unrecht abgelehnt habe. Nach diesem Antrage sollte der\nSachverständige Dr.Püschel, der den Angeklagten zuvor begutachtet hatte und im allseitigen Einvernehmen entlassen\nworden war, noch darüber gehört werden, ob der Angeklagte\n\"auf Grund seiner geistigen und physischen Veranlagung in\nder Lage war, sich der Vorschrift des $. 330c StGB. entsprechend\nzu verhalten und der Tat Einhalt zu gebieten\".\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, daß es selbst die erforderliche Sachkunde besitze,\n\n-5-\n\num diese Frage zu entscheiden (UA S.30/31). Das begegnet\n\nkeinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht konnte dabei die\nErkenntnisse benutzen, die ihm der Sachverständige zuvor\n\nbei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten im\nSinne des § 3 JGG vermittelt hatte.\n\n2. Die allgemeine Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung. Das Urteil läßt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Kar) Sm.\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten wegen eines Vergehens\ngegen § 330c StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDas Landgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob\ndie Hilfeleistung dem Angeklagten zuzumuten war, nicht berücksichtigt, daß er der Bruder eines der Hauptbeteiligten\nan dem Überfall auf die Familie Pe ist. Sein Bruder\nAdolf SC ist inzwischen wegen der dabei begangenen\nStraftaten nach §§ 177, 123, 223, 223a, 303, 73 StGB rechtskräftig zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nWie der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofes in\nBGHSt 11,135,138 des näheren dargelegt hat, mutet die Rechtsordnung im allgemeinen niemandem zu, einen nahen Angehörigen,\nder sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat,\ndem Strafrichter zu überantworten. Deshalb kann - wie dort\nausgeführt wird -— einem Ehegatten die Hilfeleistung gegenüber dem Opfer einer Straftat des anderen Teiles nur dann\nzugemutet werden, wenn sie möglich ist, ohne diesen Ehegatten zu verraten. Das gleiche muß aber auch im Verhältnis\nzweier Geschwister zueinander gelten.\n\nDas Landgericht nimmt als unwiderlegt an, daß der Angeklagte gegen seinen Bruder Adolf einschritt und zunächst\nversuchte, ihn von weiteren Gewalttätigkeiten abzubringen,\n\n-6-\n\nwas ihm jedoch nicht gelang. Die übrigen Möglichkeiten der\nHilfeleistung, die das Landgericht aufzählt, mußten aber\nunmittelbar oder wenigstens mittelbar dazu führen, daß die\nStraftaten des Adolf SCEEEEEB aufgedeckt wurden. Hierbei\nkann die bloße Drohung mit der Polizei außer Betracht\nbleiben, denn sie war nach dem vorausgegangenen vergeblichen\nVersuch des Angeklagten, den Bruder zurückzuhalten, und in\nAnbetracht der gesamten Umstände des Falles nicht erfolgversprechend,\n\nDie Hilfeleistung war deshalb dem Angeklagten nicht\nzuzumuten,\n\nDie Verurteilung wird nur wegen Gesetzesverletzung bei\nAnwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Es ist nach dem Sachverhalt auch\nausgeschlossen, daß eine weitere tatsächliche Erörterung zu\nabweichenden Feststellungen führen könnte. Der erkennende\nSenat hat daher den Angeklagten gemäß § 354 Abs.,1 Satz 1 StPO\nmit der Kostenfolge aus § 467 Abs.1l und 2 StPO freigesprochen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-26/5-str-205-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-26/5-str-205-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.461508+00:00"}}