{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-21_5_StR_587_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-09","aktenzeichen":"5 StR 587/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 263; Gesetz über lie Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerx GmbH in private Hand\nvom 21. Juli 1960 (BGBl I 58%)\n\nBetrug durch Zeichnung von Aktien des Volkswagenwerks\nmit Hilfe vorgeschobener Porsonen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja 2 185 03 1\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 263; Gesetz über lie Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerx GmbH in private Hand\nvom 21. Juli 1960 (BGBl I 58%)\n\nBetrug durch Zeichnung von Aktien des Volkswagenwerks\nmit Hilfe vorgeschobener Porsonen.\n\nBGH, Urt. v. 9. April 1963 - 5 StR 587/62\nLG Hildesheim\n\n5 StE 587/62\n\nIn Nanz2n des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt Dr.med. \"/erner KB zus VE,\ngeboren am ED 10 ir SE,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesserichtshofs auf die\nVerhandlung vom 26.Februar 1963 in der Sitzung vom\n9,April 1963, an dener teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\n\nals beisıtzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . EEEEEB\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Win der Verhandlung,\nJustizobersekretär WB vei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 20.September 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von liechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nGemäß dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand. vom\n21.Juli 1960 (BGBl I 585) bot die Bundesregierung vom\n16.Januar bis 15.März 1961 durch Banken 3.600.000 Aktien\nim Nennbetrage von 100 DM zum Kurse von 350 % zunächst\ndem Personenkreise an, den die §§ 6, 7 des Gesetzes bezeichnen. Das Einkommen des Angeklagten als Facharzt\nüberstieg die in dieser. Bestimmungen gezogenen Grenzen.\nDurch Zahlung von je 300 DM veranlaßte er zwölf Arbeitnehmer des Volkswagemwerks, denen nach § 6 des Gesetzes\nein Sozialrabatt von veils 10 %, teils 20 % zustand,\nunter ihrem Namen, aber für seine Rechnung Kaufaufträge\nüber je 9 Aktien zu unterschreiben. Die Aufträge enthielten die vorgedruckte Erklärung, der Unterzeichner\nhandele für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer\nVereinbarung, die ihn zur Veräußerung der Aktien verpflichte. Der Angeklagte ließ sich von den zwölf\nBelegschaftsmitgliedern des Volkswagenwerks außerdem\nAuftragsvordrucke seiner Bank über den Verkauf von Wertpapieren blanko unterschreiben, um alsbald über die\nAktien, die auf ihren Namen zugeteilt werden würden,\nverfügen zu können. Er behielt diese Verkaufserklärungen\nund reichte die Kaufaufträge bei seiner. Benk ein.\n\nSchon das Angebot an den nach den 8% 6, 7 des\nGesetzes bevorrechtigten Personenkreis führte zu einer\nÜberzeichnung, so daß für den vorgesehenen späteren\nallgemeinen Verkauf nach § 8 des Gesetzes, bei dem der\nAngeklagte als Käufer kLätte auftreten dürfen, keine\nAktien übrigblieben.\n\nBei der Verteilung der Aktien unter die Bewerber\nwurden die Kaufaufträge der Arbeitnehmer des Volkswagenwerks gemäß § 7 Satz 2 des Gesetzes vorweg berücksichtigt,\nFür die übrigen Zeichner traf die Deutsche Bank, die das\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nganze Verkaufsgeschäft leitete, am 23.März 1961 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftlichen\nBesitz des Bundes folgsnde Regelung. Wer eine oder zwei\nAktien bestellt hatte, wurde voll beliefert. Die\n1.265.256 Personen, die drei, vier oder die Höchstzahl\nvon fünf .Aktien gezeichnet hatten, erhielten zunächst\n\nnur zwei; unter sie wurden jedoch die restlichen\n\n408.183 Aktien verteilt, so daß 32,2609 % dieser Bewerber\neine dritte Aktie bekamen. Zu diesem Zwecke wurden jeder\n.der rd. 30.000 Zeichnungsstellen über die beteiligten\nBanken weitere Aktien nach einer Quote von annähernd\n32,2609 % der bei jeder Zeichnungsstelle noch vorhandenen Bewerber zugeviesen. Die zum Empfang dieser\nAktien Berechtigten wurden von den einzelnen Zeichnungsstellen nach einem Schlüssel ausgewählt, den die Deutsche\nBank festgesetzt hatte. Er stützte sich auf die laufenden\nNummern, welche die Kaufanträge bei jeder Zeichnungsstelle erhalten hatten. Wie bei der Deutschen Bank am\n22.März 1961 durch das Los ermittelt worden war, mußten\ndie Zeichnungsstellen zunächst die Anträge, deren\nNummern mit der Ziffer 4 endeten, berücksichtigen,\n\ndabei mit der höchsten Nummer beginnen und gegebenenfalls in einer genau festgelegten Reihenfolge mit bestimmten anderen Endziffern fortfahren, bis die ihnen\n\nfür diesen Zweck zugewiesenen Aktien verteilt waren.\n\nSchon. vor diesen \\aßnahmen wurde mit den erwarteten\nAktien Handel getrieben. Der Angeklagte verkaufte bereits\nam 20.März 1961 die für seine Rechnung bestellten\n108 Aktien zum Kurse von 635 % an das Bankhaus Neumann\n& von Massenbach in Frankfurt. \"Er selbst brauchte kein\nGeld in das Geschäft zu stecken, sondern erhielt\nschließlich im Juni 1961 eine Abrechnung, nach der von\nVerkaufspreis der Kaufpreis von 32.149,02 IM, der\nzurückzugewährende Sozialrabatt von 5.985 DM sowie\nBörsenumsatzsteuer, Maklergebühr, Steuern und Provision\nim Gesamtbetrage von 331,44 DM abgezogen waren, so daß\nein Gewinn von 29.614,54 DM verblieb.\"\n\n- A -\n\nDas Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen\nBetruges zum Nachteil “er Bundesrepublik und der\n108 Kaufinteressenten, denen sonst drei statt nur\nzwei Aktien zugeteilt worden wären.\n\nAuf die Aufklär'.ngsrügen der kevision braucht nicht\neingegangen zu werden, weil ihr. Sachbeschwerde Erfolg\n\nhat.\n\nl. Ein Betrug zum Fachteil der 108 Kaufinteressenten\nscheidet schon deshalb «us, weil das Abkommen, das der\nAngeklagte mit den zwölf Belegschaftsmitgliedern abgeschlossen hatte, wirksam und nicht rechtswidrig war,\nder Angeklagte also eit:.en Anspruch auf Zuteilung der\nAktien hatte.\n\nEs ist unerheblich, ob die Vereinbarungen zwischen\ndem Angeklagten und den zwölf Belegschaftsmitgliedern\nrechtlich eine Verpflichtung der Belegschaftsmitglieder\nbegründeten, die Aktien nach Erwerb an den Angeklagten\nzu veräußern, oder bereits die Abtretung eines den\nBelegschaftsmitgliedern, bedingt durch ihren Kaufantrag,\nzustehenden Rechts auf Zuteilung von Aktien enthielten.\n\nNach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist weder eine\n‚solche Verpflichtung noch eine solche Abtretung rechtlich verboten (über die grundsätzliche Abtretbarkeit\nkünftiger und bedingter Rechte vgl. BGH NJW 1955,544).\n\nAuch das Privatisierunrsgesetz verbietet sie nicht.\nEs enthält kein ausdrückliches Verbot. Auch ein stillschweigendes Verbot ist ihm nicht zu entnehmen.\n\n§ 10 des Gesetzes knüpft an eine Veräußerung der\nmit Sozialrabatt erworbenen Aktien (hierunter fallen\nnach § 5 alle Aktien solcher Erwerber, die überhaupt\nein Vorrecht auf Erwerb hatten) innerhalb der sogenannten \"Sperrfrist\" nur die Pflicht, den zunächst gewährten Sozialrabatt nachzuzahlen. Er verbietet also eine\nsolche Veräußerung unmittelbar nach Zuteilung nicht.\n‚Die Darlegungen des Abgeoräneten Dr. Dahlgrün in seinem\n\n-5-\n\n- 5.\n\nBericht über den entsprechend den Beschlüssen des\nWirtschaftsausschusses abgeänderten Gesetzentwurf\n(Deutscher Bundestag, 3.Wahlperiode, zu Drucksache 1680),\n$ l1c des abgeänderten Entwurfs, der inhaltlich genau\ndem jetzigen § 10 enispricht, verbiete die Veräußerung\nder Aktien während «er Sperrfrist, sind unrichtig. Das\nGesetz hat also darauf verzichtet, die Erfüllung des\n\nvon ihm angestrebten Zweckes zu erzwingen. Dieser Zweck\neing dahin, den Aktienb:sitz möglichst weit zu streuen,\nauch Bevölkerungskreise an die Aktie heranzubringen,\n\ndie bisher keine Aktien gekauft hatten, dabei einkommensschwachen Schichten Gewinnchancen zu vermitteln, und\nschließlich, die Betrirbsangehörigen des Volkswagenwerkes\nmöglichst weitgehend un den Betrieb zu binden. Dieser\nZweck konnte nur erreicht werden, wenn die nach dem\nGesetz Bezugsberechtigten die Aktien längere Zeit behielten.\n\nMit Vereinbarungen der von dem Angeklagten getroffenen Art beschäftigt sich das Gesetz nicht ausdrücklich. Es enthält also kein ausdrückliches Verbot.\n\nAuch ein stillschweigendes Verbot läßt sich dem\nGesetz nicht entnehmen. Vom Gesetzeszweck her besteht\nzwischen einer solchen Vereinbarung und einer Veräußerung der Aktien unmittelbar nach Zuteilung oder gar\nunmittelbar nach Stellung des Kaufantrages nur ein\ngeringer Unterschied. In beiden Fällen erfüllt der\ndurch das Gesetz Begünstigte nicht die in ihn gesetzten\nHoffnungen. Er wird nicht für längere Zeit Aktionär,\ngewöhnt sich nicht an den Umgang mit Aktien, die Aktien\nkönnen an Personen verkauft werden, die eine große Zahl\nvon Aktien erwerben, wobei durch die Stimmrechtsbeschränkung des § 2 nur einem zu großen Einfluß einzelner natürlicher oder juristischer Personen auf die\nGeschicke der Gesellschaft ein Riegel vorgeschoben\nwird, eine weite Streuung des Aktienbesitzes aber nicht\nerreicht wird. Allerdings läßt sich nicht von der Hand\n\n-6-\n\nae re\n\n6 -\n\nweisen, daß diejenigen Berechtigten, die erst einmal\n\ndie Zuteilung absewartet hatten, ehe sie über ihre Rechte\nverfügten oder sich dızu verpflichteten, durch die tat-\n‚sächliche Entwicklun;,, der Dinge, nämlich die sprung-\n\nhaft einsetzende Kurssteigerung, einen Anreiz bekamen,\ndie Aktien nicht gleich wieder zu veräußern oder sich\nüberhaupt für das Aktiengeschäft zu interessieren.\n\nDieser Umstand genügt jedoch nicht, um ein Verbot solcher\nGeschäfte in das Gesetz hineinzulesen. Die Festsetzung\ndes Veräußerungskurses auf 350 DM pro Aktie verfolgte\nauch nicht den Zweck, «er begünstigten Schicht ein Geldgeschenk in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabekurs\nund einem sich mit Wal.rscheinlichkeit sofort bildenden\nwesentlich höheren Ku:s zu machen; dazu wäre die Bundesregierung aus haushaltsrechtlichen Gründen gar nicht\nberechtigt gewesen (BVerfG NJW 1961,1107,1108).\n\nNähme man ein aus dem Gesetzeszweck abzuleitendes\nstillschweigendes Verbot an, so bliebe auch völlig offen,\nbis zu welchem Zeitpunkt es gelten: sollte, ob nur so\nlange, bis die Berechtigten die Kaufanträge gestellt\nhatten, oder so lange, bis ihnen die Aktien zugeteilt\nwaren. Der Angeklagte hat nack den Feststellungen die\nAktien schon vor der Zuteilung an die Berechtigten zum\n\"Preise von 635 % weiterveräußert. Das deutet darauf hin,\ndaß in der Zeit, nachdem die Kaufanträge ‚gestellt waren,\naber ehe die Aktien zugeteilt waren, schon offene Verkäufe getätigt worden sind, die Verkäufe in diesem\nZwischenzeitraum also „edenfälls von den Beteiligten\nals unbedenklich angeseilen wurdeu. Würde man davon ausgehen, daß das Verbot nur gait, bis die Kaufanträge |\ngestellt waren, so würde der Unterschied zwischen dem,\nwas das Gesetz in § 10 ausdrücklich erlaubt, und den,\nwas es angeblich stillschweigend verbietet, immer\ngeringer. Abreden, wie sis der Angeklagte getroffen hat,\n‘würden dann schon unmittelbar nach Einreichung der Kaufanträge zulässig gewesen zein.\n\n- 1 -\n\nSchließlich kommt hinzu, daß der ursprüngliche\nGesetzentwurf vom 22,\"ai 1957 (BTDrucks 3534 der\n2.Wahlperiode) ausdricklich in § 11 Abs.1 bestimmte,\ndaß das Recht der Ar)eitnehmer des Volliswagenwerkes,\nAktien im Nennbetra;.e von 1000 DM zu erwerben, nicht\nübertragbar sei, wäırend das Privatisierungsgesetz, wie\ngesagt, ein solches ausdrückliches Verbot nicht mehr\nenthält.\n\nWeder die Deutsch: Bank noch die Bundesregierung\nAurften die Zuteilung von Aktien an Bedingungen knüpfen,\n.die das Gesetz nicht vorsah; das aber ist durch die den\nKaufanträgen zugefügt... Klausel geschehen.\n\nDer Angeklagte r.unn deshalb keinen Betrug dadurch\nbegangen haben, daß er die Aktien überhaupt erworben hat.\nEine Schädigung anderer Kaufinteressenten scheidet schon\naus diesem Grunde aus.\n\n2. Einen durch die Täuschung des Angeklagten herbeigeführten Schaden der Bundesrepublik sieht die Strafkammer darin, daß diese ven ürmAngeklagten für 54 von\n108 Aktien zunächst nur einen um 20 % Sozialrabatt gekürzten Betrag von 280 DM p.o Aktie erhalten habe\n(UA 5.15); dieser Schaden sei erst, so meint das Urteil,\nnach Vollendung des Betruges durch Rückzahlung des\nSozialrabatts wiedergutgemacht worden (UA 5.20).\n\nDiese in der rechtlichen Würdigung enthaltenen\nDarlegungen werden durch die tatsächlichen Feststellungen\nnicht getragen. Wann, durch wen, wieviel für die Aktien\ndes Angeklagten an die Bundesrepublik oder die einziehende Bank gezahlt worden ist, wird nirgends festgestellt. Nach Seite 13 UA hat jedenfalls der Angeklagte selbst an niemanden etwas bar gezahlt, sondern er\nhat auf Grund einer Abrechnung mit seiner Abkäuferin\nvon dieser für die von ihm weiterverkauften Aktien den\nKauferlös abzüglich eines Betrages von 350 DM pro Aktie\nerhalten. Da das Bankhaus Neumann & von Massenbach als\n\n- Me En 5 DEE Er\n\n- 8 -\n\nAbkäuferin des Angeklagten diesem den Kaufpreis in\nAbzug gebracht hat, li:gt es sehr nahe, daß dieses Bankaaus den Betrag zugunsten der Bundesrepublik eingezahlt\naat. Daß es dabei zurächst einen um den Sozialrabatt\ngekürzten Betrag bez:.hlt und erst später den Sozialrabatt zurückgezahlt hätte, ist nicht ersichtlich. Der\nSenat kann aber von sich aus nicht ausschließen, daß\nie Bundesrepublik zunächst nur einen um den Sozialrabatt gekürzten Betrag erhalten hat und ihr erst\nspäter ein Betrag in Höne des Sozialrabatts zurückvergütet worden ist. Nur wenn dies der Fall war und\n\nler Angeklagte es wußt.:, kommt Betrug durch Zahlung\npines zu niedrigen Kavfpreises in Betracht.\n\nIst der gesamte Betrag (350 DM pro Aktie) auf\nBinmal an die Bundesrepublik gezahlt worden, so könnte\nbin Betrug (Eingehungsbetrug) darin liegen, daß jeden-Falls ein Kaufvertrag zu einem Preis mit Sozialrabatt\nabgeschlossen worden wäre. Der Kaufvertrag ist durch\nlie Aktienzuteilung zustande gekommen. Wann die\n108 Aktien den Belegschaftsangehörigen zugeteilt worden\nsind, ergibt das Urteil nicht, Es stellt nur fest, daß\nfer Angeklagte die Aktien schon vor der Zuteilung,\nınd zwar am 20.März 1961 weiterveräußert hatte. War\nlies den zuständigen Sachbearbeitern der Volksbank\nWolfsburg, die die Zuteilung vorgenommen hat, bekannt,\nand waren sich deshalb diese und der Angeklagte darüber\nsinig, daß der Angeklagte schon aus diesem Grunde\n550 DM pro Aktie bezahlen müsse, so ist von vornherein\nsin Kaufvertrag zu diesem Betrage zustande gekommen,\nand ein Eingehungsbetrug scheidet aus.\n\nHat der Angeklagte sich, sei es im Wege des\nEingehungs- oder des Erfüllungsbetruges, auch nur\nvorübergehend den Sozialrabatt erschlichen, so ist es\nunerheblich, ob sich feststellen läßt, zu welchem Preis\ndie Aktien anderweit hätten veräußert werden können.\n\n-9-\n\n-9-\n\nDer Angeklagte durfte die Aktien nur zu einem Kurs von\n350 DM erwerben, da durch seine Abkommen mit den\nBelegschaftsmitgliedern die Voraussetzungen des § 10\ndes Privatisierungsgesetzes erfüllt waren. Durch Verschleierung dieser Tatsache könnte der Angeklagte\neinen Schaden in Höhe des gewährten oder zugesagten\nSozialrabatts herbeigeführt haben.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-09/5-str-587-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-09/5-str-587-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.393995+00:00"}}