{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-19_5_StR_591_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-19","aktenzeichen":"5 StR 591/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 591 2158 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wilhelm T EHE zus CE »\ngeboren am EEEEEEEEED 1595 in ve Kreis ICE,\n\n2. den Kaufmann Gerhard MED aus HE Kreis: OD,\n\ngeboren am EEE 1921 in Bad Reinerz (Schlesien),\n\n3. die Buchhalterin Erna V OD zu: U. ,\ngeboren am ED 1934 in Ad Kreis OMMEEEEEEEED,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Fu\nund MB wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück\nvom 2.Juli 1959 insoweit, als es die beiden Beschwerdeführer wegen versuchten Betruges verurteilt, und in\nden Gesamtstrafen gegen sie mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Ihre weitergehenden Revisionen\nwerden verworfen.\n\n-2-\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der beiden Rechtsmittel zu befinden hat.\n\nDie Revision der Angeklagten VW wira\nauf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 5; -\n\nGründe:\n\nl. Die Angeklagte VW hat die Urkundenfälschung\nund die fortgesetzte Beihilfe zum Betruge im Alter von\n20 Jahren begangen. Das Landgericht hat mit rechtlich\neinwandfreier Begründung (UA S.129-131) das allgemeine\nStrafrecht angewendet. Die Angriffe der Revision gehen\nfehl. Daß die Angeklagte schon als Kind von ihrem\nPflegevater geschlechtlich mißbraucht wurde und später\neine schwere Krankheit durchmachte, hat das Landgericht\nberücksichtigt. Es brauchte daraus nicht die von der\nRevision gewünschten Schlüsse zu ziehen. Ebenso muß\ndie Angeklagte nicht deshalb, weil sie mit dem Mitangeklagten FB, ihrem Dienstherrn, geschlechtlich verkehrte und ein Kind bekam, in ihrer sittlichen\nund geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichgestanden haben.\n\nDie Verurteilung dieser Angeklagten enthält auch\nsonst keinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten Fo und\nMe haben nur in einem Punkte Erfolg.\n\na) Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen versuchten Betruges kann nicht bestehenbleiben.\n\nWie das Landgericht annimmt, wollten sie durch ihre\nTäuschungshandlungen die Einleitung eines gerichtlichen\nVergleichsverfahrens erreichen und so die Eröffnung\ndes Konkursverfahrens, die nach ihrer Ansicht drohte,\nhinauszögern. Daß dadurch die Gläubiger \"weiter geschädigt werden würden\", nahmen sie bewußt in Kauf.\n\nDas Landgericht sagt aber nicht, wie sich die Angeklagten diese weitere Schädigung der Gläubiger vorstellten, die mit der Hinauszögerung des Konkursverfahrens verbunden sein sollte. Sie wäre nur dann\neingetreten, wenn seine alsbaldige Eröffnung wenigstens\nzu einer teilweisen Befriedigung der Gläubiger geführt\n\n- 4 -\n\n- 4 -\n\nhätte (vgl. BGHSt 1,262,264). Daß die Angeklagten dies\nfür möglich hielten, stellt die Strafkammer nicht fest.\nEs läßt sich auch nicht dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnehmen. Aus ihnen geht zwar hervor, daß bei\nder Zahlungseinstellung am 13.Juli 1955 noch Möbel\n\nvorhanden waren, die den Angeklagten gehörten (UA S.105,\n\n110). Die Beweisaufnahme hat aber \"nicht mit Sicherheit\nergeben, ob durch die Stellung des Vergleichsamtrages\nfür die Gläubiger der Firma SW & Co. Nachteile\nentstanden sind\" (UA S.126). Vor allem hat, nachdem\n\ndie Angeklagten schon am 12.August 1955 ihren Antrag\nwieder zurückgenommen hatten, kein Gläubiger beantragt,\ndas Konkursverfahren zu eröffnen; denn es war kein\nVermögen vorhanden, das ausgereicht hätte, um die\nKosten zu decken (UA 8.124).\n\nUnter diesen Umständen sind Tatsachen, die einen\nSchädigungsvorsatz ausmachen, nicht genügend festgestellt.\n\nb) Die übrigen Punkte des Urteils, von denen die\nallgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten FT -\nnur vier Fälle der Gläubigerbegünstigung angreift,\nhalten der sachlichrechtlichen Prüfung stand. Die\nEinzelbeanstandungen des Angeklagten N äringen\nnicht durch. Seine Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (BGHSt 2,168). Die übrigen Ausführungen entfernen sich zum größten Teil unzulässig\nvon den Feststellungen des Urteils. In den Fällen der\nGläubigerbegünstigung reicht entgegen der Auffassung\nder Revision die Feststellung aus, daß etwa der dritte\nTeil der Möbel, die nach der Zahlungseinstellung nach\nIbbenbüren geschafft und Kunden ausgehändigt wurden,\nnoch im Eigentum der Angeklagten stand und von den\n\n- 5 -\n\n-5-\n\nKunden nicht gekauft worden war, sondern ihnen nur\n\nersatzweise zu ihrer Sicherung oder Befriedigung übereignet wurde.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/5-str-591-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/5-str-591-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.304112+00:00"}}