{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-19_5_StR_252_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-19","aktenzeichen":"5 StR 252/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_252/60 2167 050\n\n'altı 5 StR 614/59)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Ewald 5 EB aus EB (Hannover),\ngeboren am EEE 1919 ir Teguuuump,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juli 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 25.März 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nS Die nach dem 25.März 1960 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet,\nsoweit sie drei Monate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Zuchthausstrafe von zwei Jahren zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt und ihm auf die Dauer\nvon fünf Jahren die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen untersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nDer Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, den\nBeifahrer Eu des Gefangenentransports Hannover-Hameln\nvom 1.Mai 1958 darüber zu vernehmen, daß Schönfeld ihm\ngesagt habe, er (SB) habe am 10.Dezember 1956\nden Diebstahl ausgeführt, nicht der Angeklagte.\n\nDie Revision rügt, die Strafkammer habe den\nHilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt.\n\nDas ist nicht richtig. Den Ausführungen der Strafkammer (UA S.13/14) ist zu entnehmen, daß diese das\nBeweisthema aus tatsächlichen Gründen als unerheblich\nangesehen hat. Die Urteilsgründe ergeben, daß, auch\nwenn SED dem Beifahrer EB gegenüber erklärt\nhaben sollte, er, SEE, una nicht der Angeklagte\nsei der Täter gewesen, eine solche Angabe des SCENED\ngegenüber EB nichts an der Überzeugung der Strafkammer ändern würde, daß der Angeklagte der Täter war.\nDas ist ein zulässiger Ablehnungsgrund eines Hilfsbeweisamtrages.\n\n- 3.\n\nDie weiteren Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker . Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/5-str-252-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/5-str-252-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.289320+00:00"}}