{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-19_5_StR_224_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-19","aktenzeichen":"5 StR 224/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 224/60 2158 048\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Josef WED aus BEE,\ngeboren om EEE 1923 in om (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls, Rückfallbetruges, Unterschlagung\nund Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . EEE\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 11.Februar 1960 aufgehoben, soweit es den Angeklagten im Falle Nr.1 der\nUrteilsgründe wegen Rückfalldiebstahls, im Falle Nr.3\n\n‘ der Urteilsgründe wegen Unterschlagung verurteilt und\neine Gesanmtstrafe festsetzt,\n\n- 2.\n\nDas Verfahren wegen des Falles Nr.1 wird eingestellt. Im Falle Nr,3 wird der Angeklagte freigesprochen. Die Fosten des Verfahrens wegen dieser Fälle\nträgt die Landeskasse.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wire zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit der Senat sie nicht\nschon der Landeskasse auferlegt hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nWas die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges im Falle Nr.11 der Urteilsgründe vorträgt,\nist nicht rechtlicher, sondern rein tatsächlicher Art und\ndaher unzulässig (§ 337 StPO).\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Annahme des\nstrafschärfenden Rückfalls bei den Diebstählen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDas Schreiben des Angeklagten vom 20.Juni 1960 kann\nder Senat nach § 345 Abs.2 StPO nicht berücksichtigen.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen\nUmfange rechtlich geprüft. Dabei haben sich folgende Fehler\nergeben.\n\nIm Falle Nr.1 der Urteilsgründe (UA S.8) ist der nach\nden §§ 247 Abs.1,52 Abs.2 StGB erforderliche Strafantrag\njedenfalls nicht rechtzeitig gestellt worden (§ 61 StGB).\nDie Schwiegermutter des Angeklagten hatte nach ihrer Erklärung\nvor der Polizei vom 10.August 1959 (B1.22 Rücks.d.A.) schon\nseit Ende April 1959 Kenntnis von dem Diebstahl. Das Verfahren\nwegen dieses Punktes wird daher eingestellt (§ 260 Abs.3 StPO).\n\nIm Falle Nr.3 der Urteilsgründe (UA S.9) hat der Angeklagte die Unterschlagung nicht gegen seinen Schwager\nWerner HB oder gegen seine Schwiegermutter Anna He,\nsondern gegen seine Ehefrau begangen und bleibt daher nach\n§ 247 Abs.2 StGB straflos. Die Postanweisung war an seine\nEhefrau gerichtet, Der Geldbriefträger traf die Empfängerin\nnicht in der Wohnung an. Indem er das Geld dem Angeklagten\nfür sie aushändigte, ging es in ihr Eigentum über. Allein\ngegen sie richtet sich daher die Unterschlagung. Es kommt\ndabei nur auf das Eigentum nicht auf andere rechtliche Bezjiehungen oder auf wirtschaftliche Interessen an,\n\nDie übrigen Strafaussprüche können durch die wegfallenden\nStrafen nicht beeinflußt worden sein. Sie bleiben daher\nbestehen. Die Gesamtstrafe muß jedoch aufgehoben werden,\n\n-4-\n\n-4-\n\nSoweit das Verfahren eingestellt und soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten\nbeider Rechtszüge der Landeskasse zur Last; die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten werden ihr jedoch nicht auferlegt,\nweil seine Taten eine grobe Unredlichkeit in sich schlossen\n(§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs.2 des\nGesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene\n\nUntersuchungshaft).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/5-str-224-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/5-str-224-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.266760+00:00"}}