{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-12_5_StR_239_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-12","aktenzeichen":"5 StR 239/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2158 023\n\n5 StR 239/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Gerhard G EEE zus rem\ndort geboren an 1325,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juli 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten CB zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n22.Januar 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 22.Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig\noder offensichtlich unbegründet,\n\nWas die Revision über angebliche Verstöße gegen Naturgesetze, Sprachgebrauch, Denkgesetze und Lebenserfahrung\nvorträgt, sind in Wirklichkeit unzulässige, auch in ihren\nEinzelheiten abwegige Angriffe gegen die tatrichterlichen\nFeststellungen.\n\nAusdrücklicher Erörterung bedarf nur der Angriff gegen\ndie Nichtanwendung des § 51 StGB. Hierüber führt das Landgericht auss\n\nNach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen\nProf.Dr.Dotzauer befand sich der Angeklagte zur Tatzeit in einem mittelschweren Rauschzustand bei einem\nBlutalkoholgehalt von 2,0-2,1 %0. Wie der Sachverständige weiter ausfükrte, reicht die Feststellung\neines Blutalkoholgehalts von 2,1 %0 für sich allein\nnicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des\n.§ 51 Abs.1l oder Abs.2 StGB zu bejahen. Diese Voraussetzungen könnten nur dann angenommen werden, wenn\naußer der Feststellung eines Blutalkoholgehalts in\nder obenerwähnten Höhe weitere Feststellungen, insbesondere bezüglich des klinischen Bildes, getroffen\nworden wären, die auf erhebliche Ausfälle in der\ngeistigen Verfassung des zu Untersuchenden schließen\nließen. Solche negativen Feststellungen seien jedoch\nhinsichtlich des Angeklagten vom Aufnahmearzt anläßlich der von ihm vorgenommenen Blutentnahme nicht\ngetroffen worden. Dieser habe nach dem ihm gebotenen\nklinischen Bild den Trunkenheitsstand des Angeklagten\nals leicht bis mittelgradig diagnostiziert. Nach\nalledem sei der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat zwar\nals enthemmt, aber als voll verantwortlich anzusehen.\nDie Strafkammer trug keine Bedenken, dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen zu folgen und\nihrerseits die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu bejahen, zumal er in der\nHauptverhandlung selbst angab, im fraglichen Zeitpunkt völlig klar gewesen zu sein.\n\nDer Rev'sion ist einzuräsmen- daß hier der Sachverständige\nund - ihm folgend - das Gericht die rechtliche Seite der\nZurechnungsfrage nicht völlig zutreffend behandelt haben. Ob\nein Blutalkoholgehalt von 2,1 %o die Zurechnungsfähigkeit\nbeeinträchtigt, hängt weniger von dem klinischen Bilde als\nvor allem von der Art der Tat ab, die jemand in solchem\n\n- 3.\n\n3.\n\nZustand begeht. Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte\nZurechnungsfähigkeit ist nicht etwa ein Befund, den der\nArzt an dem Untersuchten erheben könnte. § 51 StGB stellt\nes vielmehr, was oft übersehen wird, ausdrücklich auf die\nFähigkeit ab, \"das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach\ndieser Einsicht zu handeln\". Von der jeweiligen Tat und\nihren näheren Umständen ist also auszugehen. Dabei sind\ndas Einsichtsvermögen und das Hemmungsvermögen zu unterscheiden.\n\nDaß ein Einbruchsdiebstahl - hier das Öffnen einer\nLadentür mit einer schweren Brechstange -— unerlaubt ist,\nweiß auch in einem mittelschweren Rausch jedermann, wenn\ner sonst, wie der Angeklagte, geistig gesund ist. Gerade\nbei diesem Angeklagten, der wegen gleichartiger Taten schon\nwiederholt lange Freiheitsstrafen verbüßt hatte, bedurfte\nes keiner Erörterungen darüber, daß er mindestens die\nFähigkeit zur Einsicht in das Unerlaubte noch hatte.\n\nÜber die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu handeln,\nsagt der Sachverständige, der Angeklagte sei \"enthemmt\"\ngewesen. Damit kann nur eine gewisse Verminderung des\nHemmungsvermögens, nicht sein völliger Verlust gemeint\nsein. Das versteht sich bei der Art dieser Tat und dem\nGrade der Berauschtheit von selbst. Trotz dieser Verminderung\ndes Hemmungsvermögens bezeichnet der Sachverständige den\nAngeklagten als \"voll verantwortlich\". Das ist, genau\ngenommen, ein Rechtsgutachten, zu dem der Sachverständige\nnicht berufen war und dem das Gericht jedenfalls nicht.\nohne eigene rechtliche Prüfung hätte folgen sollen. Eine\nRechtsfrage. und keine ärztliche Frage ist es nämlich, ob\nder Grad, in dem das Hemmungsvermögen vermindert ist, als\n\"erheblich\" im Sinne des § 51 Abs.2 StGB zu betrachten ist.\nDas hängt entscheidend von den Ansprüchen ab, die namens\nder Rechtsordnung an das Wohlverhalten eines in diesem\nGrade Berauschten gestellt werden müssen. Das ist ein\nGesichtspunkt, auf den die besondere Sachkunde eines\närztlichen Gutachters sich nicht erstreckt. Indessen hat\n\n-4-\n\n- 4 -\n\ndie - grundsätzlich betrachtet -— unrichtige Behandlung\ndieses Punktes nicht zu einem falschen Ergebnis geführt.\nDenn die Forderung, daß jemand Einbrüche unterläßt, kann\nnicht wegen eines Rauschzustandes, wie er einem Blutalkoholgehalt von immerhin nur 2,1 %0 entspricht, an\nstrafrechtlichem Ernst verlieren.\n\nWas die Revision gegen die Verurteilung in den\nUntreue- und Unterschlagungsfällen ausführt, ist offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hat\nder Senat das Urteil geprüft, jedoch keinen Rechtsfehler\ngefunden, der den Angeklagten beschweren könnte.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/5-str-239-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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