{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-12_5_StR_230_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-12","aktenzeichen":"5 StR 230/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_230/60\n\n9158 022\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtergesellen Heinrich ] aus VE,\ndort geboren am EB 1920,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzten Rückfallbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr is\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteggis\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 4.März 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzten Rückfallbetruges verurteilt,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\n\"seinem ganzen Inhalt nach und in vollem Umfange\" an. Sie\nrügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat nur teilweise Erfolg,\n\nDer Freispruch in den unter B II der Urteilsgründe erörterten Fällen (Betrug zum Nachteil des Gastwirts I,\nDiebstahl oder Unterschlagung eines Mopeds) läßt keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkennen. Insoweit erhebt auch\ndie Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges\nhat dagegen keinen Bestand.\n\nDie Feststellungen ergeben zwar unbedenklich, daß der\nAngeklagte in den unter B I 1 bis 15 der Urteilsgründe\nmitgeteilten Fällen den äußeren Tatbestand des Betruges\n(§ 263 StGB) verwirklicht hat und daß dabei die Voraussetzungen des Rückfallbetruges (§ 264 StGB) erfüllt waren.\nRechtsirrig ist aber die Auffassung der Strafkammer, daß die\n15 Betrugshandlungen ein fortgesetzter Betrug seien,\n\nDer Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt der\ninneren Tatseite nach einen Gesamtvorsatz des Täters voraus.\nEr muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei\nVerwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten\nHandlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Dabei muß das\nWissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der\nmehreren Akte zwar nicht in allen Finzelheiten, aber\nmindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende\nRechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre\nArt der Begehung in Betracht kommen (vgl.BGHSt 1,313,315).\n\n- 3.\n\nEinen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nach\nden bisherigen Feststellungen nicht. Das Urteil stellt\nnur fest, der Angeklagte habe - vor dem ersten Betrug -\nden Entschluß gefaßt, \"trotz des Fehlens nennenswerter\nfinanzieller Mittel eine Reihe von Tagen oder über einige\nWochen hin ein aufwendiges Leben zu führen, und zwar in\nGastwirtschaften einzukehren, dort wie ein zahlungsfähiger\nund zahlungswilliger Gast aufzutreten und Zechen zu machen,\nohne sie bezahlen zu können, sowie ferner sich durch Taxenunternehmer von einem Ort zum andern fahren zu lassen,\nohne die Fahrpreise bezahlen zu können und ohne vorher auf\ndie Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen\". Dieser Entschluß\nentspricht nicht den oben dargelegten Erfordernissen eines\n Gesamtvorsatzes. Es fehlt eine hinreichende Vorstellung\ndarüber, welche Gastwirte und Taxenunternehmer betrogen\nwerden und an welchen Orten dies geschehen sollte.\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen: Der Angeklagte hat in drei Fällen ein und\ndenselben Gastwirt (Johann OB) Hetrogen. Das Urteil\nsagt, daß der Angeklagte in der Gastwirtschaft dieses\nGastwirts \"verkehrte\". Insoweit kann Gesamtvorsatz im oben\n\n-A-\n\ndargelegten Sinne vorgelegen haben. Das gleiche gilt für\nzwei weitere Fälle, in denen der Angeklagte ein und denselben Taxenunternehmer (Kurt Sri) betrogen hat.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/5-str-230-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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