{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-12_5_StR_226_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-12","aktenzeichen":"5 StR 226/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 226/60 2158 021\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Taxenunternehmer Hans Kg aus Ta.\ndort geboren am EEE 19:0,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ein\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22.Januar 1960 aufgehoben,\n\nDer Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse\nfreigesprochen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe3t\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils und zum\nFreispruch.\n\nDie Erpressung setzt ebenso wie die Nötigung voraus,\ndaß die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels\nzu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist\n(vgl. 88 253 Abs.2, 240 Abs.2 StGB). Dies muß bei der\nbesonderen Sachlage des vorliegenden Falles verneint\nwerden.\n\nDer Angeklagte erstrebte nach den Feststellungen\ndes Urteils, sich durch die gewaltsame Wegnahme des Pelzmantels der Frau Te für seine Forderungen gegen\ndiese einen Sicherungsgegenstand zu verschaffen, den er\nihr gegen Bezahlung der Schulden zurückgeben wollte. Die\nStrafkammer hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte den Pelzmantel - notfalls - veräußern wollte.\nDer Senat hält es auch für ausgeschlossen, daß dies in\neiner erneuten Hauptverhandlung festgestellt werden kann.\nEiner solchen Feststellung würde entgegenstehen, daß\nder Angeklagte damit rechnen durfte, Frau Tggun werde\nden Pelzmantel, den er ihr am 5.November 1959 wegnahm\nund der ihr einziger Mantel war, alsbald einlösen. Es\nmuß hiernach davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte den Pelzmantel der Frau Te nur wegnahm, um sie\nauf diese Weise zur Bezahlung ihrer Schulden zu veranlassen.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß die\nForderungen des Angeklagten gegen Frau TB auf\nRechtsgeschäften beruhten, bei denen Frau TE den\nAngeklagten betrogen hatte. Sie waren durch Fahrten\nentstanden, die Frau Tg au 26.August 1959 und\netwa 14 Tage später mit der Taxe des Angeklagten ge-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nmacht hatte. Bei Taxenfahrten, wie sie Frau Tg\nnach den Feststellungen des Urteils gemacht hat, ist\n\nes üblich, daß der Fahrpreis alsbald nach Beendigung\nder Fahrt bar gezahlt wird. Hiermit rechnet der Taxenfahrer. Dies weiß auch jeder, der eine Taxe benutzt.\n\nEr erklärt durch schlüssiges Verhalten, daß er den Fahrpreis bei Beendigung der Fahrt in voller Höhe bezahlen\nwerde. Hierüber hatte Frau Tg den Angeklagten in\nbeiden Fällen getäuscht. Sie wollte nach den Feststellungen des Urteils bei Beendigung der Fahrten im\nersten Fall überhaupt nicht, im zweiten Fall nur teilweise bezahlen. Daß sie dem Angeklagten hierdurch einen\nVermögensschaden zugefügt und daß sie dies in der Absicht getan hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt auf der Hand.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin,\ndaß Frau Tl dien Angeklagten nach der ersten Taxenfahrt einen gefüllten Koffer und ein Radiogerät zum\nPfand gegeben und daß der Angeklagte ihr die Pfandgegenstände etwa 14 Tage später zurückgegeben hatte.\nDas Urteil sagt nicht ausdrücklich, durch welche Erklärungen Frau TB den Angeklagten zur Rückgabe\nder Pfandsachen bewogen hatte. Es stellt aber fest, daß\ndies auf Bitten der Frau TB zeschehen war und daß\nFrau TB sleichwoni ihre Schulden nicht bezahlte.\nDies kann nur so verstanden werden, daß Frau Tee»\nauch hier über ihren Zahlungswillen getäuscht hatte.\n\nDie Feststellungen ergeben außerdem, daß es sich\nbei Frau TB um eine Prostituierte handelt, bei\nder davon ausgegangen werden kann, daß sie aus ihrem\nunzüchtigen Gewerbe Einnahmen hatte, aus denen sie ihre\nSchulden bei dem Angeklagten bezahlen konnte, aber\nnicht bezahlen wollte, und bei der angesichts der besonderen Art ihrer Einnahmen Vollstreckungsmaßnahmen\nkaum Erfolg versprachen.\n\nDaß der Angeklagte unter diesen Umständen und zu\ndem oben dargelegten Zweck mit Gewalt Frau Tg\n\n- 41 -\n\n-4-\n\nihren Pelzmantel wegnahm, ist nicht als verwerflich anzusehen.\n\nDer Angeklagte muß daher freigesprochen werden.\n\nDie Voraussetzungen, unter denen nach § 467 Abs.2\nSatz 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse auferlegt werden müssen, liegen nicht vor.\nDie Hauptverhandlung hat weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan, daß ein begründeter Verdacht\nnicht vorliegt. Es kann nur nicht nachgewiesen werden,\ndaß der Angeklagte den Pelzmantel notfalls auch veräußern wollte. Von der Befugnis des § 467 Abs.2 Satz 1\nStPO Gebrauch zu machen, sieht der Senat keinen Anlaß.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/5-str-226-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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