{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-12_5_StR_223_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-12","aktenzeichen":"5 StR 223/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 2253/60 2158 030\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomkaufmann und Diplomhandelslehrer\n\nGeorg M EEE zu: TEE:\ngeboren am EEE 1903 in LE (Westpr.),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Stade vom 3.Februar 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder\nmit lebenslangem Zuchthaus bestraft.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel ist ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Es bedeutet keine Gesetzesverletzung, daß das\nSchwurgericht der Aussage des Zeugen Di zseglaubt\nhat, .der bekundet hat, es sei möglich, daß er 1942\nGEB uni BOB gesagt habe, der Befehl zur Erhängung\ndes Juden DB sei \"von drüben\", nämlich vom Gebietskommissar gekommen, und der weiterhin bekundet hat, er\nsei auch heute noch der Überzeugung, daß der Angeklagte\nden Befehl gegeben habe (vgl.S.24 UA). Die Entscheidung,\ndie das Schwurgericht insoweit getroffen hat, hält sich\nim Rahmen der Beweiswürdigung, die nach § 261 StPO allein\ndem Tatrichter zusteht. Hieran ändert nichts, daß der\nZeuge gemäß § 60 Nr.3 StPO wegen Verdachts der Teilnahme\nunvereidigt geblieben ist. Auch ein solcher Zeuge kann |\ndie Wahrheit sagen. Es ist auch nicht aus Rechtsgründen\nzu beanstanden, daß das Schwurgericht sich bei seiner\nEntscheidung über das Beweisergebnis u.a. von der Erwägung hat leiten lassen, die oben erwähnte Bekundung\nwiege um so schwerer, als der Zeuge, der zunächst mit\neiner Vorsicht ausgesagt habe, die möglicherweise mit\nrückhaltloser Wahrheit nicht in Einklang zu bringen sei,\nsie erst nach eindringlichem Vorhalt gemacht habe (vgl.\nS.18 UA). Der Umstand, daß ein der Teilnahme verdächtiger\nZeuge sich erst nach eindringlichem Vorhalt zu einer\nbelastenden Aussage entschließt, kann dieser Aussage\nsehr wohl besonderes Gewicht geben.\n\n2. § 244 Abs.2 StPO ist nicht dadurch verletzt\nworden, daß das Schwurgericht es unterlassen hat, den\nZeugen PB zu vernehmen, der zur Hauptverhandlung ge-\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nladen war, aber nicht. erschienen ist. Es ist zwar. richtig,\ndaß der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe geltend\ngemacht hat, ihm sei - wohl von Pi - gesagt worden,\ndie Exekution sei vom SD in Rowno befohlen worden. Die\nVorschrift des § 244 Abs.2 StPO verpflichtet aber den\nTatrichter nicht, von Amts wegen einen Zeugen zu vernehmen, von dessen Vernehmung er sich nichts verspricht\nund auch nichts zu versprechen braucht. So liegt es hier.\nDie Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen\nPD ausärücklich verzichtet haben. Bei dieser Sachlage\nkonnte und durfte auch das Schwurgericht davon ausgehen,\ndaß von einer Vernehmung des MB nichts zu erwarten sei.\nDas gilt um so mehr, als der Zeuge P@bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 5.Mai 1959 bekundet hat, er könne sich - trotz Vorhalts von Einzelheiten - an die Strangulierung des Juden DW nicht\nerinnern; er könne also auch nicht sagen, wer den Befehl\nhierzu gegeben habe; er glaube nicht, daß er einen solchen\nBefehl von dem SD in Rowno bekommen habe; mit der SS, der\nPolizei und dem SD habe er nichts zu tun gehabt (vgl.\nBd.V B1.215-217 d.A.).\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3. § 267 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Das\nUrteil stellt fest, daß DEE an einem Sonnabend im\nAugust oder September 1942 in Sdolbunow auf Befehl des\nAngeklagten durch die örtliche Polizei verhaftet, am\nfolgenden Sonntagvormittag - mit einem Schild um den\nHals mit der Aufschrift: \"Ich habe einen Befehl des\nGebietskommissars nicht befolgt\" - auf den Marktplatz\nin Sdolbunow geführt und dort auf Befehl des Angeklagten\nöffentlich gehängt wurde. Es stellt weiterhin fest, daß\nhierbei deutsche Gendarmerie und ukrainische Miliz mitwirkten und daß der Gendarmerie-Gebietsführer, dem der\nGendarmerieposten in Sdolbunow unterstand, dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Gebietskommissar\n\n-4-\n\n-4A-\n\nunterstellt war. Das Urteil ergibt außerdem als Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Befehl\nder ihm unterstellten Gendarmerie gab. Diese Angaben\nüber die Tatsachen, in denen das Schwurgericht die\nTötungshandlung im Sinne des § 211 StGB gefunden hat,\ngenügen den Erfordernissen des § 267 Abs.1 StPO. Weiterer\nAngaben darüber, wann und welchem Beamten der Gendarmerie\nder Befehl erteilt wurde, bedurfte es nicht.\n\n4. Es ist kein Verstoß gegen § 249 StPO, daß die\nauf Seite 6 UA mitgeteilten Verordnungen vom 13.September\n1940 und 15.0ktober 1941 in der Hauptverhandlung nicht\nverlesen worden sind. Hierbei braucht der Senat nicht zu\nentscheiden, ob es sich bei diesen Veroränungen überhaupt um Beweisurkunden im Sinne des § 249 StPO handelt.\nSelbst wenn man die Frage bejaht, ist eine Verletzung\ndes § 249 StPO nicht erwiesen. Die Vorschrift besagt nur,\ndaß der Tatrichter, wenn er einen Urkundenbeweis erhebt,\ndie Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen muß, verpflichtet ihn aber nicht, von der Möglichkeit eines\nUrkundenbeweises Gebrauch zu machen, Der Tatrichter ist\nin aller Regel befugt, statt eines möglichen Urkundenbeweises auch andere Beweise zu erheben. Dies kann im\nvorliegenden Fall dadurch geschehen sein, daß Dr.Seraphim,\nden das Schwurgericht in der Hauptverhandlung als Zeugen\nund Sachverständigen gehört hat, die Verordnungen vorgetragen hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nDas Schwurgericht hat auch nicht verkannt, daß die\nVerordnungen-unmittelbar nur für das Generalgouvernenent\ngalten. Das Urteil stellt aber fest, daß sie alsdann\n\"ohne veröffentlichte Verordnung o.ä.\" auch in den\nanderen besetzten Ostgebieten angewandt wurden. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, daß im Urteil nicht\nmitgeteilt wird, worauf diese Feststellung beruht. Zu\neiner solchen Mitteilung ist der Tatrichter verfahrensrechtlich nicht verpflichtet.\n\n-5-\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) ist gleichfalls\nunbegründet. Das Schwurgericht hat über die tatsächliche\nund rechtliche Sonderbehandlung, die den Juden zur Tatzeit im Tatgebiet zuteil wurde, den Lehrbeauftragten an\nder Universität Göttingen, Dr.Seraphim, als Zeugen und\nSachverständigen vernommen. § 244 Abs.2 StPO verpflichtete\ndas Schwurgericht nicht, von Amts wegen weitere Beweise\nhierüber zu erheben. Umstände, die es ihm hätten nahelegen müssen, daß in der Dokumentensammlung der Nürnberger\nUrteile sowie in den Archiven für Zeitgeschichte der\nUniversitäten Göttingen und München möglicherweise Unterlagen vorhanden seien, die zu abweichenden Feststellungen\nführen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Meldung der\n\"Deutschen Zeitung\", daß die Akten des Reichssicherheitshauptamtes aus der Zeit von 1934 bis 1945 im \"Deutschen\nZentralarchiv Potsdam\" vorhanden seien,- ist erst am\n20.März 1960, also nach der Hauptverhandlung vor dem\nSchwurgericht erschienen.\n\n5. Die unter V der Revisionsbegründung erhobene\nAufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) ist\nnicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der\nRevisionsbegründung eine.der Vorschrift des § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO entsprechende Bezeichnung der Tatsachen,\nüber die nach Auffassung der Revision Beweis hätte erhoben werden müssen. |\n\nII. Sachrüge.\n\n.Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Die allgemeine Prüfung des Urteils hat keinen sachlichrechtlichen Mangel ergeben.\n\n-6-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/5-str-223-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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