{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-12_5_StR_216_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-12","aktenzeichen":"5 StR 216/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 216/60\n2158 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Glas- und Gebäudereinigungsmeister Hermann 5 EEEEEED\n\naus IHRE\ngeboren an EEEEMEEEE1516 in Zamn/ LEE,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 10. Februar 1960 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Braunschweig\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. j\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nErfolg.\n\nI.\nFolgende Verfahrensrüge dringt durch:\n\nDer Verteidiger hatte u.a. beantragt, eine Auskunft\ndes Straßenbauamtes darüber einzuholen, daß Ende März 1959\nEcke Hindenburgstraße/Sollingweg völlig ausreichende und\nfunktionierende Straßenbeleuchtung vorhanden//und nicht\nerst jetzt (das etwa Weihnachten 1959 oder Anfang 1960),\nwie Eva-Maria Bgggp gesagt hat, gelegt worden ist. |\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung\nabgelehnt, die Einholung der Auskunft sei ein ungeeignetes Beweismittel, weil nicht feststehe, wo der Wagen\ndes Angeklagten gehalten habe.\n\nDaraufhin beantragte der Verteidiger, eine Ortsbesichtigung der Ecke Hindenburgstraße/Sollingweg in\nGegenwart des Angeklagten und der Zeugin Eva-Maria DB\nvorzunehmen zur Feststellung des Platzes, an welchem der\nAngeklagte die Zeugin By aus dem Auto gesetzt hat, und\nbegründete seinen Antrag damit, daß das angebotene\nBeweismittel nicht mangels Feststellbarkeit seiner Natur\n\nnach ungeeignet sei. ‚\n\nDiesen Antrag hat das Gericht mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Der Antrag auf Einnahme eines Augenscheins\nunter Hinzuziehung des Angeklagten und der’\nZeugin Eva-Maria BD wird abgelehnt, da der\nAugenschein nach pflichtgemäßem Ermessen des\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nGerichts nicht erforderlich ist. Es kommt\nnicht entscheidend darauf an, wo Eva-Maria\nBe das Auto des Angeklagten verlassen hat.\"\n\nBei der Sachdarstellung im Urteil heißt es zu diesem\nPunkt:\n\n\"Der Angeklagte fuhr darauf allein mit dieser\nZeugin\" (gemeint ist Eva-Maria Bi \"bis zu\n‘der in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung\ngelegenen Straßeneinmündung Hindenburgstraße-Sollingweg. Hier hielt der Angeklagte an einer\ndurch Straßenlaternen beleuchteten Stelle sein\nFahrzeug an und schaltete bei laufendem Motor\ndie Beleuchtung aus.\"\n\nBei der Beweiswürdigung setzt sich das Urteil nicht\nmit der Frage auseinander, ob die Angaben der Eva-Maria\nBB über die Straßenbeleuchtung ihrer Glaubwürdigkeit\nentgegenstehen können.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.\nSchon der erste Beweisamtrag ist mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Für das vom Verteidiger unter Beweis\ngestellte Thema war eine Auskunft des Straßenbauamtes\nkein ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs.3 StPO gestattet im übrigen die Ablehnung nur wegen völlig ungeeigneten Beweismittels), sondern ein denkbar geeignetes.\nDie weiter vom Gericht hinzugefügte Begründung könnte\ndarauf hindeuten, das Gericht habe in Wahrheit gemeint,\ndie zu beweisende Tatsache sei unerheblich. Das Revisionsgericht ist aber schon um deswillen nicht in der Lage,\nden Beschluß in dieser Weise umzudeuten, weil Unerheblichkeit des Beweisthemas keinesfalls nahelag, der Verteidiger und der Angeklagte deshalb den Beschluß nicht\nohne weiteres so verstehen konnten. Mindestens für die\nGlaubwürdigkeit der Eva-Maria Be konnte es von Erheblichkeit sein, ob das Kind über die Beleuchtung des Tatortes, also einen Umstand, der zu dem Kern des Geschehens gehörte und nicht nur eine Randfrage betraf,\n\n-4-\n\n-4-\n\nunrichtige Angaben gemacht hatte. Daß das Urteil dann von\nder Richtigkeit des Beweisthemas ausgeht, kann nicht zu\ndem Schluß führen, es könne auf dem Verfahrensverstoß\nnicht beruhen. Es läßt sich nicht sagen, daß der Angeklagte sich keinesfalls anders als geschehen verteidigt hätte,\nwenn die Strafkammer den Antrag mit der Begründung abgelehnt hätte, die behauptete Tatsache sei bereits erwiesen oder werde als wahr unterstellt.\n\nDa das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden muß, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren\nVerfahrensrügen und die Sachrüge.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unter-\n\nc hr 11 b . Börker\n8 erben Sarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/5-str-216-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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