{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-12_5_StR_202_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-12","aktenzeichen":"5 StR 202/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_202/60 2158 028\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Alfred FB zus Zu»\ndort geboren am ip 1914,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Freiheitsberaubung und Verschleppung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juli 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Dezember\n\n1959\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Verschleppung (Verbrechen\nnach § 2 Abs.1 des Berliner Gesetzes zum\nSchutze der persönlichen Freiheit) in\nTateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung\nverurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\n-?2-\n\n-2-\n\nZur.neuen Verhandlung und Entscheidung über\ndie Strafe wird die Sache an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu befinden haben wird.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten worden ist, ist begründet. Die\nstrafkammer hat die Anwendbarkeit des § 2 Abs.1 des Berliner\nGesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (FrSch6G)\naus Rechtsirrtum verneint.\n\n1. Die Feststellungen des Urteils ergeben zunächst einwandfrei, daß der Angeklagte als Mittäter den Dil nit\nList in ein Gebiet außerhalb des Bereiches der in Berlin\ngeltenden Gerichtsverfassung verbracht hat. Das nimmt auch\ndie Strafkammer zutreffend an.\n\nSie meint aber, es fehle an dem weiteren Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs.1 FrSchG, daß der Verschleppte dadurch\nder Gefahr ausgesetzt wurde, verfolgt zu werden und hierbei\nim Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltoder Willkürmaßnahmen der Freiheit beraubt zu werden. Das\nLandgericht verweist auf die zum Tatbestand der politischen\nDenunziation ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes\n5 StR 69/58 vom 11.April 1958, nach der § 1 Abs.1 FrSchG\nkein bloß abstraktes, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt\nbetrifft und es deshalb der Feststellung bedarf, daß gerade\ndie bestimmte Anzeige gegen die bestimmte Person bei Lage -\nder Sache eine solche Verfolgungsgefahr begründete. Diese\nRechtsausführungen, so folgert die Strafkammer, müßten auch\nfür den Tatbestand der Verschleppung gelten, weil er insoweit\nin Wortlaut und Sinn dem § 1 Abs.1 FrSchG entspreche. Danach\nsei jedoch in vorliegender Sache die Annahme einer solchen\nGefahr nicht möglich. Denn da der Sachverhalt, auf Grund\ndessen Bergemann in der SBZ verurteilt worden ist, nicht\nbekannt sei, lasse sich nicht nachweisen, daß er \"wegen der\nbesonderen Umstände des Falles konkret gefährdet war, im\nWiderspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen der Freiheit\n\n. beraubt zu werden!,\n\nDiese Erwägungen des Landgerichts sind von Rechtsirrtum\nbeeinflußt.\n\nEs ist zwar richtig, daß - ebaso wie § 1 Abs.1 -\n\n-4-\n\n-4-\n\nauch der Tatbestand des § 2 Abs.1 FrSch@G kein bloß\nabstraktes, sondern ein auf konkreter Einzelgefährdung\naufbauendes Delikt enthält (Schönke/Schröder, StGB\n9.Aufl. § 234a I; LK 8.Aufl. § 234a 1; Maurach NJW 1952,\n163). Das Landgericht legt aber den Rechtsbegriff der\nkonkreten \"Gefahr!\" zu eng aus.\n\nDazu kommt es nicht darauf an, welcher Sachverhalt\nder Verurteilung des Verschleppten zugrunde gelegt wurde\nund ob danach diese Verurteilung oder ihre Vollstreckung\neine im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen\nverhängte Willkürmaßnahme war. Zur Annahme der im Gesetz\nbezeichneten Gefahr ist nicht erforderlich, daß der Betroffene in der SBZ seine Freiheit wirklich durch eine mit\nrechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verbundene\nVerfolgung verloren hat (BGH NJW 1954, 1255). Denn wie die\nStaatsanwaltschaft in ihrer Revisionsrechtfertigung zutreffend\nhervorhebt, stellt § 2 Abs.1 FrSchG es deswegen auf die bloße\nGefahr einer durch rechtsstaatswidrige Maßnahmen verwirklichten Freiheitsentziehung ab, weil das Gesetz gerade auch die\nVielzahl der Verschleppungsfälle erfassen will, in denen\n‘sich das Schicksal der Opfer nicht feststellen läßt\n(vgl. die Denkschrift des BJM über das Gesetz zum Schutze\nder persönlichen Freiheit Binz.Nr.122 vom 28. Juni 1951).\nDementsprechend genügt das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte dafür,. daß dem Verschleppten ein durch rechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen bewirkter Schadenserfolg, insbesondere ein Freiheitsentzug droht. Davon ist\nder Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen stillschweigend ausgegangen (vgl. z.B. 5 StR 584/57 vom l1.Februar\n1958 = ROW 1958,205; 5 StR 546/59 von 19.Januar 1960). Mehr\nhat-er auch in der von der Strafkammer zitierten Entscheidung\n5 StR 69/58 nicht verlangt. Solche Anhaltspunkte sind aber\nhier festgestellt. |\n\nFür BEE Destand die Gefahr, durch eine mit\nrechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verbundene\nVerfolgung seine Freiheit zu verlieren, in erster Linie\n\n-5.\n\n5.\n\nschon deswegen, weil er im Auftrage des SSD entführt\n\nund an diesen ausgeliefert wurde, Die Tatsache, daß diese\nDienststelle zu seiner Ergreifung angesetzt war und zur\nErreichung dieses Zieles eine verhältnismäßig aufwendige\n\nund risikovolle Entführungsaktion für lohnend hielt, deutet\ndarauf hin, daß Dip von den sowjetzonalen Behörden\n\naus politischen oder wirtschaftspolitischen Gründen verfolgt\nwurde. Danach lag aber für ihn die Möglichkeit einer rechtsstaatswidrigen Behandlung nahe. Denn es ist allgemeinkundig,\ndaß der SSD, eine ausschließlich nach Gesichtspunkten\npolitischer Zweckmäßigkeit arbeitende Behörde, gegenüber\n\ndem Sowjetzonenregime mißliebigen Personen auch vor Gewaltoder Willkürmaßnahmen nicht zurückzuschrecken pflegt.\n\nDaß DEE der Gefahr eines durch Gewalt- oder\nwWillkürmaßnahmen bewirkten rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzuges ausgesetzt war, zeigen aber auch die zu seiner\nVerurteilung angewandten Strafgesetze und die Höhe der\nverhängten Strafe; jedenfalls Art.6 der Verfassung der\nSBZ, der den Tatbestand der sogenannten Boykotthetze enthält, ist - so wie er hier unter Hinzuziehung des SSD\ngehandhabt worden ist -— eine schlechthin als rechtsstaatswidrig anzusehende Bestimmung. Die offensichtlich maßlose\nFreiheitsstrafe von 25 Jahren beweist auch, daß für Di»\ndie in § 2 Abs.1l FrSchG vorausgesetzte Gefahr nicht nur\neingetreten, sondern sogar verwirklicht worden ist.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergeben\nferner, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 2 Abs.l\nFrSchG vorsätzlich verwirkt hat. Er wirkte bewußt und\nwillentlich dazu mit, den Dgmpnit List auf sowjetisch\nbesetztes Gebiet zu verbringen. Dabei umfaßte sein Vorsatz auch die für BD entstehende Gefahr, durch\nrechtsstaatswidrige Verfolgung seine Freiheit zu verlieren,\nDenn er wußte, daß Be» von SSD verfolgt und entführt\nwurde, und \"daß die Auftraggeber für diesen Plan sich\nDOEEEEBBS für längere Zeit bemächtigen wollten\". Damit\nkannte der Angeklagte die tatsächlichen Umstände, aus\ndenen sich für EB in erster Linie die Gefahr einer\n\n- 6 -\n\n.6-\n\nrechtsstzatswidrigen Verfolgung ergab.\n\nDieser Gefährdungsvorsatz des Angeklagten wird entgegen\nder Auffassung des Landgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß er sich richt vorgestellt hat, jede Handlung des\nSSD sei verbrecherisch und Bee werde aus nichtigen\nAnlaß oder völlig grundlos zu hohen Freiheitsstrafen\nverurteilt werden. Denn Vorstellungen darüber, ob und in\nwelcher Form die Gefahr rechtswidriger Verfolgung verwirklicht werden wird, braucht sich der Täter nicht zu machen.\n\n2. Nach alledem mußte der Angeklagte bei richtiger\nRechtsanwendung wegen Verbrechens nach § 2 Abs.1 FrSchG\nverurteilt werden. Eine Bestrafung aus § 2 Abs.2 FrSch6G\nscheidet nach den Feststellungen der Strafkammer aus.\nHiernach hat der Angeklagte weder aus Gewinnsucht noch in\nder Absicht gehandelt, eine der in Abs.1l des § 2 FrSchG\nbezeichneten Folgen herbeizuführen. Da die Feststellungen\ndes Urteils erschöpfend sind, konnte der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch\nvon sich aus berichtigen.\n\nDas setzt allerdings voraus, daß die Urteilsgründe\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten,\ndie auf die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu\nbeachten wären (§ 301 StPO). Das ist jedoch nicht der Fall.\n\na) Der Tatbestand des § 239 Abs.2 StGB, den die Strafkammer ausschließlich angewendet hat, ist in CenUrteilsgründen fehlerfrei dargetan. Zweifel könnten nur insoweit\nauftauchen, als das Landgericht die Freiheitsberaubung\nallein \"wegen ihres unrechtmäßigen Zustandekommens\" als\nwiderrechtlich ansieht. Ob das ausreichend ist, brauchte\nder Senat jedoch nicht zu entscheiden. Die Frage könnte\nim vorliegenden Falle nur für die Anwendbarkeit des Aps.2\ndes § 239 StGB von Bedeutung sein. Wie die Ausführungen\nzu § 2 Abs.1 FrSchG ergeben, war jedoch die Freiheitsberaubung auch nach der Festnahme DEE: rechtswidrig,\nweil sie auf dem Vorwurf der sogenannten Boykotthetze\n\n- 17 -\n\n- T-\n\nberuhte, einer als rechtswidrig anzusehenden Bestimmung.\n\nIm übrigen ist die Dauer der Freiheitsberaubung von mehr\nals einer Woche kein Tatbestandsmerkmal im engeren Sinne,\nvielmehr nur eine Tatfolge, die nach § 56 StGB vom Täter\nwenigstens fahrlässig herbeigeführt sein muß (Urteil des\nSenats vom 19.Januar 1960 - 5 StR 546/59 S.6). Daß der\nAngeklagte in diesem Sinne jedenfalls fahrlässig gehandelt\nhat, unterliegt nach den Urteilsfeststellungen keinem Zweifel.\n\nb) Das Landgericht hat nicht ausdrücklich erörtert,\nob die Schuld des Angeklagten nach §§ 52,54 StGB ausgeschlossen ist. Auch das ist jedoch kein den Angeklagten\nbeschwerender Rechtsmangel,\n\nEin Nötigungsstand nach § 52 StGB entfällt, weil die\nSSD-Angehörigen den Angeklagten weder durch unwiderstehliche Gewalt noch durch Drohung zur Teilnahme an der.\nEntführungsaktion gezwungen haben. Sie haben ihm lediglich\nin Aussicht gestellt, daß seine im Berliner Sowjetsektor\nwegen verbotener Lebensmittelausfuhr zu elf Monaten\nGefängnis verurteilte Ehefrau, die dort noch drei Monate\nStrafhaft zu verbüßen hatte, vorzeitig entlassen werden\nwürde.\n\nEin Notstand nach § 54 StGB scheidet ebenfalls .aus.\nNach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten hat er\ndie Tat zwar im wesentlichen begangen, um die ihm in\nAussicht gestellte vorzeitige Entlassung seiner Ehefrau\naus der Strafhaft zu erreichen. Einmal ist jedoch nichts\ndafür.hervorgetreten, daß die Verbüßung dieser Strafe\nfür seine Ehefrau eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder\nLeben bedeutete. Selbst wenn man eine gewisse Gefahr\nfür ihre Gesundheit annehmen wollte, fehlte es jedenfalls\nan der auch für § 54 StGB erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Größe dieser Gefahr und der durch\ndie schwere Freiheitsberaubung an De besangenen,\nungleich schwerer wiegenden Rechtsverletzung. Wie das\nLandgericht bei der Strafzumessung darlegt, war sich\n\n-8\n\n- u 8 _\nder Angeklagte auch bewußt, daß das seiner Ehefrau\nschlimmstenfalls noch bevorstehende Übel von drei Monaten\nStrafhaft in keinem Verhältnis zu dem von ihm vorausgesehenen Nachteil für DEE stand. Danach war es ihm\nzuzumuten, von dieser Tat abzustehen und die verhältnismäßig geringe Gefährdung seiner Ehefrau hinzunehmen.\n\n3. Die Verschleppung und die schwere Freiheitsberaubung stehen entsprechend der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß in Tateinheit. Zwar läßt der festgestellte Sachverhalt auch die Möglichkeit offen, deß DB nicht\nnur durch List, sondern auch durch Gewalt verschleppt\nworden ist. Besteht aber Cie Verschleppung darin, daß\nder Verschleppte mit Gewalt in ein Gebiet außerhalb des\nGeltungsbereichs des Strafgesetzbuches verbracht wird,\nso liegt in ihr notwendig eine Freiheitsberaubung. Zu\ndieser Freiheitsberaubung ist § 2 FrSchG ein Spezialgesetz. Verschleppung durch gewaltsame Verbringung in das\nim Gesetz bezeichnete Gebiet kann daher nur dann mit\nFreiheitsberaubung in Tateinheit stehen, wenn die durch\ndie Verschleppung begründete Gefahr einer weitergehenden\nFreiheitsberaubung verwirklicht wird (vgl. Urteil des\nSenats vom 27.Januar 1959 = ROW 1959,202). So liegt es\nJedoch hier.\n\n4. Wenn auch nicht zu ersehen ist, daß sich der\nSchuldumfang durch die Berichtigung des Schuldspruchs\nzu Ungunsten des Angeklagten verändert, so war der\nStrafausspruch dennoch aufzuheben, weil die Strafe nunmehr dem § 2 Abs.1 FrächG als dem gegenüber § 239 Abs.2\nStGB schwereren Gesetz im Sinne des § 73 StGB zu entnehmen\nist. Damit ist auch erneut über die Anwendbarkeit des\n§ 32 StGB zu entscheiden, Auf die insoweit erhobenen\n- an sich unzulässigen - Angriffe der Staatsanwaltschaft\nbraucht deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\n-9 -\n\n-9 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/5-str-202-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/5-str-202-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.964207+00:00"}}