{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-12_5_StR_196_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-12","aktenzeichen":"5 StR 196/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_196/60 2167 051\n\n—\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Bernhard T EEE\n\naus Hgg\ndort geboren am EB 914,\n\nwegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 8.Januar 1960 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nwer“\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos,\n\nl. Der Hilfsamtrag des Verteidigers war kein Beweisamtrag.\n\nDer Vortrag der Revision, der Verteidiger habe die\nBeweistatsachen mündlich näher bezeichnet, kann nicht berücksichtigt werden. Die im Laufe der Verhandlung gestellten\nAnträge gehören zu den Förmlichkeiten, die nur durch die\nNiederschrift bewiesen werden (§§ 273 Abs.1, 274 StPO). Das\nProtokoll hat zwar dann keine ausschließliche Beweiskraft,\nwenn es offensichtlich lückenhaft oder widerspruchsvoll ist.\nDas ist es hier aber nicht. Es verweist auf die Protokollanlage, die aus dem vom Verteidiger selbst niedergeschriebenen\nAntrage besteht. Dieser drückt nur aus, durch die Vernehmung\nHorst LPs solle bewiesen werden, daß die im Eröffnungsbeschluß enthaltene Beschuldigung nicht zutreffe. Das ist\nzu allgemein gehalten und daher keine hinreichende Beweisbehauptung.\n\nDie Strafkammer brauchte dem Antrage auch nicht zu entnehmen, Horst Ip solle bestimmte einzelne Behauptungen\ndes Angeklagten, zum Beispiel den Hauptpunkt seiner Einlassung\nbestätigen, die Jungen hätten einen Homosexuellen berauben\nwollen und dazu Peter OD vorzeschickt. Hätte der\nVerteidiger den Zeugen dafür benennen wollen, so wäre es\nseine Sache gewesen, diese einfache Beweisbehauptung in den\nAntrag aufzunehmen. Die Strafkammer durfte davon ausgehen,\ndaß er das wußte und Gründe hatte, eine ganz allgemeine Fassung\nzu wählen, Sie brauchte ihm daher im vorliegenden Falle auch\nnicht eine Änderung seines Antrages nahezulegen,\n\nDer Hilfsamtrag war also nur eine sogenannte Beweisanregung. Auf sie einzugehen, durfte das Landgericht auch\naus Gründen ablehnen, die § 244 Abs.3 StPO bei Beweisamträgen\n\n_5_\n\nnicht zuläßt. Diese Bestimmung ist daher nicht verletzt,\n\nDaß die Strafkammer in diesem Punkte ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO vernachlässigt habe, rügt\ndie Revision nicht. Es würde auch nicht zutreffen.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mußte\nes sich dem Landgericht nicht aufdrängen, von Amts wegen\nnoch Otto PAD 215 Zeugen zu vernehmen und den Tatort\nzu besichtigen.\n\nOtto PM ist als Seemann schwer erreichbar, Nach\ndem Inhalte der Niederschrift über seine Aussage vor der\nPolizei (B1.5 d.A.) waren von ihm keine Angaben zugunsten\ndes Angeklagten zu erwarten. Das war offenbar auch die Auffassung des Angeklagten und seines Verteidigers. Sie stellten\nkeine Anträge, als sie erkannten, .daß der in der Anklageschrift genannte Zeuge PM nicht erschienen war.\n\nLaut Niederschrift hat die Strafkammer eine polizeiliche\nund eine vom Verteidiger überreichte Tatortskizze in Augenschein genommen. Sie war nicht genötigt, sich außerden an\nden Tatort zu begeben, zumal das niemand beantragt hat.\n\nII.\n\nDer allgemeinen Sachrüge hält das Urteil stand. Es\nläßt keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\" Schmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/5-str-196-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/5-str-196-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.944471+00:00"}}