{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-05_5_StR_80_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-05","aktenzeichen":"5 StR 80/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2158 032\n\nstGB § 255\n\nWer ohne Zueignungsabsicht, aber um sich zu Unrecht zu\nbereichern, mit den Mitteln des Raubes einen anderen\nrechtswidrig dazu nötigt, die Wegnahme einer fremden\nbeweglichen Sache zu dulden, begeht eine räuberische\nErpressung.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2158 032\n\nstGB § 255\n\nWer ohne Zueignungsabsicht, aber um sich zu Unrecht zu\nbereichern, mit den Mitteln des Raubes einen anderen\nrechtswidrig dazu nötigt, die Wegnahme einer fremden\nbeweglichen Sache zu dulden, begeht eine räuberische\nErpressung.\n\nBGH, Urt. v. 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60\n\nLG Braunschweig\n\n5 StR_80/60\n\nInNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schausteller Arno S EEE zu: EEE,\ngeboren am EEE 1930 in su (Ponnern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Nötigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gen\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom 4.Dezember 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen,\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte fuhr\ngegen 6 Uhr morgens mit einer Taxe von Wolfenbüttel nach\nWenden. Unterwegs bat er den Fahrer anzuhalten, da er austreten müsse. Als er zum Fraftwagen zurückkam, zog er\nplötzlich eine Gaspistole aus der Tasche und gab zwei Schüsse\nauf den im Wagen sitzenden Taxifahrer ab. Mindestens ein\nSchuß traf diesen ins Gesicht und zwang ihn zum Verlassen\ndes Fahrzeugs. Jetzt setzte sich der Angeklagte selbst ans\nSteuer und fuhr mit der Taxe weg, Hierbei bedrohte er den\nFahrer, der ihn daran hindern wollte, erneut mit der Gaspistole. Er fuhr einige Zeit in der Gegend umher, wobei er\neinen nicht näher aufgeklärten Verkehrsunfall verursachte,\nbei dem die Taxe beschädigt wurde. In Wardböhmen Kreis Celle\nbrach er die Fahrt ab und stellte sich der Polizei. Dabei\nerklärte er, er habe sich in seinem \"übermäßig alkoholisierten Zustand\"! gewaltsam in den Besitz der Taxe gesetzt,\nda er so gerne einmal habe Auto fahren wollen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung\nin einem besonders schweren Falle zu drei Jahren Gefängnis\nverurteilt und die Gaspistole eingezogen,\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte Revision eingelegt. Beide rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts, der Angeklagte außerdem Verstöße\ngegen Verfahrensvorschriften. Nur das Rechtsmittel der\nStastsanwaltschaft, das der Generalbundesanwalt vertreten\nhat, führt zum Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nSie meint, der festgestellte Sachverhalt erfülle alle\nTatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB).\nAußerdem sei auf die Tat § 316a StGB anzuwenden.\n\nDie Rüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteile.\n\n- 3.\n\nl. Das Landgericht kat zutreffend den Tatbestand des\nRaubes (§ 249 S{iGB) verreint, da nicht festgestellt werden\nkonnte, daß der Angeklagte die Taxe in der Absicht wegnahnm,\nsie sich rechtswidriz zuztieignen. Die Tat wird auch nicht\ndadurch zum Raub, daß der Angeklagte mit der unbefugten\nBenutzung der Taxe zwangsläufig auch den im Tank noch vorhandenen Kraftstoff verbrauchte. Bei Raub müssen alle Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllt sein. Wie der\n1.Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 8.Dezember 1959 - 1 StR 543/59 -\nausgeführt hat, ist bei unbefugtem Gebrauch eines Fraftfahrzeuges der Verbrauch des im Tank befindlichen Betriebsstoffes kein Diebstahl, da es sich insoweit um einen vom\nTatbestand des § 248b StGB mit umfaßten Vorgang handele.\n\nDer erkennende Senat hat keine Bedenken, sich dieser Rechtsauffassung anzuschließen. Dann kann auch kein Raub vorliegen,\nwenn der Täter den unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeuges\nmit Gewalt erzwungen hat,\n\n2. Mit Recht hat das Landgericht in dem festgestellten\nSachverhalt die Tatbestandsmerkmale der Nötigung gesehen.\nDer Angeklagte zwang den Taxifahrer, das Fahrzeug zu verlassen und dessen Wegnahme zu dulden, Schon die letztere\nFeststellung allein hätte genügt (RGSt 2,184,186).\n\n3. Rechtsirrig hat dagegen das Landgericht den Tatbestand der Erpressung, der den vollen Tatbestand der\nNötigung voraussetzt, verneint, weil der Angeklagte nicht\ndie Absicht gehabt habe, sich zu bereichern. Das Gericht\nmeint, dieser Begriff setze voraus, \"daß der Täter einen\nVermögenswert seinem eigenen Vermögen der Substanz oder dem\nWerte nach einverleiben will. Das aber hat der Angeklagte\nebenfalls nicht gewollt, wenn er mit der Taxe nur hat fahren,\nsie dann aber in irgendeiner Form hat zurückgeben wollen,\nDadurch wäre in sein Vermögen nichts übergegangen\".\n\nDiese Ausführungen übersehen, daß nach fast einhelliger\nMeinung von Rechtsprechung und Rechtslehre auch der Besitz\n\n4 -\n\nan einer Sache für sich allein schon ein Vermögensbestandteil\nist (RGSt 1,55 ff; 16,1,11; 39,335,338; 41,265,268; 42,181,\n183; 44,230,235;5 GA 55,324; Jagusch in IK 8.Aufl. Anm. II4a\nvor § 249 StGB; Schönke/Schröder, StGB S.Aufl. Anm. VIIlb\n\nzu § 263; Olshausen, StGB il.Aufl. Anm.29 zu § 263; Dreher-Maassen,\nsteB 3.Aufl. Anm.6-.a zu § 263). Der Verlust des Besitzes\n\nbringt dem bisherigen Besitzer einen Vermögensnachteil, während\nder neue Besitzer bereichert wird. Das gilt in der Regel\n\nauch, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Besitzwechsel\nhandelt, und ist im besonderen hier zu bejahen, Zutreffend\nweist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß sich gerade\n\nbei der Wegnahme eines Mietwagens, wie im vorliegenden Falle,\ndie wirtschaftliche Bedeutung des vorübergehenden Besitzüberganges darin zeigt, daß der Kraftwagen während dieses\nZeitraumes für gewinnbringende Fuhren des früheren Besitzers\nausfällt, während der neue Besitzer den Mietpreis erspart.\n\nDer Besitz einer Sache ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten stets höher zu werten als die durch den Besitzverlust\nausgelösten Ersatzansprüche.\n\nDie Absicht des Angeklagten, sich rechtswidrig in den\nBesitz des Kraftwagens zu setzen, schloß daher die Absicht\nein, Sich zu Unrecht zu bereichern.\n\nDurch den Besitzverlust erlitt der Taxifahrer oder,\nfalls er nur Besitzdiener war, der Taxiunternehmer einen\nVermögensschaden.\n\nDamit sind alle Tatbestandsmerkmale der Frpressung\nerfüllt.\n\n4. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob der Angeklagte auch durch den Verbrauch des im Tank befindlichen\nKraftstoffes den Tatbestand der Erpressung erfüllt hat,\n\nDas wäre bei der subsiciärcnNatur des § 248b StGB nicht\nSchon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbrauch des Kraftstoffes - wie oben ausgeführt wurde - nicht als Diebstahl\n\n‚bzw. Raub zu werten ist. In einem solchen Falle wird es\n\n-5_-\n\njedoch in der Regel am inneren Tatbestand der Erpressung\nfehlen. Denn die Absicht des Täters, die seinen Willen\nbestimmende Vorstellung ist nicht auf den Verbrauch des\nKraftstoffes, sondern auf die Benutzung des Kraftwagens\ngerichtet. Der Kraftstoffverbrauch ist nur deren zwangsläufige Folge,\n\n5. Es war ferner zu prüfen, ob der besondere Tatbestand des § 255 StGB vorliegt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte\ndie Tat durch Gewalt gegen eine Person,\n\n. Gegen die Annahme einer räuberischen Erpressung scheint\naber zu sprechen, daß der Angeklagte das Fahrzeug dem Taxifahrer wegnahm. Die Wegnahme einer Sache wird gemeinhin\n\nals das typische Tatbestandsmerkmal des Raubes betrachtet,\nwährend der räuberische Frpresser sein Opfer zwingt, die\nSache an ihn herauszugeben. Dabei spielt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Rolle, ob diese\nUnterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild zu treffen\nist (so BGHSt 7,252 ff) oder ob es dabei auf die innere\nWillensrichtung des Verletzten ankommt. Nach beiden Auffassungen nahm hier der Angeklagte dem Taxifahrer den Kraftwagen weg. Dadurch, daß der Fahrer den Wagen verließ, gab\n\ner weder den Gewahrsam daran auf, noch bekundete er damit\nseinen Willen, das Fahrzeug dem Angeklagten zu überlassen.\n\nDennoch ist hier der Tatbestand der räuberischen Frpressung zu bejahen.\n\nDer scheinbare Widerspruch wird durch folgende Erwägung\nbeseitigt:\n\nDer Tatbestand der Erpressung umfaßt, wie das Reichs=\ngericht schon in R6St 4,429,4532 zutreffend ausgeführt hat,\nden Tatbestand des Raubes mit. Die Wegnahme einer fremden\nbeweglichen Sache mit Gewalt oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib ot.vrLeben, die § 249 StGB erfordert,\n\ne- w.\n\nschließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der\nWegnahme in sich. Der Räuber zwingt sein Opfer, die Wegnahme der Sache zu dulden, Darauf ist auch sein Wille\ngerichtet,und darin liegt die Zufügung eines Vermögensnachteils im Sinne der § 8§ 253,255 StGB. § 249 StGB ist\n\ninsofern das besondere Strafgesetz gegenüber dem allgemeineren\n\ndes § 255 StGB ‘und geht daher diesem vor (RGSt 55,239;\n\nBGH 4 StR 723/51 vom 20.Dezember 1951; BGH 1 StR 387/54\n\nvom 12.August 1954, mitgeteilt von Herlan MDR 1955,17). Das\nden engeren Tatbestand entkaltende Strafgesetz - hier\n\n§ 249 StGB -— schließt aber die Anwendbarkeit des den\n\nweiteren Tatbestand enthaltenden Strafgesetzes - hier\n\n§ 255 StGB - nur insoweit aus, als seine Voraussetzungen\nvorliegen. Die Interscheidung zwischen Wegnahme und Herausgabe ist daher für die Abgrenzung zwischen Raub und\nräuberischer Erpressung nur erheblich, wenn alle übrigen\nTatbestandsmerkmale des Raubes vorliegen. Für die Anwendbarkeit des allgemeineren Strafgesetzes bleibt aber immer\nRaum, wenn der festgestellte Sachverhalt zwar dessen Voraussetzungen, aber nicht zugleich die des besonderen Strafgesetzes erfüllt.\n\nIm gleichen Sinne hat das Reichsgericht in RGSt 25,\n435 ff die Verurteilung nach § 253 StGB in einem Falle gebilligt, in dem die Pfandgläubigerin mit Gewalt gegen ihre\nPerson zur Duldung der Wegnahme der Pfandstücke gezwungen\nworden war. Von einer Erörterung der Frage, ob auch der\nTatbestand des § 255 StGB erfüllt sei, hat das Reichsgericht\ndort abgesehen, da der Angeklagte (nur er hatte Revision\neingelegt) durch die Bestrafung wegen einfacher FTrpressung\nnicht beschwert sei.\n\n6. Zu beachten ist, daß die Erschwerungsgründe der\n§§ 250 und 251 StGB auch für die Bestrafung der räuberischen\nErpressung gelten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des\n§ 255 StGB, der die Bestrafung des räuberischen Erpressers\n\"gleich einem Räuber\" vorschreibt. Nach den bisherigen\n\n- 7-\n\nFeststellungen kommen hier die Tatbestände des § 250 Abs.1l\nNr.1 und 3 StGB in Betracht.\n\n7. Schließlich hat der Angeklagte den Angriff auf den\nTaxifahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs unternommen (BGHSt 6,82 ff). Daher ist\nauch der Tatbestand des § 316a StGB gegeben. Das Verbrechen\nnach § 316a steht zu der schweren räuberischen Erpressung\nim Verhältnis der Tateinheit.\n\nII. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden, deren Rücknahme zweifelhaft sein kann, sind jedenfalls unbegründet.\n\na) § 257 StPO ist nicht verletzt. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift wurde der Angeklagte nach der\nVernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen sowie der\nVerlesung eines jeden Schriftstückes befragt, ob er etwas\nzu erklären habe.\n\nb) Der Angeklagte ist auch nicht seinem gesetzlichen\nRichter entzogen worden. Die Bildung von Hilfsstrafkammern\nist zulässig (BGHSt 11,106,107; 12,104). Die Zuständigkeit\nder einzelnen Strafkammerneines Gerichts richtet sich nicht\nnach der Geschäftsverteilung zur Zeit der Tat, sondern der\nAburteilung. Darin, daß eine Hilfsstrafkammer auch für die\nAburteilung von Straftaten zuständig wird, die vor der\nBildung der Kammer begangen worden sind, liegt kein Verstoß\ngegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG.\n\nale Zu 202\n\n-8-\n\n2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. Das\nUrteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nerkennen.\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind\ntatsächlicher Art und daher im Revisionsverfahren unbeachtlich.\nDas Landgericht hat dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt, die Strafe jedoch nicht nach § 51\nAbs.2 StGB gemildert. Die Gründe, die es hierfür angeführt\nhat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmitt\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/5-str-80-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/5-str-80-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.756942+00:00"}}