{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-05_5_StR_227_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-05","aktenzeichen":"5 StR 227/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 227/60 .. 2167 053\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Fritz O8:\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1925 ir zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 17.März 1960 wird\n\nı verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 17.März 1960 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von vier Jahren aberkannt und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Ausführungen der Revision richten sich nur\nin unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung. Das Urteil ergibt, daß\ndie Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten\nüberzeugt war, weil er zur Tatzeit am Tatort war,\nalso Gelegenheit zur Ausführung des Diebstahls hatte,\nweil er durch sein früheres Verhalten gezeigt hat,\ndaß er keinerlei Hemmungen hat, unberechtigt Geldbeträge befreundeter Familien an sich zu bringen,\nweil er zur Tatzeit über keinerlei Geldmittel verfügte und weil er sich, nachdem das Geld verschwunden\nwar, entgegen seinen Versprechungen nicht mehr bei\nder Familie IB sehen ließ. Die Strafkammer legt\nweiter dar, daß nach ihrer Überzeugung keine der\nsonst zur Tatzeit in der Wohnung anwesenden Personen\nals Täter in Betracht komme. Daß die Schlüsse der\n\n- 3.\n\nStrafkammer nicht zwingend sind, ist rechtlich unerheblich. Es genügt, daß sie möglich sind und der\n\nStrafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des\nAngeklagten verschafft haben.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Bundesrichter Dr. Faller\nist ortsabwesend und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/5-str-227-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/5-str-227-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.739176+00:00"}}