{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-05_5_StR_221_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-05","aktenzeichen":"5 StR 221/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 221/60 2158 039\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHeinz U EEE , ohne feste Wohnung,\n\ngeboren am EEE 1915 in zes\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juli 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.,Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.0ktober\n1959 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls im Fall Hg verurteilt worden\n\nb) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen (Fälle Si und Hei)\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls im Fall\nEB hat keinen Bestand. Die hiergegen gerichtete\nVerfahrensrüge greift durch.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer folgenden Beweisamtrag gestellts\n\n\"Es wird beantragt,\n\ndas Ehepaar Koiiiip, > SCHE,\nund das Ehepaar Dr.Sc ,\n\n’\nGegenüberstellung des Angeklagten U\nzu hören, ob diese vier Persönlichkeiten in\nUnger denjenigen Täter wiedererkennen, der\nin der Silvesternacht 1958/59, als sie in\nder Frühe des 1.1.59 ihr Zimmer in der ersten\nEtage des Hotels 'Maison Rouge! aufsuchten,\nsich in ihren Zimmern befand.\n\nNach dem Bericht der Interpol haben die genannten\nEhepaare, also vier Personen, nach Vorlage der\nFotografien von U und B letzteren als\ndiejenige Persönlichkeit identifiziert, die sich\nin ihren Zimmern befand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Persönlichkeit den\nDiebstahl begangen hat.\"\n\nDie Strafkamer hat den Antrag durch Beschluß wie\nfolgt beschieden;\n\"Der Beweisamtrag des Angeklagten wird abgelehnt.\n\nEs wird zugunsten des Angeklagten als wahr unter-\n\nstellt, daß - im Beweisamtrag genannten Zeugen\nEheleute Ka den Angeklagten bei einer\n\nGegenüberstellung nicht wiedererkennen würden.\"\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß § 244 Abs.6\nStPO verletzt worden ist. Er bestimmt, daß die Ablehnung\neines Beweisamtrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf.\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nDer Beschluß muß begründet werden. Das ist hier nicht\ngeschehen, soweit mit dem Beweisamtrag eine Beweiserhebung\ndarüber begehrt worden ist, daß die in dem Antrag genannten\nZeugen nach Vorlage von Fotografien des Angeklagten und\nDB: diesen als diejenige Person bezeichnet hatten,\n\ndie sich in ihrem Zimmer befand. Der Ablehnungsbeschluß\n\nläßt nicht erkennen, aus welchem Grunde die Strafkamnmer\n\nes abgelehnt hat, die Zeugen über diese Beweistatsache zu\nvernehmen. Die Wahrunterstellung bezieht sich nicht hierauf,\nsondern auf einen anderen Gegenstand.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Verurteilung im Fall Hg auf dem Verstoß gegen § 244 Abs.6 StPO\nberuht.\n\nDie rechtsfehlerhafte Verurteilung in diesem Fall kann\nauch die Bemessung der Einzelstrafe beeinflußt haben, welche\ndie Strafkammer für den Rückfalldiebstahl im Fall Schulenburg\nverhängt hat.\n\nDer Schuldspruch im Fall Se hat dagegen Bestand.\n\nMit der gegen diesen Teil des Urteils gerichteten\nVerfahrensrüge beanstandet die Revision, daß die Strafkammer\neinen Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung eines\n\nKapitäns der AD, Pe mit der Begründung abgelehnt\nhat, der Zeuge sei unerreichbar. Die Rüge hat keinen Erfolg.\n\nDer in dem Ablehnungsbeschluß genannte Ablehnungsgrund\n(Unerreichbarkeit des Beweismittels) entspricht der Vorschrift\ndes § 244 Abs.3 Satz 2 StPO. Der Unerreichbarkeit steht\nnicht entgegen, daß Name und Wohnort des benannten Zeugen\nbekannt sind. Auch ein solches Beweismittel kann als\nunerreichbar angesehen werden, wenn das Erscheinen des\nZeugen vor einem Gericht der Bundesrepublik - hier vor\ndem Landgericht in Hamburg -— zur Vernehmung unter Gegenüberstellung mit einem anderen Zeugen notwendig ist, aber\nunter den besonderen Umständen des Falles nicht herbeigeführt werden kann (vgl. Löwe/Rosenberg StPO 20.Aufl.\n§ 244 Anm.24 a und die dort mitgeteilte Rechtsprechung).\n\n-4-\n\n-4-\n\nso ist es hier. Es lag auf der Hand, daß die Vernehmung\n\ndes Zeugen Re nur einen Sinn hatte, wenn sie in der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer unter Gegenüberstellung\nmit der von der Strafkammer gehörten Zeugin Ha (vgl1.5.10\nunten, 14 unten/15 UA) erfolgte. Für eine solche Vernehmung\nist der Zeuge RE unerreichbar. Die Strafkammer ist bei\nihrer Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen und durfte\nauch davon ausgehen, daß der Zeuge, der sowjetrussischer\nStaatsangehöriger ist und in Potsdam wohnt, freiwillig nicht\nerscheinen werde und daß eine Anwendung der gesetzlichen\nZwangsmittel (§ 51 StPO) keinen Erfolg verspreche,.\n\nDie Sachrügen, die sich gegen den Schuldspruch im Fall\nSC richten, sinä offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/5-str-221-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/5-str-221-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.718865+00:00"}}