{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-05_5_StR_146_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-05","aktenzeichen":"5 StR 146/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 146/60\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Direktor Claus FT GEEEEEEEEp zus KB,\ngeboren an ED 1905 in Burg bei Vo.\n\n2. den ie nn Dr.Franz aus > AD,\ngeboren an 1912 in\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr,Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (se\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fw wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 28.Mai 1959\nmit den Feststellungen zum Strafausspruch gegen ihn\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber den Strafausspruch gegen a 5) an das Landgericht in Flensburg zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. TB wird\n- verworfen, Er hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Schuldsprüche gegen beide Angeklagte sind durch\ndas Urteil des Senats vom 15.August 1958 rechtskräftig\ngeworden. Das Verfahren betrifft nur noch die Strafaussprüche.\n\nI. Gemeinsame Beschwerdepunkte beider Revisionen.\n\nDas Landgericht hat mehrere Beweisamträge der Angeklagten als unzulässig abgelehnt,\n\n1. Beide Beschwerdeführer machen geltend, dabei sei\nkeine ausreichende Begründung mitgeteilt worden, Wie das\nOberlandesgericht im Verfahren über die Protokollberichtigung\nin seinem Beschluß vom 22.Dezember 1959 richtig ausführt,\nhat das Revisionsgericht durch Freibeweis festzustellen,\n\"ob das Landgericht eine nähere Begründung gegeben hat und\nwie sie lautete. Auf Grund der dienstlichen Äußerungen ist\nerwiesen, daß der Vorsitzende bei der Verkündung des Beschlusses dem Sinne nach erklärt hat, die als unzulässig\nzurückgewiesenen Beweisamträge seien die \"zweigleisigen\".\nHierunter verstanden nach den v»rangegangenen Erörterungen\nalle Beteiligten solche Beweisbehauptungen, die nicht nur\ndie Strafzumessung, sondern auch die tatsächlichen Feststellungen betrafen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nzugrunde liegen.\n\nDie Rügen unzureichender Begründung sind daher nicht\ngerechtfertigt.\n\n2. Bestandteil des rechtskräftigen Schuldspruches,\nund damit einer neuen Beweisaufnahne entzogen, sind alle\näußeren und inneren Tatumstände, in denen das Landgericht\nin seinem ersten Urteil die gesetzlichen Merkmale der\nstrafbaren Handlungen gefunden hat (BGH IM, StGB § 23 Nr.30).\nDiese unter den gesetzlichen Tatbestand subsumierten Tatsachen dürfen auch dann nicht mehr in Zweifel gezogen\nwerden, wenn sie Besonderheiten enthalten, die zugleich\n\n- 3 -\n\nfür die Strafzumessung wesentlich sein können (BGHSt 10,71).\nHätte von mehreren Tatsachen, die der Tatrichter insgesamt\nunter ein Tatbestandsmerkmal gebracht hat, schon ein Teil\nausgereicht, dieses Merkmal zu erfüllen, so gehören gleichwohl sie alle zum Schuldspruch; an seiner Rechtskraft\n\nnimmt also nicht etwa nur das Mindestmaß von Tatsachen teil,\nohne das der Schuldspruch überhaupt keinen Bestand mehr\nhätte.\n\na) Das Landgericht hat daher mit Recht als unzulässig\ndie Beweisamträge zurückgewiesen, welche die. Revisions-.\nbegründung des.Angeklagten FEW unter Nr.III 2 a,b\n(S.24 unten, 25,26) behandelt. Die Beweisbehauptungen,\nfür die dort die Zeugen Dr.KogB urd Dr.Fug9 benannt worder\nwaren, betrafen Tatumstände, in denen das erste Urteil des\nLandgerichts Ausführungshandlungen der aktienrechtlichen\nUntreue gefunden hatte, Das gilt auch für den Beweisamtrag,\neine Auskunft des Bankhauses AB & Co. herbeizuziehen\n(Nr.III 3 a = S,26/27 der Revisionsbegründung). Er richtete .\nsich ebenfalls gegen die Feststellung, daß der Angeklagte\ndie Aktien verheimlicht hat, also gegen den Schuldspruch.\n\nb) Mit dem Beweisamtrage, den die Revisionsbegründung\ndes Angeklagten Dr Ks unter Nr.III 1(1) wiedergibt,\nsollte bewiesen werden, \"daß der Angeklagte Dr. KENNE\nüber das Ergebnis der durch die Aktientransaktion erzielten\nGewinne auf Heller und Pfennig Rechnung gelegt hat, daß er\ninsbesondere nicht dem Mitangeklagten Ti als Vorstandsmitglied irgend etwas verschwiegen hat\" (S.15 der Revisionsbegründung). Das Landgericht hat aber in seinem ersten\nUrteil (S.20/21 UA) das Gegenteil festgestellt und darin\neine Ausführungshandlung der Untreue gefunden, |\n\n\" Die Behauptungen, für welche die Angestellten St\nund sgu> als Zeuginnen benannt worden waren (S.7 der\nRevisionsbegründung), wende: sich unzulässig gegen die\nzum Schuldspruch des ersten Urteils gehörige Feststellung\n\n- A -\n\n(s.35 UA), daß der Angeklagte Dr .KÜipsier Ki um\nVemEIEEB-Aktiengesellschaft den Besitz an den Aktien\nvorenthalten und sie ihr verheimlicht hat.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß Dr Kup die\nAktien nicht für sich selbst, sondern für die Kim\nVeRREBEB-Aktiengesellschaft aufkaufen sollte, war die\nwesentliche Grundlage des Schuldspruchs gegen ihn. Der\nniergegen gerichtete Beweisamtrag (S.12/13 der Revisionsbegründung) war daher ebenfalls unzulässig.\n\n3, Die Beweisamträge beider Angeklagten, die den Geldwert des Vermögensschadens ‘trafen (S.29 oben der Revisionsbegründung FEB und S.7/8 der Revisionsbegründung\nDr Kl , hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt. Ob\nund wie sich der Schade in Geld ausdrücken läßt, ist für\ndie Strafzumessung ohne jede Bedeutung. Für diese genügt\nes, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen genau und\nrichtig beschreibt, worin der Schade bestand. Sie bezeichnet\nihn auch ohne Rechtsirrtum als erheblich. Für diese einfache\nBeurteilung hatte sie selbst die erforderliche Sachkunde.\n\nII. Revision des Angeklagten FT».\n\nFolgende Verfahrensbeschwerde dringt durch.\n\nDie Strafkammer hat u.a. die drei Beweisamträge,\nwelche die Revisionsbegründung (S.22-24) unter Nr.III1l\nwiedergibt, \"als unerheblich\" zurückgewiesen.\n\nDie Revision vermißt mit Recht eine nähere Erläuterung,\naus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das\nLandgericht diese Beweisbehauptungen für bedeutungslos\ngehalten hat (BGHSt 2,284,286; BGH NJW 1953,35,36). Von\nwelchen Erwägungen sich die Strafkammer hat leiten lassen,\nvermag der Senat nicht zu erkennen. Er kann erst recht\nnicht der Auffassung der Bundesanwaltschaft zustimmen, die\nGründe des Landgerichts seien für die Beteiligten offensichtlich gewesen.\n\n-5-\n\nDie drei Beweisamträge waren auch nicht etwa unzulässig. In dem ersten Landgerichts-Urteil (S.38UA) war\nzwar gesagt worden, der Angeklagte habe das Restpaket im\neigenen wirtschaftlichen Interesse verwerten wollen, und\n„dies sollte vielleicht bedeuten, er habe den Nutzen für\nsich allein haben wollen. Eine solche Feststellung würde\naber kein äußeres oder inneres Merkmal der aktienrechtlichen\nUntreue, insbesondere nicht den Vorsatz, sondern nur den\nBeweggrund betreffen. Da dieser nicht zum gesetzlichen\nTatbestande der genannten strafbaren Handlung gehört, für\ndie Strafzumessung aber bedeutsam sein kann, fiel das,\nwas im ersten Landgerichts-Urteil über ihn gesagt worden\nwar, unter die aufgehobenen Feststellungen zum Strafausspruch. Neue Beweisbehauptungen über die wirtschaftlichen\nZiele, die der Angeklagte mit seiner aktienrechtlichen\nUntreue verfolgte, waren daher zulässig.\n\nDas Urteil muß also mit den Feststellungen zum Strafausspruch gegen den Angeklagten FB aufgehoben werden,\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an\nein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2\nSatz 2 StPO).\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nIII. Revision des Angeklagten Dr .Kw.\n\nDie weiteren Rügen dieses Angeklagten bleiben erfolg-\n‚ los.\n\nl. Das Landgericht hat mehrere Beweisamträge des Angeklagten Dr .KEB \"als unerheblich\" abgelehnt. Die\nRevision bemängelt nicht, dieser Ausdruck lasse die Gründe\ndes Landgerichts nicht genügend erkennen, sondern sie macht\nnur Ausführungen darüber, daß die Anträge für die Entscheidung\nvon Bedeutung gewesen seien. Das trifft jedoch nicht zu,\n\na) Die Beweisamträge, welche die Revisionsbegründung\nauf S.6 unter Nr.2 a-c und auf S.7 unter Nr.3 wiedergibt\n\n-6 -\n\nund auf S.16/17 erläutert, betreffen Vorgänge zu einer\nZeit, als die Aktiengeschäfte des Angeklagten schon bekannt\ngeworden und bereits Schadensersatzansprüche erhoben worden\noder zu erwarten waren. Das Landgericht war nicht aus\nRechtsgründen verpflichtet, ihnen Bedeutung für die Strafzumessung beizulegen. Das gilt auch für die weitere Behauptung (S.6/7 Nr.2 d der Revisionsbegründung), daß \"dem\nBarüberschuß aus dem Verkauf der Aktien von 1964 DM im\nJahre 1956 Gehaltsforderungen des Angeklagten Dr\nvon mehr als 6000 DM gegenübergestanden haben\". Warum dies\nfür die Strafzumessung wesentlich sein soll, ist nicht\nverständlich. Die Deutung, welche die Revisionsbegründung\n(S.15 unter b) der Beweisbehauptung nachträglich gibt,\n\nwar für das Landgericht nicht erkennbar.\n\nb) Die Strafkammer brauchte auch nicht aus Rechtsgründen der Frage, ob der Angeklagte \"der Auffassung sein\ndurfte, die gesamte Aktientransaktion habe die Billigung\ndes Bürgermeisters Dr.Fggw' (S.8 der Revisionsbegründung),\nBedeutung für die Strafzumessung beizulegen.\n\n2. Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen (S.21\nder Begründung), daß das Landgericht die tatsächlichen\nBehauptungen, für die die Leumundszeugen Spnsp und\nWe venannt worden waren, als wahr unterstellt und\nes mit dieser Begründung abgelehnt hat, die beiden Zeugen\nzu vernehmen,\n\nDem Verteidiger mußte bekannt sein, daß er als bestimmte\ntatsächliche Behauptung nur angegeben hatte, Dr. KENNE»\nhabe stets außerordentlich korrekt gearbeitet. Wenn er noch\nmehr tatsächliche Einzelheiten unterstellt sehen wollte,\nhätte er sie auf den verkündeten Beschluß hin noch behaupten\nmüssen,\n\nAn die Wahrunterstellung hat sich das Landgericht auch\ngehalten,\n\n-7-\n\n3. Das Landgericht hat es abgelehnt, gemäß dem Antrage\ndes Verteidigers bestimmte Angaben des Mitangeklagten\nFB ins Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Das ist kein\nzulässiger Revisionsgrund.\n\nDie Revision teilt mit, was der Mitangeklagte angegeben haben soll, und will daraus tatsächliche Folgerungen\nzugunsten des Angeklagten Dr Kup ze zogen sehen. Das\nist unzulässig und nicht geeignet, eine Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht darzutun, wie die Revision\nmeint.\n\n4. Der Sachrüge hält der Strafausspruch stand. Es\n\ntrifft insbesondere nicht zu, daß der Umfang des Schadens .\nnicht genügend festgestellt sei (vgl.oben Nr.I 3).\n\nDie Entscheidung über die Revision des Angeklagten\nDr KR entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Schnitt\nj Dr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/5-str-146-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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