{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-05_5_StR_131_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-05","aktenzeichen":"5 StR 131/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2158 037\n\nstGB § 212\n\nWer in einem Zeitpunkt, in dem der Selbstmörder seine\nTötungshandlung beendet hat und handlungsunfähig ist,\nbewußt durch pflichtwidriges Unterlassen eine (weitere)\nUrsache für dessen Tod setzt, macht sich als Täter der\nvorsätzlichen Tötung auch dann schuldig, wenn ihm der\nTod des anderen gleichgültig ist.","text_plain":"Nachschlagewerkt ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\n2158 037\n\nstGB § 212\n\nWer in einem Zeitpunkt, in dem der Selbstmörder seine\nTötungshandlung beendet hat und handlungsunfähig ist,\nbewußt durch pflichtwidriges Unterlassen eine (weitere)\nUrsache für dessen Tod setzt, macht sich als Täter der\nvorsätzlichen Tötung auch dann schuldig, wenn ihm der\nTod des anderen gleichgültig ist.\n\nBGH, Urt. v. 5. Juli 1960 - 5 StR 131/60\nSchwG Verden an der Aller\n\n5 StR_131/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Mathilde D um\n- jetzt verehelichte BEED- zus IuuummmEn\ngeboren am EEEENEEED 1921 in Hui.\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller\nvom 27.November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen unterassener Hilfeleistung verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Sie beanstandet mit ihren\nEinzelausführungen die Nichtanwendung des § 212 StGB.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie zur Tatzeit (19.April 1959) 38 Jahre alte Angeklagte war seit Anfang 1959 mit dem 10 Jahre jüngeren\nFormer Ottokarl SW verlobt. Beide bewohnten seit\nMitte März 1959 zusammen mit der Mutter des Ottokarl\nSCHE, der Witwe Bertha SB ein Behelfsheim in\nHe ED, ücssen Eigentümer die Witwe Sm,\nOttokarl Sg unä dessen Schwester Ruth in ungeteilter\nErbengemeinschaft waren. Die Angeklagte und Ottokarl\nSC benutzten von den vier Räumen des Behelfsheimes\neinen als Wohnzimmer und einen als Schlafzimmer. Außerdem\nhatten sie die Mitbenutzung der Küche, in der die Angeklagte für sie beide kochte. Spannungen zwischen der\nAngeklagten und der Witwe Se sowie Auseinandersetzungen zwischen der Angeklagten und Ottokarl Se»\nüber ihre wirtschaftlichen Verhältnisse führten dazu, daß\nOttokarl Sg, der bis dahin ein lustiger und fröhlicher\nMensch war, auffallend bedrückt und niedergeschlagen wurde,\nan einem nervösen Magenleiden erkrankte und sich schließlich zum Selbstmord entschloß.\n\nAm Sonntag, dem 19.April 1959, zwischen 9 und 10 Uhr\nvormittags kam es in dem Schlafzimmer, das die Angeklagte\nund Ottokarl Sg benutzten, zwischen beiden erneut\nzu einer Auseinandersetzung, bei der dieser die Angeklagte schlug. Als er die Angeklagte um Verzeihung bat,\nerwiderte diese, sie könne ihm nicht verzeihen, sie habe\ndas Empfinden, daß es nunmehr zwischen ihnen aus sei.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nBevor die Angeklagte in das von beiden benutzte Wohnzimmer ging, um dort aus einem Kleiderschrank einen Rock\nzu holen, den sie anziehen wollte, fragte Ottokarl Se\nsie nach einem Gurt, den er wiederholt zum Festschnüren\nvon Gepäck auf seinem Motorroller verwandt hatte. Die\nAngeklagte erwiderte, daß der Gurt in dem Kleiderschrank\nim Wohnzimmer sei. Nachdem beide in das Wohnzimmer gegangen waren, nahm die Angeklagte ihren Rock und den\n\nGurt aus dem Kleiderschrank und gab den Gurt Ottokarl\nSC. Alsbald sah sie, daß Ottokarl Sellin den Gurt\nzwei verschiebbare Schlingen knüpfte und eine dieser\nSchlingen derart über einen Verriegelungshaken eines\nFensterflügels legte, daß der Gurt mit der anderen\nSchlinge herunterhing. Nunmehr kam ihr der Gedanke, daß\nOttokarl SB Selbstmordabsichten haben könne. Alsdann\nsah sie, daß er seinen Kopf durch die herabhängende\nSchlinge steckte und sich hängen ließ. Sie unternahm\nnichts, um seinen Tod zu verhindern, sondern zog in aller\nRuhe ihren Rock an und schloß den Reißverschluß. Ottokarl\nSCEEED war infolge der abschnürenden Wirkung der Schlinge\nund seines Körpergewichts innerhalb weniger Sekunden,\nnachdem er sich hatte fallen lassen, bewußtlos und damit\nhandlungsunfähig. Die Angeklagte verließ das Wohnzimmer,\nals Ottokarl SP bereits handlungsunfähig war. Sie\nhätte auch noch nach dem Zeitpunkt, in dem er sich in\n\ndie Schlinge fallen ließ, den Tod mit.einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit abwenden können, wenn\nsie innerhalb von drei Minuten eingegriffen hätte.\n\nDas Schwurgericht hat § 212 StGB nicht angewandt,\nweil der \"Tätervorsatz\" nicht festgestellt werden könne.\nEs ist zwar der Auffassung, daß für die Angeklagte sowohl auf Grund der engen Lebensgemeinschaft, die zwischen\nihr und Ottokarl SW bestand, als auch auf Grund\nvorangegangenen Tuns eine Rechtspflicht zum Handeln\nbestand. Das Urteil stellt auch fest, daß die Angeklagte\nsich dieser Rechtspflicht bewußt war und daß sie den\nTod als mögliche Folge inres Untätigbleibens voraus-\n\n-4-\n\nsah. Das Schwurgericht meint aber, die Angeklagte sei\nmit.dieser von ihr als möglich angesehenen Folge ihrer\npflichtwidrigen Unterlassung nicht einverstanden gewesen,\nweil ihr der Tod des Ottokarl SB gleichgültig gewesen\nsei. Es ist außerdem in Anlehnung an das Urteil BGH\n\nNJW 1959,1738,1739 (Urteil des 4.Strafsenats) der Auffassung, daß gegen eine Anwendung des § 212 StGB Bedenken\nbestehen, weil durch sie die Gefahr einer dem Gesetz\nnicht entsprechenden, ungleichmäßigen Rechtsanwendung begründet werde, indem trotz gleicher Unterordnung unter\nden Täterwillen eines anderen die Förderung fremder\nSelbsttötung durch Handeln als Beihilfe zu einer nicht\nmit Strafe bedrohten Haupttat straflos sei, ihre Förderung\ndurch Unterlassen hingegen unter Umständen als Tötung in\nTäterschaft strafbar wäre, und darüber hinaus dasselbe\nUnterlassen - ebenfalls bei der Unterordnung unter\nfremden Täterwillen -— in Beziehung auf eine Fremdtötung.\nnur als Beihilfe, jedoch bei einer Selbsttötung als\nTötung in Täterschaft bestraft werden könne.\n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Urteil legt in rechtlich einwandfreier Weise\ndar, daß die Angeklagte rechtlich verpflichtet und fähig\nwar, den Tod des Ottokarl SW zu verhindern.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung, daß\nnicht unbedingter, sondern nur bedingter Tötungsvorsatz\nin Betracht kommt. Die Feststellungen ergeben zwar, daß\ndie Angeklagte wußte, Ottokarl Se werde ohne ihr\nEingreifen sicher sterben. Dies allein genügt aber nicht,\num unbedingten Vorsatz als gegeben anzusehen. Der\n- unbedingte oder bedingte -— Vorsatz muß sämtliche\nTatbestandsmerkmale umfassen. Hierzu gehört bei einem\nErfolgsdelikt wie dem Totschlag des § 212 StGB, daß der\nTäter, der mit unbedingtem Vorsatz handelt, auch die\n\"Verbindung zwischen Handlung und Erfolg in Gestalt der\nKausalität seines Handelns\" kennt (vgl. Schönke/Schröder,\nStGB 9.Aufl. § 59 Anm.III 2). Daran fehlt es im vor-\n\n-5-\n\n-5-\n\nliegenden Falle. Die Angeklagte hatte keine Gewißheit,\ndaß sie den Tod des Ottokarl SW verhindern konnte.\nDas Urteil stellt fest, daß sie den Tod nur \"als mögliche\n. Folge ihres Untätigbleibens. voraussah\" (vgl.hierzu\n\nGallas JZ 1952,371,373 unter 4).\n\nRechtsirrig ist aber die Auffassung, daß auch bedingter Tötungsvorsatz nicht vorgelegen habe, weil der\nTod des Ottokarl SED der Angeklagten gleichgültig war.\nZu Unrecht meint das Schwurgericht aus dieser Gleichgültigkeit folgern zu können, die Angeklagte sei nicht\ndamit einverstanden gewesen, daß sie durch ihr Untätigbleiben eine (weitere) Ursache für den Tod des Ottokarl\nSB setzte. Wer pflichtwidrig untätig bleibt, weil\nes ihm gleichgültig ist, ob hinsichtlich der Ursächlichkeit seines Untätigbleibens für’ den tatbestandsmäßigen\nErfolg von beiden ihm bewußten Möglichkeiten (Ursächlichkeit oder Nichtursächlichkeit) die eine oder die\nandere zutrifft oder eintritt, ist mit jeder dieser\nbeiden Möglichkeiten einverstanden.\n\nDer Umstand, daß der Tod des Ottokarl SB der\nAngeklagten gleichgültig war, schließt’ im Gegensatz zur\nAuffassung des Schwurgerichts auch den Tätervorsatz\n(Täterwillen) des § 212 StGB nicht aus, Der Senat\nbraucht hier nicht zu entscheiden, ob in jedem Fall\nderjenige, der es unterläßt, eine Selbsttötung zu verhindern, obwohl er weiß, daß er hilfspflichtig und -fähig\nist,..als vorsätzlich handelnder Täter auch dann schuldig\nist, wenn er die Todesfolge nicht will, sie aber als\nFolge seines Untätigbleibens voraussieht und eintreten\nläßt, indem er sich dem fremden Selbsttötungswillen\ninnerlich pflichtwidrig unterordnet (so BGHSt 2,150,\n155/156 - Urteil des 1.Strafsenats). Der Tätervorsatz\n(Täterwille) setzt ein eigenes Interesse des Verursachers (Mitverursachers) am Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges nicht unbedingt voraus. Die für den\nTätervorsatz maßgebliche Willensrichtung desjenigen, der\ndurch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen\n\n-6 -\n\nKen See\n\nwer\n\n-6 -\n\neinen tatbestandsmäßigen Erfolg mitverursacht, ist auf\nGrund aller Umstände, die von seinem Vorsatz umfaßt\nwaren, wertend zu ermitteln. Dabei ist ein wesentlicher\nAnhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausführung der Tat\nmaßgeblich auch von seinem Willen abhängen (vgl.BGHSt 8,\n\n393,396).\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Angeklagte Täterwillen\nim Sinne des § 212 StGB hatte. Hierbei braucht nicht\nerörtert zu werden, ob man bei einem Selbstmord von\neiner Tatherrschaft des Selbstmörders - und demgemäß\nauch von der Tatmitherrschaft eines anderen -— sprechen\nkann (so Gallas JZ 1952,371,373) oder nicht (so Dreher\nMDR 1952,711,713). Die Angeklagte hatte jedenfalls von\ndem Zeitpunkt an, in dem Ottokarl Sg seine Tötungshandlung beendet hatte, d.h. sich in die Schlinge hatte\nfallen lassen und bewußtlos und handlungsunfähig war,\ndie volle und alleinige Tatherrschaft. Von diesem Zeitpunkt an hing es ausschließlich von ihrem Willen ab,\nob Ottokarl SW infolge ihres Untätigbleibens\nsterben oder sein Tod durch ihr Eingreifen verhindert\nwürde. Dieses Tatgeschehen beherrschte sie ganz allein.\n\n„ Die Bedenken, die der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem oben mitgeteilten Urteil beiläufig geäußert hat, greifen - jedenfalls im vorliegenden Fall -— nicht durch. Sie beruhen auf einem\nVergleich von Fällen, in denen derjenige, der es pflichtwidrig unterläßt, eine Selbsttötung zu verhindern, sich\ndabei einem fremden Täterwillen unterordnet, mit anderen\nFällen. Die Angeklagte hat sich keinem fremden Täterwillen untergeordnet. Ihr Untätigbleiben beruhte nicht\nauf dem Gedanken, daß sie den Selbsttötungswillen eines\nanderen achten müsse, sondern darauf, daß es ihr gleich-\n\n- 7-\n\ngültig war, ob der - bereits bewußtlose und handlungsunfähige - Ottokarl SIEB sterben werde oder nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/5-str-131-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/5-str-131-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.670404+00:00"}}