{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-01_5_StR_219_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-01","aktenzeichen":"5 StR 219/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 219/60\nIm Namen des voıxe&s58 033\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Albert W iD zus EEE.\ndort geboren an ED 1914;\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 7.März 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue\n\nzum Nachteil des Kaufmanns Oi\n\nim Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist,\n\nb) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.\n\n- 2 -\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und- Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nin zwei Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) zum\nNachteil der \"Albert vgp X\" im Fall II 5 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) im Fall II 8\nder Urteilsgründe ist frei von Rechtsirrtum. Was die\nRevision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) zum\nNachteil des Kaufmanns OD in Fall 11 3 der\nUrteilsgründe hat dagegen keinen Bestand.\n\nIhr liegt folgender von der Strafkamnmer festgestellter Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte und OENB hatten am 22. Dezember\n1955 eine Kommanditgesellschaft (Albert WaggipKt) zur\nHerstellung und zum Vertrieb von Kleidungsstücken gegründet. Der Angeklagte war persönlich haftender Gesellschafter, OD Kommanäitist äer Gesellschaft.\nDer Angeklagte hatte sich verpflichtet, in die Gesellschaft einen Goliath-Kombi-Wagen einzubringen, der ihm\nvom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert und für\nden der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt war. Da der\nAngeklagte die restlichen Wechsel für den Kaufpreis\nnicht einlösen konnte, vereinbarte er am 3.März 1956\nmit OD, ‘25 äieser die restlichen Wechsel einlöse und seine, des Angeklagten, Bezüge für die Gründungszeit der Kommanditgesellschaft auf ein festes Monatsgehalt von 350 DM brutto beschränkt würden. Zugleich\ntrat er seinen \"Anspruch auf Eigentumsübertragung aus\ndem Kaufvertrage\", durch den er den Goliath-Kombi-Wagen\ngekauft hatte, ar Op zur Sicherung von dessen\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nForderungen ab und verpflichtete sich, keine Verfügung\n\nüber das Fahrzeug zugunsten eines Dritten vorzunehmen.\n\nIm Mai 1956 kaufte er einen Mercedes-Pkw. Dabei gab er\n\nden Goliath-Kombi-Wagen mit 3000 DM in Zahlung und vereinbarte mit dem Verkäufer des Mercedes-Pkw, daß die.er\ndie restlichen Wechsel für den Goliath-Kombi-Wagen einlöse. Das geschah auch.\n\nDie Strafkammer hat die zwischen dem Angeklagten\nund OD getroffene Sicherungsvereinbarung ohne\nRechtsirrtum dahin ausgelegt, daß das dingliche\nAnwartschaftsrecht des Angeklagten auf Erwerb des Eigentums an dem Goliath-Kombi-Wagen auf OD übertragen werden sollte. Sie sieht den Nachteil im Sinne\ndes § 266 StB, den der Angeklagte durch die spätere\nÜbertragung des Anwartschaftsrechts auf den Verkäufer\ndes Mercedes-Pkw OD zugefügt hat, darin, daß\nmangels einer entsprechenden Vereinbarung der Mercedes-Pkw nicht an der Stelle des veräußerten Goliath-Kombi-Wagens von dem abgetretenen Anwartschaftsrecht erfaßt\n\nwurde und demgemäß die Ansprüche OB: zegen\nden Angeklagten nicht mehr gesichert waren.\n\nDiese Auffassung hat in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.\n\nDie Übertragung des dinglichen Anwartschaftsrechts\nauf den Erwerb des Eigentums von beweglichen Sachen\ngeschieht nach den Vorschriften, die für die Übertragung\ndes Eigentums an beweglichen Sachen gelten (vgl.BGB-RGRK\n11.Aufl. § 929 Anm.4). Daß diese Vorschriften (§§ 929 ff\nBGB) bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts durch\nden Angeklagten auf ] beachtet worden sind,\nkann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen.\n‘werden. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß dies nicht\ngeschehen ist und daher OD das Anwartschaftsrecht gar nicht rechtswirksam erworben hatte. War es\naber so, dann kann ran keinen Nachteil\ndadurch erlitten haben, daß er dieses Anwartschaftsrecht\n\n-5-\n\n-5.\n\nverlor, ohne dafür ein Anwartschaftsrecht an dem\nMercedes-Pkw zu erhalten.\n\nAber auch dann, wenn das Anwartschaftsrecht an dem Goliath-Kombi-Wagen rechtswirksam erworben\nhatte, ermöglichen es die bisherigen Feststellungen\nnicht zu entscheiden, ob ihm durch die spätere Übertragung dieses Anwartschaftsrechts auf den Verkäufer\ndes Mercedes-Pkw ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB\nentstanden ist.\n\nAn einem solchen Nachteil fehlt es, wenn durch dieselbe Handlung, durch die der Täter das Vermögen des\nanderen vermindert, diesem zugleich ein Vermögensvorteil\nerwächst, der die Vermögensminderung ausgleicht (vgl.\nBGH 4 StR 60/55 vom 1.September 1955). So kann es hier\ngewesen sein.\n\nDas Urteil sagt nicht ausdrücklich, welche Ansprüche OD: gegen den Angeklagten durch die\nÜbertragung des Anwartschaftsrechts gesichert werden\nsollten, Gemeint waren anscheinend die Ansprüche gegen\nden Angeklagten, die durch die Einlösung der restlichen\nWechsel entstehen würden. De& OD auch nur\neinen der Wechsel eingelöst hat, stellt das Urteil nicht\nfest. Hat er aber keinen der Wechsel eingelöst, so entfielen mit der Vereinbarung, die der Angeklagte mit dem\nVerkäufer des Mercedes-Pkw traf, zugleich auch die Ansprüche OD: gegen üen Angeklagten, die durch\ndie Übertragung des Anwartschaftsrechts gesichert werden\nsollten. Denn nach dieser Vereinbarung hatte nunmehr\nder Verkäufer des Mercedes-Pkw die restlichen Wechsel\neinzulösen. Das hat er auch getan. Dies war für\nCE sin Vorteil, der die Vermögensminderung\nausglich. Daß etwa trotz der zwischen dem Angeklagten\nund dem Verkäufer des Mercedes-Pkw getroffenen Vereinbarung die Gefahr bestand, OD werde noch\nWechsel einlösen, und daß der Angeklagte sich einer\nsolchen Gefahr bewußt war. ist nicht festgestellt.\n\n-6 -\n\n-6-\n\nDie rechtsirrige Verurteilung in diesem Fall kann\nauch die Bemessung der Einzelstrafen beeinflußt haben,\nwelche die Strafkammer in den übrigen Fällen verhängt\nhat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-01/5-str-219-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-01/5-str-219-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.599920+00:00"}}