{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-01_5_StR_211_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-01","aktenzeichen":"5 StR 211/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 055\n\n.5 StR_211/60\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Dieter > ED :us SEE,\näort geboren am EEE 1935,\n\nwegen Urzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Juli 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär me\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.Februar 1960 in der\nKostenentscheidung dahin geändert, daß der Landeskasse\nauch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der\nLandeskasse auferlegt, die auch die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nmit seiner sechs Jahre alten Stieftochter unzüchtige\nHandlungen begangen zu haben, freigesprochen. Die Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten, der Landeskasse die\nihm erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, abgelehnt,\nweil die Voraussetzungen des § 467 Abs.2 Satz 2 1.Halbs. StPO\nnicht vorlägen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\nZwar sagt die Strafkammer im letzten Satz ihrer Urteilsgründe, der Tatverdacht sei weiter begründet, weil dem\nBestreiten des Angeklagten die Bekundung des Kindes gegenüberstehe, \"daß der Angeklagte etwas mit ihr gemacht habe,\nwas sie als unanständig empfunden habe, jedoch nicht näher\nbeschreiben konnte\". Aus der Bekundung des \"indes konnte\nsich jedoch ein irgendwie begründeter Tatverdacht nur ergeben, wenn das Landgericht diese jedenfalls zum Teil für\nglaubwürdig hielt. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die\nStrafkammer hält auf Grund des überzeugenden Gutachtens\ndes Sachverständigen die Bekundungen der Sechsjährigen, der\neinzigen Tatzeugin, bei ihrer \"geringen Glaubwürdigkeit\"\n\"trotz der belastenden Aussagen ihrer Mutter\" nicht für\ngeeignet, darauf eine Feststellung zum Nachteil des Angeklagten zu gründen. Hieraus erhellt, daß die Bekundung\ndes Kindes allein auch nicht geeignet war festzustellen,\nder Angeklagte habe \"etwas\" mit ihm gemacht.\n\nWas nun die \"belastenden Aussagen\" der Mutter anlangt,\nso konnte diese nur die Tatsache bekunden, daß ihre Tochter\nim Bett ihres Mannes gelegen habe. Das Landgericht sagt\naber selbst, \"für den Verdacht einer unzüchtigen Handlung\"\nhabe \"bei der vorliegenden Situation noch keine Veranlassung\"\nbestanden. Sonach bleibt gegen den Angeklagten höchstens\neine vage Mutmaßung, die keinen begründeten Tatverdacht ergibt.\n\nDe}\n\nUnter diesen Umständen ergeben die Urteilsgründe, daß\ndie Strafkammer den Begriff des begründeten Tatverdachts\nverkannt hat. Der Senat konnte daher von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO das Urteil im\nSinne des Antrages des Beschwerdeführers ändern. Das mußte\nweiter dazu führen, auch die durch das Revisionsverfahren\n‚entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BayObLG6St 1953,212).\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-01/5-str-211-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-01/5-str-211-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.580752+00:00"}}