{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-01_5_StR_207_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-01","aktenzeichen":"5 StR 207/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 207/60 2158 035\n\nIm Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemie-Ingenieur Diplomkaufmann Knut S iin»\n\naus OEEEEED,\ngeboren am EEE 1925 in zu,\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an\n\neiner Frau u.a.\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Juli 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n28.Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht Verden/Aller\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 _\n\nGründe\n\npas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer\nVornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und wegen\nUnzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Im Falle Anni Bee reichen die Feststellungen\nzur inneren Tatseite nicht aus, die Verurteilung wegen\nGewaltunzucht zu tragen.\n\nBei dem festgestellten äußeren Sachverhalt hätte es\nder näheren Darlegung bedurft, daß der Angeklagte das\nBewußtsein der Gewaltanwendung, d.h. einer Gewalt hatte,\ndie ernsthaften Widerstand überwinden soll.\n\nDas Urteil erwähnt UA S.3 ausdrücklich, daß die Wände\nder Mansardenzimmer nur aus Platten bestanden und dünn\nwaren, \"so daß die Etage verhältnismäßig hellhörig war\".\nIn dem Mansardenstockwerk wohnte ferner eine ältere\nAngestellte und hatte Monika ihr Zimmer. Es wäre für Anni\nBrauer daher ein leichtes gewesen, um Hilfe zu rufen.\n\nDaß sie dies nicht getan hat, erklärt das Landgericht mit\neiner gewissen Verschämtheit (UA S.8). Sie habe nicht die\nAufmerksamkeit der anderen auf den ihr peinlichen Vorfall\nlenken wollen. Der ganze Vorgang spielte sich so leise\n\nab, daß niemand im Mansardenstockwerk etwas davon hörte.\nUnter diesen Umständen hätte aber das Landgericht zumindest\ndie Möglichkeit erörtern müssen, daß der Angeklagte den\nWiderstand der Anni Dee nicht für ernstlich hielt. Dazu\nhätte um so mehr Anlaß bestanden, als das Landgericht\n\nin diesem Zusammenhang von einer \"ziemlichen Balgerei\"\nspricht. Eine Balgerei ist aber nach dem allgemeinen\nSprachgebrauch keine ernsthafte Auseinandersetzung.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nDie bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß\nder Angeklagte sich der Ernstlichkeit des von Anni\nBrauer geleisteten Widerstandes bewußt war.\n\nIl. Nach den Urteilsfeststellungen soll sich der Fall\nAnni BEE im März 1958, die Unzuchtshandlungen an dem\nKinde Monika He sollen sich erst später, im Juni\nund'Anfang November 1958,zugetragen haben. Es besteht\ndeshalb die Besorgnis, daß die Annahme, der Angeklagte\nhabe sich schon früher der Gewaltunzucht an Anni Dog\nschuldig gemacht, die Überzeugungsbildung des Landgerichts\nim Falle Monike HE beeinflußt hat, zumal’ die Feststellungen in diesem Falle auch auf den Bekundungen der\nAnni Brauer beruhen. Außerdem hat das Landgericht, wie\ndie Urteilsausführungen deutlich zeigen, alle dem Angeklagten zur. Last gelegten Straftaten im Zusammenhang\ngesehen und gewürdigt.\n\nEs 1ä8ß% sich daher nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß der Rechtsfehler auch. die Verurteilung wegen Unzucht\nmit einem Kinde beeinflußt hat.\n\nAus diesen Grunde muß das ganze Urteil aufgehoben\nwerden, ohne daß es einer Erörterung der Verfahrensrügen\nbedarf. |\n\n-4-\n\nIII. Gemäß § 354 Abs.2 StPO ist die Sache an ein\nbenachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen\n\nworden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-01/5-str-207-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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