{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-07-01_5_StR_201_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-07-01","aktenzeichen":"5 StR 201/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Zu den Merkmalen \"öffentlicher Weg\" und \"Straße\",\n\nb) Straßenraub liegt nur vor, wenn der Täter die Gewalt\ngegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben zumindest teilweise auf\neinem öffentlichen Wege oder einer Straße verübt.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja 2 1 7 3 1 0 0\n\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 3\n\na) Zu den Merkmalen \"öffentlicher Weg\" und \"Straße\",\n\nb) Straßenraub liegt nur vor, wenn der Täter die Gewalt\ngegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben zumindest teilweise auf\neinem öffentlichen Wege oder einer Straße verübt.\n\nBGH, Urt. v. 1. Juli 1960 - 5 StR 201/60\nLG Berlin\n\n5 Sta_201/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n4\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Aevision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 16.November 1959\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten ED, <n ai\nund BD wesen gemeinschaftlichen Raubes (§§ 249, 47 StGB)\n\nverurteilt.\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDie Angeklagten beschlossen am Abend des 2.Juni 1959\nin dem Lokal \"RE :: os, sen stark\n‚angetrunkenen WW sein Geld \"irgendwie, notfalls mit\nGewalt\" abzunehmen. Als gegen 23 Uhr Wggw una der\nAngeklagte Bo ] das Lokal verließen, folgten die anderen\nAngeklagten. Die Angeklagten BEP und Kg hakten vB>\n\nunter, die Angeklagten TED una PeiilWweingen hinterher.\nNachdem sie planlos durch die Straßen gegangen und dabei\n\nin die Fregestraße gelangt waren, begab sich Vi in\neine Garageneinfahrt, um auszutreten. Es handelt sich um\neine zu einem Privatgrundstück gehörende, von der Straße\nabgelegene und deutlich abgegrenzte, schräg abwärts\nführende Garageneinfahrt ‚„ die von Straßenpassamten nicht\nbenutzt wird und auch nicht benutzt werden darf, sondern\nnur den Garagenbenutzern zur Verfügung steht. Dort nahmen\ndie Angeklagten Tip, Kepun: FEED unter Anwendung\nvon Gewalt WED Brieftasche und Aktentasche weg.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift den\nSchuldspruch mit der Sachrüge an. Außerdem beanstandet\nsie mit Verfahrens- und Sachrügen, daß die Strafkammer\nbei dem Angeklagten TB die Vollstreckung der Reststrafe\nzur Bewährung ausgesetzt und gegen die Angeklagten Kg,\nPAD uni DW keine Jugenästrafen verhängt hat. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge, die\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, bemängelt, daß\ndie Strafkammer die Angeklagten nicht wegen Straßenraubes\nnach § 250 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt hat. Die Rüge ist\nunbegründet.\n- 3-\n\nDie Garageneinfahrt, in der äle Angeklagten dem ]\nmit Gewalt Brieftasche und Aktentasche wegnahmen, ist weder\nein Öffentlicher Weg noch eine Straße im Sinne des § 250\nAbs.1 Nr.3 StGB. Die Begriffe \"öffentlicher Weg\" und \"Straße\"\nsetzen voraus, daß der Weg oder die Straße dem öffentlichen\nVerkehr freigegeben ist (vgl.IK 8.Aufl. § 243 StGB Ann.II 4a\nin Verbindung mit § 250 StGB Anm. 4). Dies trifft für die\nGarageneinfahrt, um die es sich hier handelt, nicht zu. Sie\nwar nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern nur den Benutzern\nder Garage freigegeben.\n\nZu Unrecht meint die Revision, eine gegenteilige Rechtsauffassung aus den Urteilen RG JW 1930,3407\"* und BGH IM\nStGB § 250 Nr.14 herleiten zu können. In dem genannten\nUrteil des Reichsgerichts ist zwar ausgeführt, daß eine\n\"nit der Straße in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang\nstehende und von dieser aus ohne weiteres zugängliche\nHausnische\" zur Straße im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB\ngerechnet werden könne, und in dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird die Rechtsansicht vertreten, daß zu\nden öffentlichen Wegen im Sinne der Vorschrift in einem\noffenen Stadtgarten oder Park auch das unmittelbar angrenzende\nGelände, z.B. eine Rasenfläche gehöre. Das läßt sich durch\ndie Erwägung rechtfertigen, daß oft Straßenbenutzer unter\nDuldung des Berechtigten Hausnischen der erwähnten Art\nbetreten, um Schutz vor Witterungsunbilden zu suchen oder\nauch, um anderen Straßenbenutzern auszuweichen, und daß\nebenfalls nicht selten in offenen Gärten oder Parks Wegebenutzer das an die Wege unmittelbar angrenzende Gelände\naus dem letztgenannten Grunde oder auch deshalb betreten,\nweil die Wege wegen Nässe oder Glätte ungangbar sind. Solche\nHausnischen und Geländeflächen können aus diesen Gründen\nals Teile des Raumes angesehen werden, der dem Öffentlichen\nVerkehr freigegeben ist und auf dem sich dieser Verkehr auch\ntatsächlich bewegt. All dieses gilt jedoch nicht für eine\nGarageneinfahrt, die solcher Art ist und solchen Zwecken\n\n- A -\n\n- 4 -\n\ndient, wie sie das Urteil im vorliegenden Fall feststellt.\nDer bloße Umstand, daß Straßenbenutzer die Einfahrt ohne\nweiteres betreten können und dies vielleicht in seltenen\nFällen auch einmal tun, kann die Anwendung des § 250 Abs.1\nNr.3 StGB nicht rechtfertigen.\n\nZu Unrecht meint die Revision weiterhin, der Tatbestand\ndes § 250 Abs.1 Nr.3 StGB sei jedenfalls deshalb erfüllt,\nweil die Angeklagten den Angriff gegen WB auf der\nStraße eingeleitet hätten. Der Senat braucht hierbei nicht\nzu entscheiden, ob die Angeklagten schon durch ihr Verhalten\nauf der Straße das Eigentum und den Besitz des We an\ndem Geld, das sie ihm abnehmen wollten, in einem solchen\nMaße gefährdeten, daß bereits dieses Verhalten einen Anfang\nder Ausführung der beabsichtigten Straftat darstellte\n(§ 43 StGB). Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht\nan.\n\n§ 250 Abs.1 Nr.3 StGB setzt, soweit er hier in Betracht\nkommt, voraus, daß diejenigen Handlungen, welche den Diebstahl zum Raub machen, d.h. die Gewaltanwendung gegen eine\nPerson oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für\nLeib oder Leben, ganz oder teilweise auf einem öffentlichen\nWege oder einer Straße begangen werden. Die Urteile\nBGHSt 3,297 = IM StGB § 250 Nr.8 sowie BGH LM StGB § 250\nNr.4 und Nr.10 ergeben nichts Gegenteiliges. Alle drei\nUrteile behandeln Fälle, in denen der oder die Täter auf\neinem öffentlichen Weg oder einer Straße Gewalt anwandten\noder drohten. Die Gründe der Urteile ergeben auch klar,\ndaß der Bundesgerichtshof es in jedem der Fälle bei der\nBeantwörtung der Frage, ob Straßenraub vorliegt, gerade\nhierauf abgestellt hat.\n\nDiese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht\ngegeben. Die Angeklagten haben auf der Straße weder Gewalt\nangewandt noch gedroht. Das haben sie erst getan, als sie\nund We sich in der Garageneinfahrt befanden, die wu\nvon sich aus betrat. Die Angeklagten hatten ihn hierzu\n\n-5.\n\n- 5 .-\n\nweder durch Gewalt noch durch Drohung veranlaßt. Der Umstand\nallein, daß sie von vornherein entschlossen waren, notfalls\nGewalt anzuwenden, kann eine Verurteilung wegen Straßenraubes nicht rechtfertigen.\n\nDie gegen den Strafausspruch gerichteten Verfahrensund Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.\n\nDie Vorschrift des § 267 Abs.3 StPO ist nicht verletzt.\nDas Urteil legt eingehend dar, aus welchen Gründen die\nStrafkammer bei dem Angeklagten TB die Vollstreckung\nder Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und gegen die\nAngeklagten Kg, TED unä EEE keine Jugendstrafen\nverhängt hat. § 267 Abs.3 StPO verlangt nicht, daß in\njedem Fall, in dem der Tatrichter gemäß § 23 StGB die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt, in den\nUrteilsgründen auch gesagt wird, daß und aus welchem Grunde\ndas Gericht ein Öffentliches Interesse an der Vollstreckung\n(§ 23 Abs.3 Nr.1 StGB) verneint hat.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 23 Abs.5 Nr.l StGB übersehen\nhätte. Die Entscheidung, durch die sie cin Öffentliches\nInteresse an der Vollstreckung verneint hat, rechtfertigt\nsich ohne weiteres aus den Besonderheiten des Falles. Sie\nergeben sich aus den Urteilsfeststellungen und -ausführungen zum Schuld- und Strafausspruch. Das Urteil bietet auch\n\n-6-\n\n- 6 —-\n\nkeinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer die Vorschrift\ndes § 17 Abs.2 JGG, insbesondere den Begriff \"Schwere\nder Schuld\" verkannt oder falsch angewandt hätte.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Falle r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-01/5-str-201-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-01/5-str-201-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.538189+00:00"}}