{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-28_5_StR_439_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-28","aktenzeichen":"5 StR 439/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann (Textil-Großhändler) Günter B gi>\naus HE,\ngeboren om EEE 1915 :r sum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Novenber 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ee\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1960 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 28.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen und wegen eines Vergehens gegen § 95 des\nBörsengesetzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM\nverurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Revision rügt die Verletzung des § 338 Nr.4 StPO\nund des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG. Die Strafkammer habe mit\nUnrecht ihre Zuständigkeit angenommen. Dem Fall komme keine\nbesondere Bedeutung zu. j\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob dieser Rüge schon\n§ 269 StPO entgegensteht, Sie bleibt jedenfalls aus folgendem\nGrunde erfolglos: Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer\nAnklageschrift vom 10.Dezember 1959 die Umstände, in denen\nsie die besondere Bedeutung des Falles erblickt, nicht ausdrücklich bezeichnet. Auch der Eröffnungsbeschluß vom\n18.Januar 1960 enthält keine entsprechenden Hinweise. Das\nist jedoch entbehrlich, wenn die besondere Bedeutung des\nFalles offensichtlich ist (BVerfGE 9,223,229). Bei den\nAusmaß der Rechtsverletzungen, der Höhe des Schadens und\nden wirtschaftlichen Auswirkungen der Straftaten, die dem\nAngeklagten zur Last gelegt wurden, bedurfte eine solche\nAnnahme keiner ausdrücklichen Begründung. Es sind keine\nAnhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Strafkamer die\n§§ 24 Abs.1 Nr.2, 74 Abs.1 Satz 2 GVG mißbräuchlich gehandhabt\nhätte. \"\n\nIm Falle Heister hat die Stastsanwaltschaft Anklage\nvor der Strafkammer erhoben, damit diese Sache mit dem\nbereits bei diesem Gericht anhängigen Verfahren verbunden\n\n-3-\n\nwerden konnte. Es ist schon aus Gründen der Verfahrensvereinfachung rechtlich nicht zu beanstanden, daß die\nStaatsanwaltschaft in einem solchen Falle die Verbindung\ndurch Anklage bei dem Gericht höherer Ordnung betreibt,\nstatt zunächst vor dem unteren Gericht Anklage nur zu dem\nZwecke zu erheben, um die Voraussetzungen des § 4 StPO zu\nschaffen,\n\n2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß das\nGericht die ihm nach § 244 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Der Vorhalt des Vorsitzenden, der\nAngeklagte lüge, ist keine unzulässige Vorwegnahme des\nBeweisergebnisses. Der Angeklagte wurde dadurch auch nicht\ngehindert, weitere Beweisamträge zu stellen,\n\n3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 1,395 11,213) kann der Angeklagte seine Revision\nnicht darauf stützen, daß die Belehrung eines Zeugen über\ndas Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs.2 StPO unterblieben sei. Im übrigen ist ausweislich des Protokolls vom\n6.Mai 1960 der Zeuge SW entgegen der Behauptung der\nRevision darauf hingewiesen worden, \"daß er unter Umständen\nein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO habe\",\n\n4. Die Revision bemängelt ferner als \"Verletzung der\nFürsorgepflicht des Gerichts durch Nichtbeachtung des\n§ 219 StPO\", daß über den vor der Hauptverhandlung schriftlich\ngestellten Antrag des Angeklagten, Frau KW in der Firma\nSEE zur Hauptverhandlung als Zeugin zu laden (Schreiben\nvom 25.April 1960 Nr.7), nicht entschieden worden sei. Die\nStrafkammer habe am 2.Mai 1960 ausdrücklich beschlossen, daß\nüber diesen Beweisamtrag \"bei erneuter Terminierung zur\nHauptverhandlung\" befunden werden solle. Das sei nicht\ngeschehen.\n\nDie Rüge bleibt erfolglos. Es kann unentschieden bleiben,\nob die Rüge ordnungsmäßig erhoben ist und unter welchen\nVoraussetzungen ein Verstoß gegen § 219 Abs.1 StPO einen\n\n-4-\n\nselbständigen Revisionsgrund abgeben kann. Im vorliegenden\nFalle ist jedenfalls mit Sicherheit auszuschließen, daß\n\n- das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. Der\nAngeklagte hat den Antrag auf Ladung der Frau KW nur\nfür den Fall gestellt, daß \"der Liefertermin der Fleider von\nder Firma sm für die Klärung oder Urteilsfindung von\nBedeutung sein sollte\". Für diesen Fall hat er durch die\nVernehmung dieser Zeugin beweisen wollen, daß sich die\nAnlieferung durch seine Beanstandungen, denen die Firma\nSEEEEB nur sehr schwer habe gerecht werden können, um etwa\nvier Wochen verzögert habe.\n\nFür die Feststellung des Betruges zum Nachteil des\nSchriftstellers Kr ist es aber ohne jede Bedeutung\ngewesen, wann die Firma SW die laut Auftragsbestätigung\nvon 27.Januar 1958 bis zum 20.Februar 1958 lieferbaren\nKleider an den Angeklagten oder an andere Personen tatsächlich geliefert und aus welchen Gründen sich die Lieferung\nverzögert hat. Deshalb scheidet auch entgegen der Ansicht\nder Revision eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO aus. Die\nVernehmung der Frau KB nat sich dem Gericht nicht aufdrängen müssen,\n\nII. Der Senat hat auf die Sachrüge das Urteil in\nvollem Umfange überprüft. Hierbei hat sich kein durchgreifendes rechtliches Bedenken ergeben.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-28/5-str-439-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-28/5-str-439-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.392258+00:00"}}