{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-21_5_StR_194_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"5 StR 194/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 194/60 2167 001\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günther O EEE „aus De,\ndort geboren am EB 1905,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben;s\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 7.November 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nverurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrürde,:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewaltsamer Unzucht (§ 176 Abs.1 Ziff.1l StGB), teilweise\nin Tateinheit mit versuchter Notzucht, zu zwei Jahren\nZuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt, im übrigen\n\nfreigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Sachrüge hat Erfolg.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß der als dritter\nTeilakt der fortgesetzten Unzuchtshandlung festgestellte\nSachverhalt nicht den Tatbestand des 8 176 Abs.1l Nr.1 StGB\nerfüllt. Das Urteil schildert diesen Vorgang UA S.5 wie\nfolgt: Der Angeklagte \"ergriff Doris im Vorbeigehen, riß\nsie auf seinen Schoß, hielt sie so fest, daß sie nicht\nweg konnte, holte seinen erregten Geschlechtsteil aus der\nHose und forderte sie auf, denselben anzufassen, was sie\nJedoch nicht tat. Als zu hören war, daß die Toilettentür\ngeöffnet wurde, ließ der Angeklagte Doris los, ....\".\n\nDer Tatbestand des § 176 Abs.1l Nr.1 StGB erfordert\neine unzüchtige Handlung an der Frau. Es genügt nicht, daß\ndie Frau gezwungen wird, unzüchtige Handlungen an einen\nManne vorzunehmen (RG HRR 1940, 186). Allerdings ist es\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB ausreichend, wenn der\nTäter die Frau durch gewaltsame Führung ihrer Hand dazu\nnötigt, ihn unsittlich zu berühren; denn durch das Ergreifen\nihrer Hand werde ihr Körper mit dem seinen zu unsittlichen\nZwecken in Verbindung gebracht (BGH 4 StR 15/54 vom\nl.April 1954; 5 StR 95/57 vom 28.Mai 1957). Das Urteil\nstellt jedoch nicht fest, daß der Angeklagte dies getan\noder auch nur versucht hätte. Er hat vielmehr Doris\nlediglich dazu aufgefordert, an seinen erregten Geschlechtsteil zu fassen. Die Gewaltanwendung beschränkte sich darauf,\ndaß der Angeklagte das Mädchen an sich riß und auf seinen\nSchoße festhielt. Ob damit schon objektiv der Tatbestand\nies § 176 Abs.1 Nr.1 erfüllt sein könnte, ist sehr zweifel-\n\n3.\n\nhaft. Dies braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden;\ndenn bisher ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte sich\nschon dadurch geschlechtliche Erregung oder Befriedigung\nverschaffen wollte. Vielmehr zielte er darauf ab, daß das\nMäächen seinen Geschlechtsteil anfasse. Die bisherigen\nFeststellungen bieten aber keine ausreichenden Anhaltspunkte\ndafür, daß der Angeklagte Doris auch hierzu mit Gewalt oder\ndurch Drohung mit einem empfindlichen Übel hätte veranlassen\nwollen. Deshalb kommt auch eine Bestrafung wegen versuchter\nGewaltunzucht nicht in Betracht.\n\nDagegen ist der Tatbestand des § 240 StGB erfüllt; denn\nder Angeklagte nötigte Doris mit Gewalt dazu, auf seinem\nSchoße sitzenzubleiben.\n\nDieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der ganzen\nVerurteilung; denn der Angeklagte ist nur einer einzigen\nfortgesetzten Handlung für schuldig befunden worden,\n\nAuf die Verfahrensrügen und die übrigen Sachrügen\nbraucht der Senat daher nicht einzugehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-194-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-194-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.020180+00:00"}}